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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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„Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe mitzuwirken, haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kennt- niß von demTumulte,und wo möglich bis zu dessen Beendigung, in ihre Wohnungen zurückzuziehen. Diejenigen, welche während des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen und öffentlichen Plätzen ver weilen, haben keinRechtzuBeschwerdenoderKlagen, wenn sie von den zu Unterdrückung des Tumultes ergriffenen Maaßregeln mit betroffen werden," und auch die Majorität des Ausschusses beantragt, die Kammer wolle denBeitritt zu diesem Beschlüsse erklären; denn wenn sie sich auch nicht verhehlen konnte, daß diese Be stimmung in ihrem ersten Theile mehr Sache der Verfügun gen der betreffenden Drtsbehörden, als der Gesetzgebung sei, in ihrem zweiten Theile aber, als sich von selbst verstehend, überflüssig erscheinen könne, so durste sie hierbei doch auch nicht unerwogen lassen, daß während eines Tumults für die Ortsbehörden, welche durch die von ihnen zu dessen Bewälti gung zu ergreifenden Maaßregeln ohnehin schon genügend in Anspruch genommen sind, kaum die erforderliche Zeit zur Er lassung solcher Verfügungen vorhanden sein werde, daß aber auch andrerseits, in Berücksichtigung der durch die müssigen Zuschauer stets gesteigerten Gefahr eines Aufruhrs, eine auf sofortige Entfernung der Neugierigen gerichtete Bestimmung und die damit verbundene ausdrückliche Hinweisung darauf, daß eine auch dem Unbetheiligten inmitten des Tumults durch die Maaßregeln zu dessen Unterdrückung zugefügte Verletzung eine Klage oder Beschwerde nicht begründe, um so gerechtfer tigter ihren Platz in der Gesetzgebung finde, als dadurch de nen, welche zum thätigen Eingreifen gegen den Aufruhr beru fen und verpflichtet sind, eine erhöhte Zuversicht inihremHan- deln und ein größerer Rückhalt den ihnen entgegenstehenden Massen gegenüber verliehen wird. Ungeachtet dieser Erwägungen hat sich jedoch die Mino rität des Ausschusses (dieAbgg. v. Dieskau und Müller aus Neusalza) nicht mit dem Anträge der Mehrheit einver standen erklären können,indem sie die vorgeschlagene Fassung von §. 4 theils für zu allgemein, theils, weil die im Schluß sätze enthaltene Androhung auch schon dann Platz ergreifen solle, wenn eine Aufforderung zum Auseinandergehen noch nicht erfolgt sei, für zu hart erachtet; sie empfiehlt daher der Kammer §. 4 in folgender Fassung zur Annahme: Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe mitzuwirken, haben, wenn sie wahrend des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen und öffentlichen Plätzen ver weilen und dieselben nach vorheriger Aufforderung nicht verlassen, kein Recht, wegen der sie treffenden Handhabung der zur Stillung der Unruhe angeord neten Maaßregeln Beschwerde zu führen oderKlage zu erheben. Ich bemerke, wie die Majorität des Ausschusses von der Ansicht ausging, daß die Meinung der Minorität praktisch unausführbar erscheine; denn diese Aufforderung müßte, der Ansicht der Mehrheit nach, eine sich fort und fort wieder holende sein, wenn Jeder, der als zufälliger Zuschauer auf dem Platze des Tumultes sich einsindet, durch die Aufforde rung Kenntniß von demselben erlangen sollte. Abg. Kämmel: Die beiden §§. 4 und 5 haben unver kennbar den Zweck, die Tumultuanten vollständig zu isoliren, H. 4 insofern, als er sie ausscheidet von allen, nicht unmittel bar sich Betheiligenden, und §. 5 insofern, als er sie von den Oertlichkeiten ausschließt, in die sie sich zurückziehen könnten. Ich habe nichts gegen den Zweck. Es scheint aber die erste Hälfte des Paragraphen eine Forderung zu enthalten, die geradezu unausführbar, weil m gewisser Beziehung, unnatür lich ist. Ich möchte mich für die Fassung der Minorität aus sprechen. Für unnatürlich aber und also auch für unaus führbar halte ich die erste Hälfte des §. 4 deshalb, weil nach der Natur des Menschen eigentlich nicht erwartet werden kann, daß auf die erste Kenntniß von einem Tumulte die Leute sich ohne Weiteres in ihre Wohnungen zurückziehen werden. Vergegenwärtigen wir uns, welche Aufregung bei einer derartigen Nachricht die Gemüther ergreift, welche selt same, wunderbare Bilder, namentlich in einer Zeit allgemeiner Aufregung, vor der Seele entstehen und wie die an und für sich allem Ungewöhnlichen zustrebende Neugierde in solchen Fällen sich aufgefordert fühlen muß, an den Ort der Be wegung zu eilen, so werden wir wohl anerkennen müssen, daß eigentlich keine gesetzliche Bestimmung ausreichend sein wird, zu bewirken, daß diejenigen, welche sich an den Ort der Bewegung begeben haben, unaufgefordert sich zurückziehen. Es kann auch geschehen, daß gar Manche durch ihr Pflicht gefühl, wenn sie auch nicht als Solche anzusehen sind, deren dienstlicher Beruf sie an den Ort der Bewegung führt, sich aufgefordert fühlen, sich dahin zu begeben, um vielleicht ihre Angehörigen aufzusuchen und sie vom Orte der Bewegung zurückzurufen. Wenn ich dann noch an die Leichtfertigkeit der Jugend gedenke, welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht kennt oder aus den Augen verliert, wenn ich daran denke, daß nicht nur Paris seine Gamins hat und nicht blos Genua Jungen, wie 1740 der kleine Balilla, so möchte ich auch für diese Classe der Bevölkerung, welche sich bei Tumulten so gern betheiligt, die ganze Bestimmung als unausführbar bezeichnen. Das Bedenken, welches der Be richterstatter gegen den Vorschlag der Minorität geäußert hat, würde vielleicht dadurch beseitigt werden können, wenn statt der Worte: „nach vorheriger Aufforderung" gesetzt würde: „nach der ersten Aufforderung zum Auseinander gehen", weil, sobald die erste Aufforderung erfolgt ist, hin reichend dargelegt ist, daß es nun zum vollen Ernste komme, und es würde dann allerdings eine Entschuldigung weder für die Leichtfertigkeit der Jugend, noch für die Neugierde der Massen überhaupt vorhanden sein. Ich will einen bestimm ten Antrag nicht darauf richten, vielleicht aber wird der Berichterstatter die Güte haben, auf diese Bemerkung Rück sicht zu nehmen. Es wäre möglich, daß durch diesen Vor schlag sein Bedenken erledigt würde.
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