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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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kann ich damit mich nicht einverstanden erklären; denn wenn er zu deren Unterstützung sich auf §. 48 der Verfassungs urkunde bezieht, weil daselbst bestimmt sei, daß kein Untcr- Ihan seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so glaube ich, daß diese Bestimmung eher gegen, als für diese Meinung spricht, denn sie enthalt den Nachsatz: „außer in den durch das Gesetz vorausbestimmten Fällen." Dadurch scheint allerdings die Möglichkeit gegeben zu sein, auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung Ausnahmegerichte einzuführen. Da gegen bin ich mit demselben Redner völlig darin im Einklänge, daß auf Grund §. 88 durch Verordnung solche Verfügungen, wie sie bezüglich des Gerichtsstandes die Verordnung vom 7. Mai v. I. enthält, ohne Verfassungsverletzung nicht ge troffen werden können. Präsident Cuno: Wir werden, ehe wir zur speciellen Debatte für die einzelnen Paragraphen übergehen, zunächst Beschluß zu fassen haben über die Verwahrung,-welche nach dem Wunsche des Abg. Klinger zu Protokoll niedergelegt werden soll und dahin lautet: „daß sich dieKammerdie Prüfung, Berathung und Beschlußfassung über dieFrage, inwieweit die Verordnung^vom 7. Mai 1849 als verfassungsmäßig zu erachten sei? aus drücklich vorbehalte und daher durch etwaige Ge nehmigung dieser Verordnung sichsrücksichtlich jenes Vorbehaltesnichtpräjudicirthaben wolle." Stimmen Sie dem Anträge des Abg. Klinger bei? — Mn- ssimmig Ja. Berichterstatter Abg. Koch: §.1. Sobald die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Personen oder des Eigenthums durch Widersetzung wider die öffentliche Autorität (Art.105 flg. des Criminalgesetzbuchs), oder Volksauflauf (daselbst Art. 112), oder Aufruhr (eben daselbst Art-113 flg.) gestört oder bedroht erscheint, hat bis auf Anordnung der Oberbehörde die Sicherheitsbehörde jedes Ortes von Amtswegen einzuschreiten, nach Befinden alle Volksversammlungen unter freiem Himmel in Gemäßheit der deutschen Grundrechte Art. VH. §. 29 zu verbieten und die sonst noch erforderlichen Maaßregeln zu leiten. §. 2. Bedarf sie hierbei zu ihrer Unterstützung bewaffneter Macht, so hat sie, insoweit nicht die von dem nächsten Wacht posten der Communalgarde oder des Militairs entsendeten oder requirirten Patrouillen ausreichen, in der Regel zu vörderst die Communalgarde, und erst dann, wenn auch deren Hülfe sich nicht ausreichend wirksam zeigt, die nächste Mili- tairmacht zu requiriren (Gesetz vom 22. November 1848 §. 12), beide aberin jedem bedenklichen Falle behufs der Bereithaltung unverzüglich zu benachrichtigen. §.3. Ist die Behörde tz. I abwesend oder behindert, so tritt, so lange dies der Fall, der Commandant der Communalgarde, nach erfolgterRequisition des Militairs aber der Commandant des letzteren an ihre Stelle. Der Ausschuß berichtet darüber Folgendes: Das Resultat der darüber, unter Berücksichtigung der von der ersten Kammer gefaßten Beschlüsse, gepflogenen Be- rathungen, beziehentlich unter Vernehmung mit dem Herrn Regierungscommissar, ist folgendes: Die auch in der ersten Kammer zur Sprache gebrachte nothwendige Abänderung der Ueberschrift, wonach in dersel ben das Wort „Verordnung" mit „Gesetz" und die Worte „auf Grund §. 88 der Verfassungsurkunde" mit „unter Zu stimmung der Kammern" zu vertauschen sind, hat, als sich von selbst verstehend, keine Veranlassung zu einem besvndern darauf gerichteten Anträge gegeben. Die 1,2,3 sind von der ersten Kammer unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen worden, der Ausschuß ist jedoch der Ansicht, daß in §-1 anstatt der Worte: „gestört oder bedroht erscheint" gesetzt werde: „gestört wird oder bedroht ist", indem er glaubt, durch diese Fassung dem Ermessen der Behörden, unterBeseitigung jedes, durch das Wort „erscheint" wenigstens möglichen Miß verständnisses, bestimmtere Grenzen anzuweisen, und em pfiehlt demgemäß §. 1 mit dieserAenderung, die §§.2,3 aber, in Ueber- einstimmung mit der ersten Kammer, unverändert zur Annahme. Präsident Cuno: Zunächst wird Gelegenheit sein, über Z. 1 zu sprechen, wo der Ausschuß die Aenderung einiger Worte empfohlen hat. Der Ausschuß will nämlich, daß statt der Worte: „gestört oder bedroht erscheint", gesetzt werde: „gestört wird oder bedroht ist." Verlangt Jemand hierüber zu sprechen? Staatsminister Behr: Ich darfwohl voraussetzen, daß der Kammer die eigenthümlichen Umstände bekannt sind, in deren Folge ich wenigstens über die Gründe der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes Auskunft zu ertheilen habe, indem ich früher den Auftrag hatte, dasselbe auszuarbeiten und daher im Stande bin, darzuthun, von welchen Beweggründen bei Stellung der einzelnen Worte in diesem Gesetze ausgegangen worden ist. Es ist die in Rede befangene Fassung übrigens auch schon in der ersten Kammer zur Sprache gekommen. Bei der Abfassung des Gesetzes ging man davon aus, daß sich zwei Falle denken lassen, das wirkliche Vorhandensein dieser Zustände, nämlich der im Eingänge des Z. 1 angedeuteten Störung der öffentlichen Ruhe durch Volksauflauf, Aufruhr und Widersetzung gegen die öffentliche Autorität, und dann, daß eine solche Störung nur erst nach den Umständen zu be sorgen sei. Man wünschte also das Gesetz so zu fassen, daß es sowohlprohibitiv wirke, um die bevorstehende Gefahr zu ver meiden, als auch repressiv, um den wirklich schon ausgebroche nen Aufstand zu beseitigen. Das ist der Grund der Fassung: „gestört oder bedroht erscheint". Nur bei erster», Ausdrucke ! hat man die wirkliche Lhatsache der Störung vorausgesetzt,
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