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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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in der ersten Kammer angenommen worden ist, auch noch das Bedenken, daß dadurch die Neugierigen, die in den Nähe eines Tumultes verweilen können, schlechter gestellt werden, als die Tumultuanten selbst; denn es heißt darin ausdrücklich, daß diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zu Her stellung der Ruhe mitzuwirken, sich auch unaufgefordertaufdie erste Kenntniß von dem Tumulte zu entfernen haben und daß sie sich nicht beschweren können, wenn sie von den zur Stillung des Tumults angeordneten Maaßregeln getroffen werden. Diese Maaßregeln können von den Behörden aber auch in ungesetzlicher Weise ergriffen worden sein, und in diesem Falle hätten sogar die Tumultuanten ein Recht, den (Behörden ge- genüberBeschwerdezu führen und Klage zu erheben, während dieses Recht den Neugierigen durch diesen Paragraphen unbe dingt abgesprochen wird. Um alle diese Unzuträglichkeiten zu vermeiden und nichts in das Gesetz aufzunehmen, wodurch dieses eine rein müßige Vorschrift ohne irgend welchen Erfolg bleiben würde, und um nicht den Unschuldigen harter an sehen zu lassen als den Schuldigen, haben wir uns zu dem Minoritätsvorschlage entschlossen, der Ihnen bereits vorge tragen worden ist und dessen Annahme wir der Kammer empfehlen. Staatsminister v. Friesen: Der Herr Finanzminister hat vorhin auf die Worte: haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte rc." wie sie in der ersten Fassung des Paragraphen standen, Bezug genommen; rch erlaube mir hierzu noch darauf hinzuweisen,'daß sich die Staatsregierung mit derjenigen Fassung, welche in der ersten Kammer angenommen worden ist, einverstanden erklärt hat. In dieser letzteren stehen die Worte: „haben sich auch unaufge fordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte, und wo mög lich bis zu dessen Beendigung in ihre Wohnungen zurückzu ziehen" im ersten Satze, wo sie eine Anweisung für die nicht zu den Tumultuanten Gehörigen enthalten. Denen kann man nichts Anderes sagen, als: ihr zieht euch zurück, sobald ihr von dem Tumult Kenntniß erhalten habt. Der zweite Satz ist allgemeiner gefaßt, da heißt es:,/Diejenigen, welche wah rend des Tumultes in seiner Nähe aus den Straßen und öffentlichen Plätzen verweilen, haben keinMecht zu Be schwerden oder Klagen, wenn sie von den zu Unterdrückung des Tumultes ergriffenen Maaßregeln mit betroffen werden." Daraus geht hervor, daß die Bedenken, welche der letzte Sprecher erwähnt hat, sich erledigen; denn hiernach kommen die blos neugierigen Zuschauer keineswegMchlechter weg, als die Tumultuanten selbst. Sie haben überhaupt, wenn sie sich in der Nähe des Tumults befinden, kein Recht, sich darüber zu beschweren, wenn sie von den zu Unter drückung desselben getroffenen Maaßregeln mitbetroffen wer den. Die von der Minorität vorgeschlagene andere Fassung würde ich derKammer nicht zur Annahme empfehlen können, denn darnach heißt es: „und dieselben nach vorheriger Aufforderung nicht verlassen." Das ist nun niezu beweisen, ob der Einzelne aufgefordert worden ist, oder ob er die Auf forderung gehört hat oder nicht. Nach dieser Fassung würde es sogar nothwcndig sein, daß an jeden Einzelnen eine Auf forderung erlassen würde, sonst würde diese Bestimmung gar nichts helfen. Denn wenn blos eine allgemeine Aufforderung darunter gemeint sein sollte, so versteht es sich von selbst, daß nicht eher eingefchritten werden darf, als bis diese erlassen worden ist; es kann der Fall gar nicht eintreten, daß Jemand von den Maaßregeln verletzt werden könnte, ohne daß eine Aufforderung erlassen worden wäre. Sollte aber gemeint sein, daß die betreffenden Personen die Aufforderung alle mal gehört haben müßten, so würde eine derartige Bestim mung nicht ausführbar sein. Ucbrigens wiederhole ich, und es ist schon vorhin darauf aufmerksam gemacht worden, daß Tumulten sehr häufig vorzugsweise durch sogenannte Neugie rige, welche sehen wollen, wie die Sachen sich gestalten, und die auch nach Befinden Mitarbeiter an dem Tumulte werden, Vorschub geleistet wird, und daß cs daher von besonderer Wichtigkeit ist, vor allem diese zu entfernen. Sie sollen daher durch das Gesetz gewarnt werden, sich bei Zeiten zurückzu ziehen. Aus diesen Gründen würde ich mich für den Vor schlag der Majorität verwenden. Abg. Evans: Ich finde doch, meine Herren, daß durch diesen §. 4 die neugierigen Zuschauer viel schlechter gestellt sind, als die wirklichen Tumultuanten, und deshalb sühle ich mich bewogen zu erklären, daß ich gegen den Vorschlag der Majorität sowohl als gegen den der Minorität stimmen werde. ZumBelege meinerBehauptung muß ich mir erlauben, Ihnen 7 vorzulesen; derselbe lautet: „Vor wirklichem Eintritt der Waffengewalt ist jedoch in jedem nachstehend (§. 9 und 10) nicht ausdrücklich ausgenommenen Falle die versammelte Menge erst noch dreimal, das letzte Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male" im Namen des Gesetzes zum ruhigen Aus einandergehen bei Vermeidung der Waffengewalt aufzufor dern. Jeder dieser Aufforderungen hat, soweit die Möglich keit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es die Auf merksamkeit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, voraus zu gehen. Die Aufforderungen selbst sind zu wiederholen, sooft die Volksmenge nach Zeit oderOrt eine andere ist." Ich kann also durch die bisher geführte Discussion mich durchaus eines Anderen nicht belehren lassen, als daß alle Falle, welche durch 4 getroffen werden könnten, durch §. 7 schon getroffen sind. Nur der Nachsatz des §. 4, wodurch den Neugierigen kein Recht aufBeschwerde gegeben werden soll, könnte als §. 7b hinzugefügt werden, um die Absicht des Z. 4 auch in dieser Beziehung zu treffen. Die humane Absicht, welche man durch die bisherigen Deutungen dem ß. 4 als Präventivmaßregel zu geben suchte, kann ich nicht zugeben. Der Zweck scheint mir lediglich in dem Nachsatze zu liegen, und ich finde es deshalb viel zweckmäßiger, diese Bestimmung bei Z.7 zu bringen, weil dort ein viel größerer'Schutz ausgesprochen ist, als nach §. 4 den bloßen Neugierigen oder Zuläufern gewährt werden würde. Ich bitte also den Herrn Präsidenten, die Meinung der Kam-
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