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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Ministerium in Kriegsstand erklärt werden. Durch eine solche Erklärung wird, von ihrer Bekanntmachung an, in dem da von betroffenen Orte oder Bezirke die Anordnung oder Aus führung aller die Wiederherstellung und Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden oder daraufBezug habenden Maaßregeln ausschließend und unbe dingt in das Ermessen des Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. Dieser ist dann berechtigt, die Bestimmungen der deutschen Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Bersammlungsrecht zeitweise außer Kraft zu setzen. Ebenso ist er berechtigt, mit seinen Befehlen Strafandrohungen bis mit Einschluß der Todesstrafe (siehe die Grundrechte, Art. HI. §. 9 und Verordnung vom 5. April 1838, Z. 5, Gesetzsamm lung S.222) zu verbinden, Und es hat innerhalb des in Kriegs stand erklärten Ortes oder Bezirkes Jedermann ohne Aus nahme den getroffenen Anordnungen, bei Vermeidung der angedrohten Strafe, unbedingte und unweigerliche Folge zu leisten. Z. 17- Zuwiderhandlungen werden standrechtlich wie die Kapi talverbrechen der im Felde vordem nahen Feinde stehenden Truppen untersucht, auch die vym Standrecht züerkarinten Strafen nach Anordnung des Oberbefehlshabers ohne An stand militairisch vollzogen. Der Bericht Ihres Ausschusses sagt hierzu Folgendes: Was nun endlich die §§. 16. und 17. anlangt, so hat eben so wenig, wie im Ausschüsse der ersten Kamme,r, der gegenwärtigen Bericht erstattende Ausschuß zu einer UebereiNstimmung über dieselben gelangen können, viel mehr haben sich dtei verschiedene Meinungen geltend gemacht- denn während 1) die Majorität (dieAbg. v. Dieskau, Müller aus Neusalza und Löw e) die Weglassung dieser beiden Paragra phen, ohne daß an deren Stelle eine andere Bestimmung zü treten haben solle, aus denselben Gründen, welche für die gleiche Ansicht von der Mehrheit des Ausschusses der ersten Kammer in dem darüber erstatteten Berichte entwickelt wor den sind, beantragt, empfehlen ^.2) zwei andere Mitglieder des Ausschusses (die Abg: v. Friesen und 0. H eld) die folgenden aus den Beschlüssen der ersten Kammer hervorgegangenen Und 'än die Stelle der ursprünglich in der Regierungsvorlage enthaltenen §§. 16 und 17 getretenen Bestimmungen der Kammer zur Annahme: §.16. Das Gesammtministerium kann jeden Ort oder Be zirk bei Aufruhr und hochverräterischen Bewegun gen oder wegen besonders dringlicher Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Kriegs stand erklären und in Folge dessen in den betroffenen Orten öderBezirken auch die Bestimmungen der deut schen Grundrechte über Gerichtsstand, Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht zeitweis außer Kraft setzen, ingleichen die Ausführung Vieser Maaß- regeln in ihrem ganzen Umfange auf den Befehls haber der bewaffneten Macht und diesem die näm lichen Befugnisse, wie. in Ansehung der auf dem KrieDstande stehenden Truppen, übertragen. (Deut sche Grundrechte Art. M. §. 9. und Art. lX. §. 43. und Berokdnüng vom 5. April 1838 §. 5, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 222.) Gegen die Anordnungen dieses Befehlshabers ist der Weg der Beschwerdeführung bis an die oberste Staatsbehörde statthaft. §. 17. Das Gesammtministerium kann zugleich zu summa rischer Aburtheilung von Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Anordnungen eine Untersuchungs commission, die aus einer gleichenAnzahl von Offizieren und Mit dem Richtereide belegten Civilbeamten, und zwar zusammen aus mindestens sechs Personen be steht, niedersetzen, gegen deren Aussprüche Berufung nicht Statt findet. Diese Commissionen haben ihren Vorsitzenden selbst zu wählen und ihre Sitzungen öffentlich zu halten. Mit Ausnahme der Todesurtel, zu denen Einstim migkeit erforderlich ist, werden die Aussprüche dieser Commission durch Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die dem Angeklagten günstigere Meinung. Kein richterlich befähigter Civilbeamter darf sich der Kheilnahme an einer solchen Commission auf die an ihn von der zuständigen Behörde ergangene Auffor derung entziehen. Z. 17. b. Das Gesammtministerium muß die getroffenen Verfügungen dm Kammern zur nachträglichen Ge nehmigung vorlegen, und zwar, wenn dieselben ver sammelt sind, sofort, außerdem bei deren nächstem Zusammentreten, und bleibt bis zu erfolgter Zustim mung der Volksvertretung für dieselben vetant- wortlich. Mit keinem dieser Anträge konnten sich jedoch 3) zwei weitere Mitglieder des Ausschusses (die Abgg. Funkhanel und Koch) einverstanden erklären, denn wenn sie auch mit Rücksicht auf die vorhandenen Erfahrungen ein- räuMen, daß zu Zeiten des Tumults und Aufruhrs im Inter esse des Staatswohles gewisse Ausnah,memaaßregeln zur un abweisbaren Nothwendigkeit werden können, und wenn sie daher dem auf einfache Weglassung der §§. 16 und 17 gerich teten Anträge nicht heizustimmen vermögen, vielmehr darin dem,Nachberichte des.Ausschusses der ersten Kammer (vergl. S. 106) vertreten müssen, daß es, und zwar weniger imJnter- esse der Regierung, als in dem des Volkes, räthsam erscheine, für solche Fälle gesetzliche Normen aufzustellen, an welche die Regierung gebunden sei, so verkennen sie doch auch nicht, daß bei der kaum im voraus zu ermessenden Wichtigkeit von Aus nahmegesetzen der Volksvertretung die größte Vorsicht bei der von ihr zu ertheilendcn Zustimmung zu solchen geboten ist. Dieselbe Tendenz scheint nun zwar auch sowohl nach den im betreffenden Berichte niedergelegten Motiven, als auch nach den darüber gepflogenen öffentlichen Verhandlungen den Be schlüssen der ersten Kämmer zum Grunde gelegen zu haben ; allein das Resultat dieser Erwägungen hat die Grenzen weit Überschritten, welche die zuletzt erwähnten Separatvotanten für allein räthlich, ja zulässig erachten; denn nach jenen Be schlüssen soll nicht nur der ordent.liche Gerichtsstand, sondern auch das 'ordentliche Gerichtsverfahren zeitweise süspe'ndirt
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