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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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das Bedrohterscheinen aber von dem Vorhandensein Besorg- niß erregender Umstände verstanden, und das ist auch der Grund, warum die erste Kammer sich bestimmt gefunden hat, der früheren Fassung ihre Zustimmung zu ertheilen. Präsident Cuno: Die Debatte ist vorbchälttich des Schlußwortes des Berichterstatters geschlossen. Berichterstatter Abg. K o ch: Wenn wir soeben vom Herrn Staatsminister gehört haben, daß in dem Worte: „erscheint" die Thatsache der Drohung bereits ausgedrückt sein solle, so glaube ich, liegt kein Bedenken vor, sich mit der Fassung, die der Ausschuß vorgeschlagen hat, auch Seiten der Staatsregie rung einverstanden erklären zu können, denn etwas Anderes hat mit dieser bestimmter scheinenden Fassung nicht ausge drückt werden sollen, wohl aber hat man in Erwägung zu ziehen gehabt, daß das Wort: „erscheint", wenn auch nicht für die Mitglieder desAusschusses, doch sonstMißverständnisse möglicherweise herbciführen werde, da von Vielen, obschon unrichtig, in diesem Worte der Begriff des Scheinens für überwiegend angesehen wird. Ich sollte daher meinen, die Staatsregierung könne schon aus diesem Grunde keinen An stand nehmen, sich mit dem Ausschüsse zu conformiren. Staatsminister Behr: Das Wort „erscheint" hat sich nicht auf die Lhatsache einer Widersetzlichkeit gegen die öffent liche Autorität oder eines Volksauflaufcs oder Aufruhrs, son dern nur auf solcheUmstände beziehen sollen,aus welchen eine Besorgniß solcher Ereignisse hergeleitet werden kann. Zch würde zur Erläuterung dessen vielleicht sagen: „gestört wird, oder nach Lage der Umstände bedroht ist." Das würde unge fähr denselben Sinn geben; außerdem, wenn schon eine that- sächliche Bedrohung selbst erforderlich sein soll, tritt eben die Gefahr ein,der man hat vorbeugen wollen, man wird nämlich eine wirkliche Drohung erst erwarten zu müssen glauben, ehe man etwas thun darf, und das würde für die Polizei meist eine sehr bedenkliche Lage sein, denn sie würde in den meisten Fällen erst dann Vorkehrung treffen, wenn es bereits zu spät ist. Sobald man den Ausdruck: „bedroht ist" durchaus so versteht, daß schon wirklicheDrohungen vorliegen müssen, setzt man das, was man eben vermeiden will, schon als Khatsache voraus und schneidet der Behörde die Möglichkeit ab, zeitige Vorkehrungen zu treffen. Will man aber mit der Regierung sich einverstanden erklären, daß die Worte mit ausgenommen werden :„nachLage der Umstände bedroht ist", so folgtdaravs klar, daß die Lhatsache der Drohung selbst noch nicht vorhan den sein muß, sondern nur Umstände, welche die Möglichkeit eines solchen Zustandes voraussehcn lassen. Die Absicht ist blos gewesen, daß die Behörde nicht blos dann die Gefahr un terdrücken kann, wenn sie schon da ist, sondern daß sie derselben auch zuvorkommen kann, wenn nachLagederUmstände, auch ohne daß eine wirkliche Drohung schon geschehen, eine Ruhestörung zu besorgen ist. Berichterstatter Abg. Koch: DasWort„bedrohen" kann allerdings im gewöhnlichen Leben eine weitere Deutung er- II. K. (3. Abonnement-) halten und erhalten müssen, als von dem Herrn Staatsmim- ster bezeichnet worden ist. Zch glaube, in dem Worte „be drohen" liegt ein so weites Ermessen für die Behörde, daß sie, wenn annähernde Thatsachen vorhanden sind, unter ihrer Verantwortlichkeit dieBedrohung fürvorhanden halten kann, und daß es deshalb nicht nothwendig ist, den vorgeschlagenen Zusatz: „nach Lage der Umstande" beizufügen. Die Mitglie der des Ausschusses können sich daher nur dahin erklären, bei der im Berichte vorgeschlagenen Fassung zu beharren. Präsident Cuno: Ich weiß nicht, ob die Staatsregie rung wünscht, daß auf die vorhin von dem Herrn Staats minister angedeutete Aenderung eine besondere Frage gestellt werde? Staatsminister B ehr: Zch werde nun davon absehen. Präsident Cuno: Der Ausschuß hat uns angerathen, inZ.I die Worte: „gestört oder bedroht erscheint" zu vertauschen, gegen: „gestört wird oder bedrohtist." Pflichten Sie hierin dem Ausschüsse bei? — Einstimmig Za. Präsident Cuno: Nehmen Sie §. 1 in der nunmehr be liebten Fassung an? — Gegen I Stimme Ja. Präsident Cuno: Bei §. 2 und 3 ist keine Aenderung vorgeschlagen worden, ich weiß nicht, ob Jemand Gelegenheit nehmen will, das Wort zu ergreifen. Abg. Hering: Ich wollte mir die Anfrage erlauben, warum die Worte: „in dcrRegel" in §. 2 ausgenommen wor den sind? Ich sehe nicht ein, warum nicht lstets ohne Aus nahme die Communalgarde zuvörderst zu requiriren sei. Ich möchte wissen, was man sich unter diesen Worten: „in der Regel" zu denken hat. Berichterstatter Abg. Koch: Diese Frage ist auch im Ausschüsse zur Berathung gekommen und man hat sich dabei sagen müssen, daß auch Fälle vorkommen können, in welchen trotzdem, daß Bürgerwehr und Militair versammelt sind, doch die Nothwendigkeit gegeben ist, zunächst zum Militair zu greifen. Nehmen Sie z. B. an, daß unmittelbar in der Nähe eines militairischen Wachtpostens ein Angriff von den Tumultuanten gemacht wird, dann würde die Behörde eine Pflichtwidrigkeit begehen, wenn sie den Tumult nicht durch das nächste Mittel zu beseitigen suchte. Abg. Schwedler: Aehnliche Bedenken haben mich veranlaßt, das Wort zu ergreifen. Ich finde nämlich, daß die Worte: „oder des Militairs"leicht zu Mißverständnissen Ähren können. Nach dem, was bisher als Regel gegolten hat, soll hoffentlich auch durch dieses Gesetz der Grundsatz aufgestellt werden, daß in allen Fällen, wo es irgend möglich ist, die Communalgarde zuvörderst den Versuch machen soll, die öffentliche Ruhe wieder herzustellen. Keiner unter uns wird wohl im Zweifel darüber sein, daß das der beste und richtigste Weg ist, denn sehr häufig wird erst durch das Ein schreiten Seiten der militairischen Macht ein Aufruhr hervor gerufen, der nimmermehr ausgebrochen wäre, wenn man sich 42
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