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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Berichterstatter Abg. Koch: Das Bedenken, welches ich vorhin aufgestellt Ihabe, wird durch die Bemerkung des Abg. Kämmel nicht erledigt. Wenn es genügen soll, daß die Auf forderung überhaupt nur erfolgt sei, um die Vorschrift in §. 4 eintreten zu lassen, so wird die von der Minorität gehegte Absicht nichtjgetroffen. Dies kann nur geschehen, wenn Jeder durch die Aufforderung vom Tumulte speciell in Kenntniß gesetzt wird, sie selbst hört. Ich muß aber auch auf den weiter folgenden §. 7 verweisen. In §. 7 sind die Vorschriften über die Auffordcrungiausdrücklich enthalten, und erst wenn diese erfüllt sind, ist der Eintritt der Waffengewalt möglich. Wenn der Sprecher weiter gesagt hat, daß es nach der menschlichen Natur nicht erwartet werden könne, daß Jeder auch ohne Auf forderung sich vom Platze des Tumultes entferne, so bemerke ich, daß, wenn diesbegründet ist, dann die Bestimmung in §. 4 in der Fassung der ersten Kammer erst recht nothwendig er scheint. Man darf voraussetzen, daß Jeder, der bei einem Tumulte ist und sich an demselben nicht betheiligen will, selbst von dannen gehen werde. Was die Leichtfertigkeit der Jugend anlangt, so ist in dieser Gesetzvorlage die Bestimmung ent halten, daß die Jugend von den Aeltern oder sonstigen An gehörigen zu Hause zurückgehalten werden soll. Ich gebe zu, daß die Jugend in Gefahr kommen kann, allein diese und jede sonstige Gefahr für Unbetheiligte zu beseitigen, scheint für die Gesetzvorlage außer der Möglichkeit zu liegen. ' Abg. v. Dicskau : Es wird wohl nöthig sein, daß ich die Ansicht der Minorität mit wenig Worten zu rechtfertigen suche. Sie hat dem ß. 4, wie er im Gesetzentwurf gefaßt ist, nicht beipflichten können, sondern geglaubt, die Fassung so geben zu müssen, wie sie im Bericht aufgeführt ist, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil in der Fassung §. 4 des Gesetzentwurfs von bereits entstandenem Tumulte die Rede ist, und weil in dem zweiten Satze des Paragraphen von solchenPersonen gesprochen wird, welche während desselben in seiner Nähe aufStraßen und öffentlichen Plätzen verweilen. Es heißt auch im §.4 nach der Fassung der ersten Kammer, daß die zu Stillung eines Tumults angeordneten Maaßregeln nicht zur Erhebung von Beschwerdcführung und Klagen An laß geben könnten. Die Minorität glaubte nun, weil eben ein bereits vorhandener Tumult angenommen und von Per sonen die Rede ist, welche bei einem solchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verweilen, daß es, um das Gesetz, wie es vorgeschlagen ist, in Anwendung zu bringen, nothwendig sei, daß eine Aufforderung vorhergehe. Daß man cinhält, es wäre nicht möglich, eine Aufforderung zu erlassen, scheint nicht hinreichend begründet zu sein, um das Minoritäts erachten zu entkräften. Es muß übrigens ein Gesetz, wie das vorliegende ist, mit der größten Bestimmtheit und Ent schiedenheit abgefaßt werden. Es muß die Sprache des Ge setzgebers um so bestimmter sein, je großer die Nachtheile sein dürften, die außerdem daraus entstehen könnten. Die Fassung des Gesetzentwurfs hat auch das gegen-sich, daß sie Etwas aufstellt, was unmöglich erwiesen werden kann. Denn es wird wohl kaum zu beweisen sein, daß Jemand Kenntniß von einem Tumulte habe, da die Ansicht, ob ein Tumult existire oder nicht, eine sehr verschiedene sein kann. Ich kann daher davon, daß die Auffassung der Minorität richtig sei, nicht abgehen, würde aber damit einverstanden sein, wenn man den ganzen §. 4 ganz ablehnen wollte, weil kein rechter Zweck desselben erkennbar ist. Staatsminister Behr: In Bezug auf die ursprüngliche Fassung des Paragraphen bemerke ich, daß dabei ein doppelter Grund Vorgelegen hat. Einmal schien es durch die Erfahrung an sich schon gerechtfertigt, wenn man ein solches Unternehmen, wie das in Frage stehende ist, dadurch womöglich unschädlich macht, daß man diejenigen, welche es beabsichtigen, von allen Andern vereinzelt. Man ging dabei von der Ueberzeugung aus, daß damit in den meisten Fallen die Sache ohne Weiteres gehoben sein würde. Wer in dem Falle gewesen ist, irgend einen ähnlichen Vorgang ein einziges Mal in seiner Nähe zu beobachten, wird die Ueberzeugung gewonnen haben, daß durch die zuströmende Menge sowohl die Behörde in ihren Maaßregeln behindert, als das Publicum selbst in hohem Grade gefährdet, das Unternehmen aber durch die Neugierigen gerade am meisten gefördert wird. Ein zweiter Grund war der, daß man die Unschuldigen durch Warnung möglichst schützen wollte vor der Gefahr, von den Maaß regeln getroffen zu werden, welche eintreten können. Ich glaube, alle mögliche Rücksicht, daß die Warnung nicht falsch angewendet wird, liegt in den Worten: „auf die erste Kennt niß vom Tumulte". Man wird erst nachzuweisen haben, daß Jemand Kenntniß davon gehabt habe. Im Ganzen ist im Paragraphen nur etwas gesagt, was eigentlich Jeder schon ohne diese Warnung von selbst thun sollte. Es wurde diese aber ausgesprochen, um endlich auch die Behörde vor ähnlichen Vorwürfen zu schützen, wie sie bei solchen Gelegen heiten schon ausgesprochen worden sind. Abg. Mü ller (aus Neusalza): Ich habe eine Abnei gung dagegen, -in ein Gesetz etwas aufnehmen zu lassen, was ohne Geltung bleiben wird, und gerade die Worte, welche der Herr Staatsminister der Finanzen heraushob und auf welche er ein besonderes Gewicht legte, nämlich die Worte: „auf-die erste Kenntniß vom Tumulte ec." sind mir ein Fin gerzeig und unumstößlicher Beweis dafür, daß diese Bestim mung des Gesetzes stets, ich kann nicht sagen unausführbar bleiben muß, denn sie droht dem, welcher sie nicht befolgt, keine! Nachtheile, sondern daß sie völlig müßig-im Gesetze steht. Daraus daß einem Jeden, welcher in der Nähe des Tumultes verweilt, nachgewkesen werden müßte, daß er auch von dem Tumulte Kenntniß erlangt habe, geht unzweifelhaft hervor, daß Jeder, dem das in §. 4 verbotene Verweilen schuldgegeben wird, sagt: ich habe keine Kenntniß davon ge habt. Und ich möchte sehen, welche Mittel die ^Behörde in den Händen hätte, zu beweisen, daß er wirklich davon Kennt niß gehabt habe. Außerdern habe ich gegen den §. 4, wie en
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