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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ssetzes vertheidigen. Ich gehe dabei von einem doppelten Ge sichtspunkte aus, einmal von dem Interesse der Regierung und dann von dem Interesse des Volks selbst. Entstehen Un ruhen und Bewegungen, so giebt es Behörden, die ängstlich, viele die voreilig sind. Energie ist nothwendig dadurch zu schaffen, daß der Aengstliche weiß, was er thun darf, was er thun soll. Dem Voreiligen gegenüber ist Rücksicht auf die Volksfreiheit eine wichtige, und sie gebietet, daß ein Tumult gesetz vorhanden sei, damit die Freiheit nicht den rein willkür lichen Anordnungen und gefährlichen Uebergriffen in jeglicher Beziehung laufgeopfert werde und unterliege. In diesem Sinne, meine Herren, ist ein Tumultgesetzentwurf schon zu der Zeit nothwendig gefunden worden, als ich Vorstand des Ministeriums war, und ich bekenne daher mit aller Offenheit, daß ich selbst an dem Entwürfe betheiligt bin. Das damalige Ministerium erkannte die vorwaltenden, ganz eigenthümlichen damaligen Umstande, es wollte den gerechten Wünschen und Forderungen des Volks Rechnung tragen, und hoffte daher, daß es zu keiner ernsten Bewegung kommen würde; es mußte das Ministerium der Ansicht sein, daß, wenn es den gerechten Wünschen und Forderungen des Volks Rechenschaft trage, dann nur ein Aufstand möglich sei, der aus unedlenMoti- ven hervorginge. Für diesen Fall wollte es sich daher Ener gie sichern, und aus diesem Gesichtspunkte wünsche ich, meine Herren, die Abfassung der vorliegenden Gesetzgebung beur- theilt zu wissen. Präsident Cuno: Da sich Niemand weiter ums Wort gemeldet hat.... (Der Abg. v. Dieskau bittet ums Wort.) Der Abg. v. Dieskau hat das Wort. Abg. v. Dieskau: Es war nicht meine Absicht, im Allge meinen über den uns zur Berathung vorliegenden Gegenstand zu sprechen. Allein die Rede des Sprechers vor mir veran laßt mich, wenigstens einige Bemerkungen zu machen. Der Redner vor mir glaubt, daß der §. 88 derVerfaffungsurkunde der Regierung das Recht gewähre, Verfügungen der Art zu erlassen, wie sie in der gegenwärtig vorliegenden Verordnung in §. 16 und 17 vorkommen. Dieses Recht liegt nach meiner Ansicht in der Verfassungsurkunde nicht; es liegt nicht im '§.88 derselben, auf welchen sich der Sprecher vor mir bezogen hat. Bestimmungen, wie sie in §. 16 und 17 jener Verord nung enthalten find, setzen nothwendig voraus, daß darüber in der Verfassungsurkunde selbst etwas Näheres angegeben, und ein Grund dafür zu finden sei. Einen solchen aber fin den wir in der Verfassungsurkunde nicht. Die Bestimmun gen, wie sie in §. 16 und 17 der 'vorliegenden Verordnung vorkommen, sind reine Verfassungsbestimmungen. Wird ihrer nun in der Verfassung nicht gedacht, so ist es nvthwen- -ig, daß darüber in Gemäßheit der Verfassungsurkunde vor her eine Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertre tung getroffen, und somit eine Ergänzung der Verfassung vorgenommen werde. So lange eine Vereinbarung in die ser Weise nicht stattgefunden hat, so lange kann auch nicht ge sagt werden, daß ein Gesetz darüber erlassen werden dürfe. Wie eine solche Ergänzung der Verfassungsurkunde vorzu nehmen sei, dies ersehen wir aus der Verfassungsurkunde in §. 152. — Die §§. 16 und 17 der vorliegenden Verordnung stellen aber wider alles Verfassungsrecht, wider alles Staats recht den Grundsatz auf, daß die vollziehende Gewalt mit der gesetzgebenden und richterlichen Gewalt vereint werden dürfe und in die Hand eines Einzigen niedergelegt werden könne. Dies widerstreitet dem Staatsrechte, dem Versaffungsrechte. In der Verfassungsurkunde ist in §. 48 ausdrücklich vorgese hen, daß Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen wer den darf. Gleichwohl sprechen §. 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, daß eine derartige Entziehung stattfinden dürfe. Eine Bestimmung dieser Art würde nun eine Abänderung der Verfaffungsurkunde voraussetzen; diese kann und darf aber nach §.152 nichtanders vorgenommen werden, als in den For men,welche in diesemParagraphen vorgeschrieben sind. In §.88 der Verfassungsurkunde heißt es ferner, daß die Verordnun gen, zu deren Erlassung vermöge dieses Paragraphen die Ne gierung ermächtigt wird, sich nicht auf Abänderungen der Verfassungsurkunde und auf Abänderungen des Wahlgesetzes erstrecken dürfen. Ich kann daher nicht zugeben, daß dasje nige richtig sei, was von dem Herrn Vicepräsidenten v. Held vorhin entwickelt worden ist. Auch ich, meine Herren, will keine Anarchie, keine Gesetzlosigkeit, ich halte streng am Ge setze und glaube dies durch mein bisheriges Verhalten bewie sen zu haben. Allein ich fühle mich verpflichtet, Alles anzu wenden, um nicht Gesetze, welche Bestimmungen enthalten, wie die vorliegenden sind, die gegen die gesunde Vernunft, gegen das Staatsrecht, gegen das Verfassungsrecht und gegen die Humanität streiten, irgendwie zur Annahme, zur Geltung und zur Ausführung kommen zu lassen. Vicepräsident v. Held: Der geehrte Abg. v. Dieskau ist meiner Rede nicht in dem Sinne gefolgt, welcher meinen Worten unterlag. Ich habe mit ausdrücklichen Worten ge sagt, daß gegenwärtig die Verfassungsmäßigkeit des Erlasses zur Prüfung der Kammern nicht gehöre, und daß nur die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen, wenn es sich davon handelt, ob wir sie für die Zukunft sanctioniren wollen oder nicht, in Frage gestellt werden könne. Der geehrte Red ner ist mir aber auch in andrer Hinsicht nicht in dem Sinne gefolgt, in welchem ich gesprochen habe. Wenn ich nämlich im Allgemeinen gesagt habe, man könnte behaupten, daß nach §. 88 der Verfassungsurkunde ein Gesetz über Tumulte un- nöthig sei, so habe ich zugleich bemerkt, daß ich ein solches Ge setz doch für räthlich und zweckmäßig halte, und ich glaube daher, mich gegenwärtig nicht über die Verfassungsfrage er eifern zu müssen. Staatsminister v. Zschinsky: Da heute nicht die Frage zur Berathung vorliegt, ob die Verordnung vonr
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