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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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werden können, soll an deren Stelle das Standrecht treten. Das Bedenkliche dieser Bestimmung leuchtet sofort ein, wenn man erwägt, welche Nichtigkeit man zeithcr in Sachsen der ungeschmälerten Aufrechterhaltung des ordentlichen Gerichts standes, und zwar mit Recht, beigelegt hat, denn für diese anerkannte Wichtigkeit spricht unleugbar ß. 48 der Ver- fassungsurkunde; es leuchtet aber auch ein, wenn man sich die Tragweite einer so allgemeinen Gesetzesvorschrift ver gegenwärtigt, .wie sie in §. 17 von der ersten Kammer be schlossen ist, denn nach derselben soll eine summarische Ab urteilung von Zuwiderhandlungen gegen getroffene An- .ordnungen stattfinden können. Aber man fragt vergebens nach den Normen dieses summarischen Verfahrens und muß somit annehmen, daß deren Bestimmung unbedingt in die Hand des jeweiligen Gewalthabers gelegt sein solle. Schon dieser Mangel des Gesetzes muß hinreichen, um das Gefähr liche dieser Bestimmung klar.zu Lage zu legen. Hierneben müssen aber auch noch,die sonstigen Bedenken, welche jedes summarische Verfahren in Strafsachen gegen sich hat, in Be tracht gezogen werden. Der ausgesprochene Zweck jedes Untersuchungsverfahrens liegt darin und muß darin liegen, die Wahrheit in Bezug auf die Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu ergründen; mit diesem Zwecke tritt aber schon an sich der Begriff einer summarischen Aburteilung in offen baren -Widerspruch, denn mit Uebergehung irgend welcher sonst zur Erreichung dieses Zweckes für erforderlich erachteten Form oder Cautel wird die Gewähr dafür, daß die gefaßte Entscheidung auf der ergründeten Wahrheit, und nur auf dieser beruhe, eine verminderte, wird die Möglichkeit des. Irrtums eine größere, und so lange noch der Grundsatz Geltung hat, daß es besser sei, zehn Schuldige ungestraft zu lassen, als einen Nichtschuldigen zu verurteilen, so lange darf jene Gewähr nicht vermindert, diese Möglichkeit nicht vergrößert werden. Diese Möglichkeit des Irrtums wird aber in Zeiten der politischen Aufregung um so gefährlicher, je mehr die Denunciationssucht, wie die Erfahrung genugsam gelehrt hat, überall da zu wachsen pflegt, wo ein dem Unter gänge nahe geführtes Regiment wieder zu Kräften gelangt. Weiter soll nach den Beschlüssen der ersten Kammer das einzusetzende Ausnahmegericht aus einer gleichen Anzahl von Offizieren und mit dem Richtereide belegten Civilbeamten gebildet werden; allein die Gründe für die Notwendigkeit oder auch nur für die Zweckmäßigkeit einer solchen Mischung derMichter wird vergebens gesucht, und wenn man zugeben muß, daß die Gesammtinteressen am sichersten dann gewahrt sind, penn Jeder im Staate sich auf den ihm durch seinen inner» und äußern Beruf angewiesenen Wirkungskreis be schränkt, so wird man auch nicht in Abrede stellen können, daß, eben so wie der Krieg nur unter der Leitung sachkundiger Krieger zum glücklichen Ende geführt werden kann, die Er forschung der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten nur die Sache des Richterstandes sein kann und darf. Konnten daher nach Vorstehendem der Abg. Funk- hänel und derBerichterstatter principiell sich nichtfür die zeitweise Aufhebung des ordentlichen Gerichtsstandes und Gerichtsverfahrens erklären, so haben sie auch keine Gründe der praktischen Notwendigkeit für diese Maaßregel aufzu finden vermocht, und wenn sie daher deren Vorhandensein leugnen, so glauben sie sich deshalb am besten auf die Vor gänge des Jahres 1849 in Sachsen selbst stützen zu können; depn nirgends konnten die Verhältnisse für den Fortbestand des Staates gefahrbringender sein, als bei uns, und doch ist die II. A. Regierung, obschon sie die Verordnungen vom 7. und 8. Mai vorigen Jahres erlassen hatte, nirgends in die Notwendigkeit versetzt gewesen^ zum Behufs der Wiederherstellung gesetzlicher Ordnung den ordentlichen.Gerichtsstand zu suspendiren, und sie hat dies nicht gethan in richtiger Würdigung des Satzes, wie wir glauben, daß Ausnahmegerichte nach medergekämpf- tem Aufruhr nicht mehr als Träger der Gerechtigkeit, sondern als Mittel zur Befriedigung der Rache angesehen werden müssen. So lange aber der Aufruhr noch in Hellen Flammen steht, so lange er noch bewaffnet dem Gesetze und der Ordnung gegenübertritt, bedarf es zu seiner Unterdrückung nicht dieser Maaßregel, denn dann gilt allein das Gesetz der Nothwehr. Wenn endlich dieBeschlüssedererstenKammerdieUeber- tragung der Ausführung der fraglichen Ausnahmemaaßre- geln in ihrem ganzen Umfange auf den Befehlshaber der be waffneten Macht durch dieses Gesetz ausdrücklich sanctionirt wissen wollen, so ist dagegen zu bemerken, daß es dieser Sank tion nicht bedarf; denn die Regierung ist und bleibt für die zu treffenden Maaßregel», auch,wenn sie.sich streng innerhalb der ihr für dergleichen Ausnahmefalle gesetzlich zu erteilen den Ermächtigung hält, verantwortlich, und unter dieser ihrer Verantwortlichkeit hat sie es, unter Berücksichtigung der Zu ständigkeit der Behörden, ohnehin schon zu bestimmen, wer diese Ausnahmemaaßregeln zur Ausführung zu bringen hat. Soll aber mit dieser Uebertragung zugleich dasBefugniß auf den Befehlshaber der bewaffneten Macht übergehen, mit sei nen Befehlen Strafandrohungen überhaupt und sogar bis mit Einschluß der Todesstrafe zu verbinden, wie dies die ur sprüngliche Regierungsvorlage in §. 16 ausdrücklich angeord net wissen will, während die von der ersten Kammer beschlos sene Fassung von §. 16 hierüber noch Zweifel aufkommen läßt, so kann hierzu die Volksvertretung ihre Zustimmung nicht erteilen, weil solch ein weltumfassendes Befugniß in die ihr bei der Gesetzgebung verfassungsmäßig zustehende Mitwirkung, so wie in die verfassungsmäßigen sichernden Formen für dieAusübung der Gesetzgebungsgewalt verletzeüd eingreifen und zugleich eine auf Seiten der Regierung unzu lässige Entäußerung ihrer verfassungsmäßigen Rechte ent haltenwürde. Kann daher auch, wir wiederholen es, der Ausnahmezu stand eines Tumultes oder Aufruhrs die Vorkehrung von Ausnahmemaaßregeln rechtfertigen, und bedarf es für dieselben gesetzlicher Bestimmungen, so können diese sich doch nach der Ueberzeugung der letztgenannten Separatvotanten nicht wei ter als auf die zeitweise, in ihrer Dauer gehörig begrenzte Außerkraftsetzung derBestimmungen über Verhaftung, Haus suchung und Versammlungsrecht, nicht aber auch aufSus- pendirung des ordentlichen Gerichtsstandes und Gerrchtsper- fahrens oder auf die Uebertragung der gesetzgeberischen Ge walt auf ei ne Person erstrecken, und sie beantragen daher: die Kammer wolle durch Beschluß an die, Stelle,der von der ersten Kammer beschlossenen 16,17 und 17b. folgende Bestimmungen treten lassen: " §. 16. Im Falle des Aufruhrs können von. der Regie rung die Bestimmungen her deutschen Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versawm- lungsrecht für einzelne, Bezirke oder Orte zeitweise außer Kraft gesetzt.,werden; jedoch nutz unter fol genden Bedingungen: 45*
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