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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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entwürfe Motlve beigegeben werden sollten, in den Bek-l lagen finde ich aberblos erstens die allgemeine Bemerkung, daß früher im Jahre 1846 den Kammern ein Gesetzentwurf über denselben Gegenstand vorgelegt worden sei, ich finde die zweite Bemerkung darin, es habe sich die Nothwendigkeit gezeigt, feste Bestimmungen über das in solchen Fallen zu beobachtende Verfahren zu begründen, allein die Regierung habe damit nicht warten können, bis die Genehmigung der Kammern dazu eingeholt worden sei, der bewaffnete Aufstand im Mai sei Veranlassung gewesen, sofort mit Erlassung der Verord nung vorzuschreiten. Das sind, meine Herren, aber keine Gründe über die Zweckmäßigkeit der gemachten Gesetzvor lage, keine Gründe über die Nothwendigkeit der vorge schlagenen einzelnen Bestimmungen, denn weder über §. 1 noch über die 7,9,15,16,17, also über die wichtigsten Punkte nicht einmal ist gesagt, warum sie als zweckmäßig der Regierung erscheinen, warum sie als notywendig in das Ge setz ausgenommen werden sollten. Was meine Ansicht über die Verordnung selbst betrifft, nämlich ganz abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit, die später zur Erörterung kommen wird und weshalb ich dasjenige jetzt nicht vervollstän digen will, was künftig darüber gesagt werden muß, so erkläre ich mich allerdings auch für das Anerkenntniß der Nothwen digkeit, nunmehrfesteBestimmungenals „Gesetz" zuschaffen und zu vereinbaren. Die Behörden waren zeither in der übelsten Lage, sie wußten bei ausgebrochenem Tumulte nicht, was Recht und was Unrecht, wie weit sie mit ihren Maaß- regeln gehen durften, weil nicht blos die Bestimmungen des Tumultmandates von 1791 außerordentlich viele Zweifel, sondern gleichzeitig viele Lücken, welche zur Willkür führten, übrig ließen, so daß jene Vorschriften für die jetzige staatliche veränderte Situation durchaus nicht als passend erscheinen. Man hatsich nachher außer dem Tumultmandate auch berufen auf die Anwendung der Ordonnanz von 1828, man hat sich später berufen auf das Criminalgesetzbuch, auf die allgemeine polizeiliche Gewalt, kurz auf dies und jenes, wie man es gerade brauchte, sodaß die vollkommene Unsicherheit, welche darüber bestanden hat, leider hinreichend bekannt geworden ist. Nun fragt es sich, auf welche Weise solche feste Bestim mungen zu treffen seien, ob man der Regierung Gelegenheit bieten wolle, künftighin bei ähnlichen Vorfällen uns etwas zu octroyiren, oder ob wir es nicht im Interesse des Volkes und im Interesse der Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung finden, dies zu beseitigen durch Schaffung fester, sicherer, un- zweifelhafterAnordnungen. Ich wünsche und muß wünschen, daß es jetzt und in ruhiger Zeit geschieht, in ruhiger Zeit, wo es möglich ist, daß man den Geist nicht beherrscht findet von einer gewissen Erbitterung, von Parteileidenschaft, von Furcht, Angst, Zorn und Rache, oder von irgend andern Be weggründen. Daß in außerordentlichen Fällen außerordent liche, auch kräftige und wirksame Maaßregeln zu ergreifen sind, kann Niemand bestreiten, allein für solche außerordent liche Maaßregeln, welche in §. 16 und 17 der Verordnung vorgeschrieben sind, würde ich mich, da sie alles Maaß über schreiten und nicht nothwendig werden, nun und nimmer mehr erklären können. Ich habe jetzt nur im Allgemeinen andeuten wollen, daß ich mit der Verordnung und mit den Modifikationen, welche von Seiten des Ausschusses vorge schlagen worden sind, einverstanden bin, und daß ich mir, was die 16 und 17 betrifft, meine weitere Erklärung, sowie bei einigen andern Paragraphen auch Anträge noch ausdrücklich Vorbehalte. Präsident Cuno: Der geehrte Abgeordnete wird wohl die Güte haben, den vorhin angekündigten Antrag mir zuzu stellen. (Dies geschieht.) DerAbg. Klinger beantragt, dieKammer wolle die Erklärung im Protokolle niederlegen: „daß sie sich die Prüfung, Bera- thung und Beschlußfassung über die Frage, inwieweit die Verordnung vom 7. Mai 1849 als verfassungsmäßig zu er achten sei? ausdrücklich Vorbehalte und daher durch etwaige Genehmigung dieser Verordnung sich rücksichtlich jenes Vor behalts nicht präjudicirt haben wolle." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht sehr zahlreich. Präsident Cuno: Ich darf nun, da sich Niemand um das Wort gemeldet hat, die Debatte schließen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Schlußwort. Berichterstatter Abg. Koch: Meine Herrenl Von dem Herrn Vicepräsidenten Held ist ausgesprochen worden, daß ihm ein solches Gesetz von der Tendenz, wie das uns vorlie gende, räthlich und zweckmäßig erscheine. In dieser Be ziehung kann auch ich mit ihm übereinstimmen und es handelt sich also lediglich um die Frage, inwieweit in den einzelnen Bestimmungen des uns vorliegenden Entwurfes und den verschiedenen Anträgen des Ausschusses zu demselben die Grenzen derNothwendigkeit und Zweckmäßigkeit eingehakten sind? Deshalb werde ich jetzt nicht weiter auf die Frage der Zweckmäßigkeit und Rathlichkeit eingehen, sondern behalte mir bei den einzelnen Paragraphen vor, darauf zurückzukom- men. Der Vorbehalt, welchen der Abg. Klinger gestellt hat, scheint mir nach den Bemerkungen des Berichtes nicht mehr nothwendig,indessen schädlich ist er in keinemFalle; erwähnen muß ich jedoch, daß der Ausschuß ausdrücklich die beiden von dem Sprecher bezeichneten Gesichtspunkte in dem Berichte aufgestellt und dabei gesagt hat, für jetzt wenigstens habe er deren ersten unberührt lassen müssen. Ich glaube, der Aus schuß ist in dieser Beziehung gerecktfertigt, denn durch Be schluß der Kammer ist nur das an ihn gelangt, was von der ersten Kammer zu uns herüber gekommen ist, und er hatte daher auch weiter nichts zu thun, als die Beschlüsse der ersten Kammer in Verbindung mit der Regierungsvorlage seiner Prüfung und Begutachtung zu unterwerfen. Was weiter die Ansicht des Abg. v. Dieskau anlangt, daß ein Gesetz, wie der vorliegende Entwurf, nur unter den erschwerenden For men einer Verfassungsabänderung erlassen werden könne, so
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