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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ist, wie ich glaube, sehr zweckmäßig, weil, wenn irgend einmal einer Behörde bei Ausbruch eines Tumults die Zeit zu einer solchen Aufforderung fehlte, jeder Staatsbürger schon durch das Gesetz aufmerksam gemacht worden ist, das zu thun, wozu es allerdings kaum noch eines Aufmerksammachens bedürfte. Dabei lassen Sie aber nicht aus den Augen, meine Herren, daß eine solche Bestimmung, namentlich in Bezug auf die Bürgerwehr, von großer Wirksamkeit ist. Weiß die Bürger wehr, daß sie gegen Jeden einzuschreiten berechtigt ist, welcher diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkömmt, so wird sie mit weit größerer Zuversicht im Handeln zu Werke gehen können und dürfen, als wenn sie im Falle wäre, erst einen Un terschied machen und fragen zu müssen: wer ist bei dem Tu mult als Handelnder und wer ist als müßiger Zuschauer an zusehen. Für ein zu präiumirendes ungesetzliches Handeln der Behörden kann ein Gesetz keine Bestimmung treffen, die Präsumtion ist dafür, daß dieBehörde gesetzlich handelt; thut sie es nicht, nun wohl, dann mag sie die Verantwortung treffen, welche sie sich dadurch zugezogen hat. Präsident Cuno: Bei der Fragstellung, meine Herren, beabsichtige ich zuerst eine Frage auf den präjudiciellen Antrag des Abg. Evans zu richten, die Frage nämlich, ob Sie, wie der Abg. Evans wünscht, die Beschlußfassung über §. 4 aus setzen wollen bis nach erfolgter Berathung und Beschlußfas sung über §. 7; die zweite Frage würde ich auf den vom Ent würfe abweichenderen Antrag der Minderheit des Ausschusses richten; die dritte endlich auf den Antrag der Mehrheit. Ha ben Sie gegen diese Fragstellung irgend etwas einzuwenden? (Es meldet sich Niemand.) Zuvörderst, meine Herren, frage ich: wollen Sie nach dem Wunsche des Abg. Evans die Beschlußfassung über §. 4 bis zu dem Zeitpunkte aussetzen, wo über §. 7 Beschluß gefaßt sein wird? — Ist abgeworfen. Präsident Cuno: Wollen Sie, wie die Minderheit des Ausschusses, aus dem Abgg. v. Dieskau und Müller aus Neu salza bestehend, empfiehlt, den Z. 4 in folgender Fassung an nehmen: „Allediejenigen, derendienstlicherBcruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Ruhemit zuwirken, haben, wenn sie während des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen und öffentlichen Plätzen verweilen und dieselben nach vorheriger Aufforderung nicht verlassen, kein Recht, wegen der sie treffenden Handhabung der zu Stillung der Unruhe an geordneten Ma aß regeln Beschwerde zu führen oder Klage zu erheben." — Ist mit 35 Stimmen abgeworfen. Präsident Cuno: Nehmen Sie §. 4in der von der Mehr heit des Ausschusses empfohlenenFassung, wie dieselbeS.3S4 und 395desBerichts enthalten ist, an? — Gegen 23 Stimmen angenommen. Berichterstatter Abg. K o ch: Gleichzeitig -- s. §. 4 — sind sowohl die öffentlichen Gasthöfe und Schenkstätten, als die Privathäufer, Läden und Gewölbe zu schließen, und jedes Familienhaupt -hat seine Angehörigen und Dienstleute, jeder Fabrikant, Kaufmann, Meister oder anderer Arbeitgeber feine Di.ener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter bei eigner Verantwortlichkeit möglichst zu Hause zu halten. Die Schüler in den Schulen sind, wenn sie nicht bis zu Wiederherstellung der Ruhe gänzlich zurück behalten werden können, nur in kleinen Abtheilrmgen zu ent lassen. Der Bericht sagt hierzu: Bei §. 5. beantragt dieselbe Minorität, aus den in dem Berichte des ersten Ausschusses der ersten Kammer von der Majorität nie dergelegten Gründen, die Weglassung des Wortes „Privathäuser"; während die Mehrheit, in Uebereinstimmung mit dem von der ersten Kammer gefaßten Beschlüsse, der Kammer die Annahme von Z. 5 in der unveränderten Fassung der Regierungsvorlage Empfiehlt, indem sie hierbei von der Ansicht geleitet wird, daß, wenn auch in seltenen Fällen den Einzelnen durch das Schließen der Privathäuser ein Nachtheil treffen kann, doch diese, zwar mögliche, aber zumeist leicht zu vermeidende Ge fahr nicht mit der zu vergleichen ist, welche dem allgemeinen Interesse daraus erwächst, daß die geöffneten Privathäuser, wie die Erfahrung gelehrt hat, den Tumultuanten als Zu fluchtsstätten oder auch als neue Haltpunkte für ihr verbre cherisches Beginnen dienen können. Die Gründe, welche im Berichte der ersten Kammer für die Ansicht unserer Minorität angegeben sind, sind folgende: „Zu §. 5 ist die Mehrheit des Ausschusses der Ansicht, daß das Wort „Privathäuser" wegbleiben solle, weil das Verschließen aller Thüren dem ruhigen Einwohner, der sich zufällig auf dem Schauplatze des Tumultes befindet, jede Zuflucht ab schneide, wodurch die Menschenhaufung sich leicht vermehren könne." Abg. Hering: Ich sehe mich genöthigt, wenn ich nicht einesBessern belehrtwerde,mich gegendenganzenParagraphen zu erklären. Mir scheint er durch und durch unpractisch und zum großen Theil sogar sehr hart zu sein. Es sollen bei Ausbruch eines Aufruhrs die öffentlichen Gasthöfe und Schank stätten, die Privathäuser und Gewölbe geschlossen werden. Hier fragt man zuerst: wie weit sollen sie geschlossen werden ? in der ganzen Stadt? auch in den Vorstädten? darüber ist nichts bestimmt. Wer soll ferner dafür haften, daß dieser ge setzlichen Bestimmung nachgegangen wird? Wer hat die Verantwortung dafür? Doch wohl der Hausbesitzer? Aber wie kann man dem Hausbesitzer eine solche Verantwortung zumuthen? Ein Hausbesitzer in einer großen Stadt hat eine Menge Mitbewohner im Hause; sic haben,' wenigstens zum großen Theil, besondere Schlüssel, sie können von innen her aus und von außen herein die Hausthür öffnen. Es ist also nichtmöglich, den Hausbesitzer für die Mitbewohner verant wortlich zu machen, wenn man ihm nicht zumuthen will,wah rend des ganzen Auflaufs an der Lhüre Wache zu halten.
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