Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-es Abg. Hering nicht ganz unbegründet. Einschaltungen der Art, wie die Worte: „in der Regel" und ähnliche, sind immer sehr bedenkliche Hinterthüren, durch die ein ungemessenes administratives Ermessen leicht in die Gesetzgebung hinein schlüpft. Ich glaube, durch Weglassung jener Worte wird nicht verhindert, daß in Fällen, wo es nicht möglich ist, die Communalgarde zu requiriren, auch das Militair zuerst requirirt werde, es wird nur die Verantwortlichkeit der Be hörde schärfer angespannt, und ich glaube, das kann in solchen Fällen nichts schaden. Vorgänge, wie der angeführte zu Leipzig im Jahre 1845, sind allerdings schreckende Beispiele und müssen rathen, die Formen für dergleichen Maaßregeln so streng wie möglich zu wählen. Der Antrag des Abg. v. Schwarze scheint mir die Sache noch mehr ins Ungewisse zu stellen. Er sagt: „wenn die Hülfe der Communalgarde nicht zu erlangen sei;" aber ich erinnere mich, daß gerade bei dem erwähnten Falle in Leipzig das Militair zuerst requirirt wurde, indem man sich darauf berief, es hätten die Führer der Communalgarde gesagt, die Communalgarde werde wohl nicht kommen. Meine Herren! Wenn auf so ungewisse An zeichen und Vermuthungen hin von der Regel abgewichen werden könnte, würde die Gefahr dieser Abweichung so groß sein, wie damals. Ich glaube also, durch Weglassung jener Worte — wie das auch der vorige Redner zu bemerken schien — wird in der Sache eigentlich nichts geändert; die Möglichkeit, das Militair zuerst zu requiriren, ist nicht aus geschlossen, aber doch etwas mehr beschränkt, als sonst der Fall sein möchte. Abg. Schw edler: Ich glaube, die größte Schwierigkeit, in die man eine städtische Behörde versetzen kann, würde immer die sein, wenn sie sich nach einem Gesetze richten soll, das nicht klar ist und alle möglichen Deutungen zuläßt. Diese städtische Behörde würde in viel größere Schwierig keiten versetzt werden dadurch, daß ihr möglicherweise die Militairbehörde eine Patrouille ungebeten auf den Hals schickt, als wenn sie sich erst nach der Communalgarde um sehen muß und dann erst nach Militair schicken soll. Abg. Klinger scheint nicht genug Gewicht darauf gelegt zu haben, daß nicht davon die Rede ist, daß die Sicherheits behörde die Patrouille requiriren soll, sondern daß auch in dem §. 2 die Bestimmung enthalten ist, daß der nächste Wachposten eine Patrouille entsenden kann; und ist in diesem Paragraphen nicht gesagt, wie groß diese Patrouille sein soll, so kann der Fall eintreten, daß, wenn ein Tumult entsteht, ehe die Sicherheitsbehörde daran denken kann, die Communal garde aufzurufen, der Commandant des nächsten Wach postens 100 bis 200 Mann hinschickt und die Sache allein abmacht. Man muß sich alle möglichen Fälle denken; man muß nicht das Gesetz so nehmen, wie man es sich in diesem Augenblicke denkt, sondern muß auch daran denken, was aus einem Paragraphen gemacht werden kann, und mir scheint allerdings, daß mit H. 2 eine Militairbehörde Alles machen kann, was ihr be iebt. Abg. Hähne l: Ich glaube, wir müssen bei dieser Ver handlung auch auf §. 13 der Verordnung Rücksicht nehmen, wo den Behörden so große Verantwortlichkeiten auferlegt sind, wenn sie zu wenig thun. Wir haben jetzt immer vorzu beugen gesucht, daß sie nicht zu viel thun. Ich werde daher gegen alle Abänderungsvorschläge sein, welche das Ermessen der Behörden beschränken, denn in solchen Fällen ist es noth- wendig, daß man nach seinem pflichtmäßigen Ermessen han deln kann. Abg. Wieland: Meine Herren! Ich gehöre zu denen, die in diesen Dingen Erfahrung gemacht haben. Ich halte die Gesetzesvorlage für das Zweckmäßigere; ich werde gegen den Hering'schen Antrag stimmen und folgerecht auch gegen den Schwarzeschen. Man darf nicht blos an die großen Städte Dresden und Leipzig, sondern man muß auch an die kleinern Orte und das platte Land denken. Ich stelle mir einen concreten Fall vor. Es ist in einem kleinen Orte viel leicht eine Communalgarde, wie sie nach dem Gesetze vorhan den sein soll; es bricht in dem kleinen Orte zufällig eine gesetz widrige Bewegung aus, es ist daselbst vielleicht zufällig der Commandant der Communalgarde nicht zu erlangen und die Obrigkeit ist schlechterdings außer Stande, dle Communal garde, obwohl sie vorhanden ist, zusammenzubringen. Aber in dem nächsten Nachbarorte ist eine Garnison, und es wäre in kurzer Zeit ein Commando von da zu erlangen, dieBehörde müßte nun, wenn die Bestimmung: „in der Regel" nicht im Gesetze vorhanden wäre, alle Versuche machen, erst die Com munalgarde zusammenzubringen, eheste sich erlauben dürste, noch das Militair herbeizuziehen. Ist aber dieBestimmung: „in der Regel" im Gesetze vorhanden, so ist der Behörde Spielraum gelassen, in dringenden concreten Fällen das be nachbarte Militair herbeizuziehen; läßt mandieseBestimmung weg, so wird hinterher diese Behörde einer großen Verant wortlichkeit ausgesetzt werden können und sie würde kaum im Stande sein, auf Grund des Gesetzes sich gehörig zu rechtfer tigen. Ich bitte daher, meine Herren, den Paragraphen so bei zubehalten, wie er von der Staatsregierung gegeben ist. Staatsminister Behr: Ich bin nicht in dem Falle, mich gegenwärtig weiter an der Debatte zu betheiligcn, als soweit es zur Aufklärung der Gesetzesvorlage und des Sinnes, der ihr unterliegt, erforderlich scheint. In dieserBeziehung glaube ich noch eine kleine Erläuterung geben zu müssen. Bei der Abfassung des Paragraphen haben die Bestimmungen vor Augen gelegen sowohl der Ordonnanz, als des Regulativs für die Communalgarde, nach welchen der nächste Wachposten schon selbst die Verpflichtung hat, bei gewissen Vorgängen Patrouillen zu entsenden. Ebenso liegt es in der Berech tigung jedes Staatsangehörigen, welcher in der Lage ist, sol cher Hilfe zu bedürfen, sich deshalb an den nächsten Wach-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder