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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gen gehörig vorzubeugen. Eine unmittelbare Folge jeden Kriegsstandes würde namentlich auch eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes sein müssen. Wir haben den Fall in Be ziehung auf den über Dresden verhangenen Kriegsstand er lebt, daß der gesetzliche Richter einen Angeschuldigten freige sprochen hatte, aber die Freilassung dieses Freigesprochenen war erst noch von einer Genehmigung des Militairoberbefehls- habers abhängig. Meine Herren, diese Wahrnehmung würde mehr oder weniger bei jeder Art von Kriegsstand immer wie derkehren. — Das Minoritätsgutachten der beiden genann ten Abgeordneten willigt ferner ein in das Recht der^Regie- rung, zu Zeiten des Aufruhrs unter anderen die Bestimmun gen der Grundrechte über den Gerichtsstand aufzuheben. Auch dieses finde ich nicht als nothwendig und zulässig. In andern Staaten, wo man nicht, wie in Frankreich, von einem Extrem in das andre fällt, in andern Staaten, wo man auch Bestimmungen für den Fall des Aufruhrs, und zwar strenge Bestimmungen findet, findet man, wenn es nicht ganz tyran nisch regierte Staaten sind, nicht eine Bestimmung, daß der Gerichtsstand abgeändert werden dürfe, namentlich nicht in England, und doch sind in England Aufstande der bedenklich sten Art ohne eine solche Bestimmung unterdrückt worden. Man darf dabei natürlich nicht an solche Zeiten der englischen Geschichte denken, wo die Tudors, oder der Protektor Crom well, oder das revolutionaire Parlament zur Unterdrük- kung der Freiheit und der Gerechtigkeit eine Sternkammer, oder richterliche Specialcommissionen und andere derartige revolu tionaire Bestimmungen für nöthig gefunden haben, das ist nicht der Zustand einer Normalgesetzgebung gewesen und Niemand wird behaupten können, daß in diesen Ausnahmeerscheinungen der Character der englischen Gesetzgebung und Verfassung sich wieder finde. — Es hat ferner das Minoritatsgutachten der beiden genannten Abgeordneten darein eingewilligt, daß dem Militairoberbefehlshaber die nämliche Befugniß, wie in An sehung der auf Kriegsstand stehenden Truppen übertragen werde, also es soll der Militairbefehlshaber kriegs rechtliche Bestimmungen treffen können. Es ist aber in dem Satzedes Minoritätsgutachtens, welcher dieses ausspricht, eine große Unklarheit, denn es heißt, es sollen diesem die näm lichen Befugnisse, wie in Ansehung der auf dem Kriegsstande stehenden Truppen übertragen werden. Es frag: sich nun: i n Ansehung wessen sollen ihm alle diese Befugnisse über tragen werden? — In Beziehung auf die Truppen? Dies könnte überhaupt in diesem Falle als überflüssig erscheinen, weil vorher schon von dem Kriegsstande die Rede ist, und nur aus dem Grunde könnte man die Bestimmungen noch für nothwendig halten, weil eben der hier in Frage stehende Zu stand des Aufruhrs nicht und zu keiner Zeit ein wirklicher Kriegsstand sein kann. Aber so ist es wahrscheinlich nicht gemeint, sondern vielmehr so, daß auch in Ansehung der übri gen Staatsbürger, außerhalb der Truppen, dem Befehlshaber diese Macht übertragen sein soll. Wenn es aber so gemeint ist, so muß ich dies als höchst bedenklich erachten. Denn wenn in Fällen des Aufruhrs eine solche gesetzliche Bestimmung uns überhaupt vor Mißgriffen und llebergriffen schützen soll, so ist diese Sicherstellung gänzlich wieder aufgehoben durch eine, derartige Ermächtigung, wie sie hier dem Befehlshaber der bewaffneten Macht übertragen ist. — In dem letzten Satze jenes Minorirätsgutachtens, in §. 17 k., endlich vermisse ich besonders diejenige Sicherstellung, welche darin zu finden ist, daß die Ausnahmemaaßregel, die gegen den Aufruhr zu treffen sein würde, so bald nur möglich, innerhalb bestimmter Zeit, der Genehmigung der Volksvertretung vorgelegt wer den müsse. Da die Volksvertretung die Theklhaberin der gesetzgebenden Gewalt ist, so würde schon aus diesem Grunde und auch nach Analogie einzelner Bestimmungen unserer Verfassung es gewiß nicht ezweifelt werden können, daß eine solche Zustimmung nothwendig sei, — denn es handelt sich hier um gesetzlicheAusnahmebestimmungen,— daß diese Geneh migung so bald als möglich herbeizuschaffen sei. — Ich komme nun mit wenigen Worten auf das Minoritätsgutachten, zu welchem ich selbst mit dem Berichterstatter mich vereinigt habe. Zu Motivirung desselben ist im Berichte bereits genug gesagt, nur ist darin der eine Standpunkt nicht ausgesprochen, von welchem ich für meinePerson vorzugsweise dabei ausgegangen bin. Es handelt sich nämlich darum, in Fällen des Aufruhrs gewisse Grundrechte des deutschen Volks zeitweise aufzuhcben. Die Grundrechte haben in ihrem Eingangssatze bestimmt, daß sie durch keine Verfassung oder Gesetzgebung eines Einzel staates aufgehoben oder beschränkt werden dürfen. Nach die sem Satze, den ich als vollkommen geltend auch noch heute betrachten muß, kann ich nun der speciellen Gesetzgebung, selbst der Specialverfassung unsers Königreichs das Recht nicht zu gestehen, die Grundrechte des deutschen Volks für gewisse Falle zu beschränken oder aufzuheben, außer in den Grenzen, welche durch die Verfasser der deutschenGrundrechte selbst anerkannt worden sind, welche diese selbst für eine Beschränkung oder zeitweise Aufhebung derselben festgestellt haben. Ich kann also, vom rechtlichen Standpunkte ans, nichtüber das hinaus gehen, was in den letzten Paragraphen derFrankfurterReichs- verfassung über zeitweise Aufhebung oder Beschränkung der Grundrechte gesagt worden ist, und in unserm Anträge sich wieder findet. Man wird mir einhalten, daß die deutsche Reichsverfassung weder überhaupt, noch besonders in Sachsen zur Geltung gelangt ist, und ich muß dies allerdings aner kennen, aber das wird man nicht leugnen können, daß in die sen letzten Paragraphen der Reichsverfassung eben das deutsche Volk durch seine Vertreter die Grenzen bezeichnet hat, inner halb deren man meinte, von Seiten des deutschen Volks meinte, daß eine solche zeitweise Aushebung oder Beschränkung zulässig sei. Kommt nun in einem Einzelstaate dieZustimmung dergesetzgebenden Gewaltdazu—es bedarf eigentlich nur noch des Zutrittes der Regierungen jedes einzelnen Staates dazu, — so ist wenigstens nicht daran zu zweifeln, daß die betreffende
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