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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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posten der Communalgarde oder des Militairs zu wenden. Die Vorlage ist also so zu verstehen: „insoweit nicht die von den nächsten Wachposten der Communalgarde oder des Mili- tairs schon von selbst entsendeten oder von ihm erbetenen Pa trouillen ausreichen", das soll sich also lediglich beziehen auf Dinge, die gar nicht von den Behörden, sondern die nach Be finden von den nächsten Wachposten ausgegangen find. Erst wenn diese unmittelbare Hulse, die der nächste Wachposten entweder selbst zu leisten verpflichtet ist, oder die von ihm er beten worden ist, nicht ausreicht und die Behörde ein weiteres Verfahren einzuleiten hat, so hat sie dann zuvörderst die Com munalgarde zu requiriren. Durch die Worte „in derRegel"hat blos angedeutet werden sollen, was der Herr Berichterstatter ausgesprochen hat, nämlich daß allerdings Fälle denkbar sind, wo es unmöglich oder doch gar nicht zweckmäßig sein würde, sich erst an die Communalgarde zu wenden. Das ist der Sinn der ursprünglichen Vorlage. Präsident Cuno: Die Debatte über §. 2 ist geschlossen. Ich habe zu erwarten, ob der Herr Berichterstatter noch etwas zu sagen wünscht. Berichterstatter Koch: Zur Berichtigung habe ich nur zu bemerken, daß ich nicht glaube davon gesprochen zu haben, daß ein Militairwachposten angegriffen werde, sondern daß ein tumultuarischcr Angriff in der Nähe eines militairischen Wachposten stattsinde. Endlich ersuche ich Sie noch: lassen Sie die Worte „in der Regel" im Paragraphen stehen, meine Herren. Die Behörde hat zunächst diese Regel zu befolgen, weicht sie davon ab, so wird sie dafür verantwortlich sein, und sich wegen der Gründe, die sie zu solcher Abweichung von der Regel veranlaßten, zu rechtfertigen haben; aber die Möglich keit ist gegeben, daß eine Ausnahme von der Regel gemacht werden müsse und deshalb finde ich diese Worte, zumal da die Behörde unter eigner Verantwortlichkeit zu handeln hat, in §. 2 völlig unverfänglich. Präsident Cuno: Der Ausschuß hat uns angerathen, §. 2 des Gesetzentwurfs unverändert anzunehmen. Hinge gen beantragt Abg. Schwedler, dieWorte auf der zweiten und dritten Zeile: „oder des Militarrs", und Abg. Hering auf der vierten Zeile dieWorte: „in der Regel" wegzulassen, sowie Abg. v. Schwarze unter der Voraussetzung, daß der Hering- sche Antrag angenommen werde, uns empfohlen hat, die Worte auf der vierten Zeile dahin zu fassen: „jedoch dann, wenn deren Hülfe nicht sofort erlangt werden kann, oder sie sich nicht als ausreichend wirksam zeigt." Zunächst habe ich auf diese Veränderungsvorschlage der Landtagsordnung nach die Frage zu richten: wollen Sie, wie Abg. Schwedler bean tragt hat, die Worte: „oder des Militairs" aus Z. 2 wegfallen lassen? — Wird mit bedeutender Mehrheit adgeworfen. Präsident Cuno: Wollen Sie, wie Abg. Hering bean tragt, dieWorte: „in der Regel" ausfallen lassen? — Wird ebenfalls abgeworfen. Präsident Cuno: Es erledigt sich dadurch der Antrag des Abg. 0. Schwarze. Nehmen Sie, wie der Ausschuß an- rath, §. 2 unverändert nach der Vorlage der Staatsrcgierung an? — Geschieht gegen 3 Stimmen. Präsident Cuno: Es steht nun §. 3 zur spcciellen De batte. Abg. Ziesler: Darüber, daß der Commandant der Communalgarde nach §. 3 der Gesetzvorlage nur so lange die obere Leitung der Maaßregeln haben soll, als die Sicherheits behörde abwesend oder behindert ist, darüber kann man wohl nach den Worten des §. 3 nicht zweifelhaft sein; nicht so ganz zweifellos dürfte aber die Frage erscheinen, ob diese Function, wenn sie auf den Commandantcn des Militairs übergegan genist, auch sich nur auf die Dauer des Zeitraums erstrecke, während dessen eben die Sicherheitsbehörde des Orts abwe send oder behindert ist. Für den Fall nun, daß das nicht der Sinn von Z. 3 sein sollte, würde ich allerdings mich genöthigt sehen, eine Fassung zu beantragen, die alle Zweifel darüber beseitigen würde. Vorher wollte ich mir aber vom Herrn Berichterstatter oder nach Befinden von der Staatsregierung darüber eine mich vielleicht beruhigende Erklärung ausbitten. Staatsminister Behr: Ich kann blos von dem Sinne der ursprünglichen Fassung sprechen und hiernach wird das Bedenken des geehrten Abgeordneten nicht begründet sein. Die Sache ist diese, in §. 1 ist die Verpflichtung der Sicher heitsbehörde angegeben. Nun ist der Fall denkbar, daß diese Behörde abwesend oder behindert sei. So lange nun dies der Fall ist, soll der Commandant der Communalgarde, dann aber, wenn das Militair schon requirirt ist, der Commandant des letzter» an ihre Stelle treten, beide aber nur, so lange es der Fall ist, daß die Behörde abwesend oder behindert wäre. Das ist der Sinn, und dadurch wird sich wohl das Bedenken des geehrten Abgeordneten erledigen. Abg.Ziesler: Vollkommen. Präsident Cuno: Ich darf wohl sofort die Frage auf Annahme des Z. 3 in der unveränderten, von der Staats regierung vorgeschlagenen Fassung richten, da sich Niemand weiter um das Wort gemeldet hat. Nehmen Sie §. 3 nach dem Vorschläge Ihres Ausschusses an? — Geschieht gegen 1 Stimme. Berichterstatter Abg. Koch: 8-4. Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es mcht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe mitzuwirken, haben sich auch unaufgefordert auf die ersteKenntniß von dem Tumulte, und wo möglich bis zu dessen Beendigung in ihre Wohnungen zurückzuziehen. Diejenigen, welche während des Tumultes m seiner Nähe auf den Straßen und öffentlichen Plätzen ver weilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie den Tumultuanten gleich behandelt werden. Der Bericht sagt hierzu: §.4 ist von der ersten Kammer in folgender Fassung angenommen worden:
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