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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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begnügt hätte, mit Hilfe der Bürger selbst die Ordnung wie der herzustellen. Ich würde nun den Antrag stellen, daß in 2 auf der zweiten Zeile nach „Communalgarde" die Worte: „oder des Militairs " ausfallen möchten. Selbst in den Städten, wo nicht fortwährend die Communalgarde Nacht dienst hat, wird es leicht möglich sein, daß die Behörde binnen kurzer Zeit so vielCommunalgarde aufrufen kann, als sie zur Stillung eines entstehenden Tumults braucht. Wir dürfen doch Inichtläugnen, daß ein Tumult niemals aus der Lust herabregnet, sondern daß immer eine längere Zeit vor her, wenigstens einige Stunden vorher, für die Behörde An zeigen vorhanden sind, aus denen sie entnehmen kann, daß ein Tumult oder Auflauf entstehen kann und entstehen wird, und es dürfte ihr daher stets Zeit genug geboten sein, sich vor zusehen. Wir können aber auch nach meiner Ansicht nicht auf alle Eventualitäten hin Gesetze machen, wir können nicht deshalb, weil einmal die entfernte Möglichkeit eintreten kann, daß die Communalgarde etwas später kommt, weil die ent fernte Möglichkeit gedacht werden kann, daß der Tumult eine Viertelstunde länger ungestillt bleibt, uns der Gefahr aussetzen, der Willkür der Militairmacht in die Hände zu fallen. Wir haben in den letzten Jahren viele Beispiele ge habt, daß man von der Militairgewalt auf eine Weise Ge brauch gemacht hat, die man von mancher Seite her sogar als einen Mißbrauch bezeichnen hört, und ich erinnere hierbei namentlich daran, daß man schon im Jahr 184°r, als das Militair in Leipzig voreilig einschritt, die Behauptung auf gestellt hat, und zwar mit vielem Rechte, daß es niemals so weit gekommen sein würde, wenn man die Communalgarde zuerst dazu genommen hätte. Präsident Cuno: Abg. Schweizer beantragt aus §.2 des Gesetzentwurfs die Worte: „oder des Militairs" aussal- len zu lassen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht hinreichend. Staatsminister v. Friesen: Es kommt in den Fällen, die man hier im Auge gehabt hat, vor Allem darauf an, das schnellste Mittel zu ergreifen, um den im Entstehen begriffenen Tumult auf eine möglichst rasche und möglichst unblutige Weise zu stillen; das kann nur dadurch geschehen, daß die zu nächst vorhandene Macht requirirt wird. Es handelt sich nämlich hier nicht um den Fall, wenn es zu einem wirklichen Aufstand schon gekommen ist, denn darüber istin dem weiteren Inhalte des Paragraphen ausdrücklich gesagt, daß dann zuerst die Communalgarde einschreite solle, sondern darum, durch schnelles Herbeiziehen einer Patrouille das Entstehen des Auf standes von Hause aus zu verhindern. Hier liegt es aber in der Natur der Sache, daß diejenige bewaffnete Macht requi rirt wird, die zunächst bei der Hand ist. In den wenigsten Städten des Landes, außer Leipzig ist mir keine bekannt, ist eine stehende Communalgardenwache vorhanden; ist eine solche Communalgardenwache vorhanden, so wird die Obrigkeit zunächst eine Patrouille von dieser herbeiziehen; wo eine solche aber nicht, wohl aber Militairwachen da sind, da würde es so viel heißen, als den Aufstand groß ziehen, bis nichts anders mehr möglich wäre, als ihn durch militairisches starkes Einschreiten zu unterdrücken, wenn man nicht gleich anfänglich die zunächst vorhandene bewaffnete Macht requi- riren wollte. Es handelt sich hier nur um die Unterdrückung eines Aufstandes durch rasch entsendete Patrouillen. Ich glaube also, die geehrte Kammer kann nicht auf diesen Antrag eingehen; sie würde damit nichts erreichen, als den Obrigkeiten die Mittel nehmen, einen entstehenden Aufstand rasch zu un terdrücken. Abg. Hering: Ich kann von meinen Bedenken doch nicht zurückgehen, welche ich gegen die Worte „in der Regel" hege. Das Beispiel, welches der geehrte Berichterstatter mir entgegengehalten hat, scheint mirkeineswegs hier einschlagend zu seyn. Denn wenn eine Rotte von Aufrührern einen Mi- litairposten angreift, so glaube ich, sind die Gesetze schon aus reichend dafür, es hat der Militairpoften sich zu wehren; es ist aber auch für einen solchen Fall bei Entstehung eines Auf laufs dadurch gesorgt, daß es heißt, es sei von dem nächsten Wachtposten des Militairs oder der Communalgarde eine Pa trouille zu entsenden. Also für solche Fälle, wo eben blos ein kleiner Auflauf entsteht, reicht die Patrouille aus. Wird der Auflauf größer und gefährlicher, da ist eben nach dem Gesetze, und ich möchte das ohne alle Ausnahme hingestellt wissen, die Communalgarde zuerst zu requiriren. Ich kann durchaus nicht einsehen, welche Ausnahmen eintreten können. Die Worte „in derRegel" wünschteich heraus, und ich weiß nicht, ob -er Herr Präsident die Güte haben wird, blos eine beson dere Frage darauf zu stellen, oder ob es eines besondern An trags bedarf. Präsident Cuno: Es wird wohl am zweckmäßigsten sein, wenn ich diesen Wunsch des Abgeordneten als einen Antrag vorerst zur Unterstützung bringe und dann eine besondere Frage darauf richte. Der Abg. Hering wünscht, daß die Worte auf der dritten Zeile in §.2 des Gesetzes: „in derRegel" ausfallen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. Klinger: Ich bin zwar ebenfalls von dem Wurssche beseelt, daß die Communalgarde unter allen Umständen, d. h. unter denjenigen, wo es nur immer möglich und zulässig ist, zuerst erscheine und zuerst aufgerufen werde von der Obrig keit; aber ich habe sehr häufig die Erfahrung gemacht, daß cs gar nicht möglich war, die Communalgarde so schnell herbci- zuziehen, um einem entstehenden Tumulte oder einer Gefahr zu begegnen, die von Augenblick zu Augenblick wachst. Es bleibt unter solchen Umständen daher oft gar nichts übrig, als sich an den Militairpoften/der gerade in der Nähe ist und sofort oder doch schneller erlangt werden kann, zu wenden. Was würden Sie thun, meine hochgeehrtesten Herren, wenn man in diesem Augenblicke beginnt einzusteigen, beginnt ein Haus zu demoliren, und der Militairwachtposten ist unmittel-
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