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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wer darüber zu hören, ob sie nichr geneigt sei, 4 unter der Bedingung ausfallen zu lassen, daß sieden Nachsatz: „Die jenigen, welche während des Tumults in seiner Nahe auf den Straßen und öffentlichen Platzen verweilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie von den zu Unter drückung des Tumultes ergriffenen Maßregeln mit betroffen werden", als Zusatz zu §. 7, oder vielleicht als §. 7b anneh men wolle und die Beschlußfassung darüber aussetze? Präsident Cuno: Ich glaube, die Absicht des Herrn Ab geordneten wird am ersten erreicht werden, wenn ich den An trag so fasse: will die Kammer von der Abstimmung über den zweiten Lheil des §. 4 gegenwärtig und bis nach Be schlußfassung über §.7 absehen? Etwas Weiteres kann ich nicht thun, denn die Frage über Anreihung des §. 4 an §.7 ist jetzt noch nicht an der Zeit. Abg. Evans: Damit bin ich einverstanden, bitte aber den Herrn Präsidenten, die Frage darauf zu richten, daß man die Abstimmung nicht blos über den letzten Theil des §. 4, sondern über den ganzen Paragraphen aussetze. Präsident Cuno: Der Abg. Evans beantragt, über den 4 nicht gegenwärtig, sondern erst nach Berathung des §. 7 Beschluß zu fassen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Aus reichend. Staatsminister v. Friesen: Es ist ziemlich gleichgültig, an welcher Stelle dieser Paragraph steht, wenn nur der we sentliche Inhalt desselben in das Gesetz kommt. Wenn man wiederholt darauf hingewiesen hat, daß doch ein Unterschied stattsinde und die Neugierigen schlechter wegkämen, als die Tumultuanten, so verweise ich auf die letzten Worte des §. 4, wie derselbe in der ersten Kammer angenommen worden ist: „haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie von den zu Unterdrückung des Tumultes ergriffenen Maaß- regeln mit betroffen werden." Bon diesen Maaßregeln kann nicht eher die Rede sein, als bis die in Z. 7 erwähnten Auf forderungen vorhergegangen sind. Es ist also unmöglich, daß die Neugierigen von Maaßregeln betroffen werden, von denen die Tumultuanten nicht betroffen würden. Wenn ich übrigens den Herrn Abgeordneten richtig verstanden habe, so hat er gegen den zweiten Satz nichts einzuwenden, wohl aber gegen den ersten. Der erste enthält aber die Warnung und es wird dadurch, das kann ich zugeben, in der Sache weiter nichts geändert, denn der Erfolg tritt auch ein, wenn diese War nung nicht hier stünde; ich sehe aber nicht ein, warum man im Gesetze eine solche Hinweisung nicht aufnehmen kann und soll. Abg. Müller (aus Ncusalza): Der Zweck der von der Minorität vorgeschlagenen Fassung war der, im Gesetze aus drücklich auszusprechen und zur Kenntniß aller Staatsbürger zu bringen, daß derjenige kein Recht habe, sich zu beschweren oder Klage zu erheben, welcher durch die von einer bestimmten Behörde zu Wiederherstellung der gestörten Ordnung ergriffe nen gesetzlichen Maaßregeln betroffen werde. Insofern würde II. K. (3. Abonnement.) diese Fassung indirect zugleich dasselbe erreichen, was durch § 4 in der Regierungsvorlage angestrebt wird, nämlich den Neugierigen einen Fingerzeig zu geben, in welche Nachtheile sie möglicher Weise kommen können; sie wird aber nicht den Nachtheil haben, daß sie als eine bloße mündliche Belehrung für die Staatsbürger dasteht, und verhindert überdieß, daß nicht die Neugierigen das Recht zu Klagen und Beschwerden verlieren auch dann, wenn von einer Behörde in ungesetzlicher Weise verfahren worden ist. Der Herr Staatsminister des Innern schien mir in seiner letzten Bemerkung vorauszusetzen, daß die Behörden allemal gesetzlich verführen und daß es unthunlich sei, von dem Gegentheile auszugehen; dieser letztere Einwand aber ist durch das, was von ihm entgegnet worden ist, nicht widerlegt worden. Staatsminister v. Friesen: Das kann wohl nicht in meiner Rede gelegen haben, was der Herr Abgeordnete der selben unterlegt. Die Behörden sollen gesetzlich handeln, und das Gesetz kann nur Bestimmungen treffen unter dieser Voraussetzung. Wenn aber eine Behörde ungesetzlich han delt, so versteht es sich von selbst, daß ein Jeder, der durch eine ungesetzlkcheHandlungsweise verletzt wird, dagegen Klage führen und sich beschweren kann. Abg. Müller (aus Neusalza): Dem würde aber die Fassung des §. 4 widersprechen, denn es heißt darin: „sie haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie von den zu Unterdrückung des Tumultes ergriffenen Maaßregeln mit betroffen werden." Abg. Hähnel: Ich wollte nur bitten, daß zuvörderst und ehe wir weiter verhandeln, der Antrag des Abg. Evans zur Unterstützung und Beschlußfassung gebracht wird, weil er präjudiciell ist und wir, wenn er angenommen werden sollte, nachher nochmals über §. 4 zu verhandeln haben, es daher jetzt nicht angemessen ist, die Verhandlung darüber fortzusetzen. Präsident Cuno: Die Unterstützung des Antrags ist bereits erfolgt; ich glaube aber nicht, daß wir die Debatte ver kürzen werden, wenn wir vorher über den Evans'fchen Antrag ausschließlich berathen und abstimmen; ich bitte, zu bedenken, daß bereits über den materiellen Inhalt des§. 4 lange Zeit verhandelt worden ist, und daß wir ohnehin wohl so weit sind, über §. 4 abstimmen zu können. Begehrt noch Jemand das Wort? Berichterstatter Abg. Kock: Darin, meine Herren, kann ich mit den geehrten Rednern vor mir einverstanden sein, daß die Bestimmung in §. 4, namentlich der erste Lheil derselben^ überflüssig erscheinen könne; indeß, Sie werden auch zugeste hen, daß, wenn irgendwo in einem Orte ein Tumult ausbricht, die Gemeindebehörden nicht nur berechtigt, sondern auch ver pflichtet sind, in einem Aufrufe an die Mitglieder der Ge meinde daraufhinzuweksen, daß eben Diejenigen, deren dienst licher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhe mit zuwirken, sich möglichst zu Hause zu verhalten haben. Die Aufnahme des Inhaltes eines solchen Aufrufes in das Gesetz 43
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