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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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cialgcsetz hinauszugehen, dann könnte wohl hinkünftig der äolus, der allerdings zu einer Anklage gehört, nachgewiesen und ausgeführt werden. Zwei andere Mitglieder des Aus schusses, die Abgg. v. Friesen und Held, haben sich denjenigen Bestimmungen angeschloffen, welche in der ersten Kammer angenommen worden sind, aber die Gefahren, welche dadurch den obersten Grundsätzen der Justiz drohen und welche vorhin von dem Abg. Funkhähnel erwähnt worden sind, werden durch diese Bestimmungen durchaus nicht gehoben. Es liegt durchaus gar keine Nothwendigkeit, zu solchen außerordent lichen Schritten überzugehen, vor, und wenn wir dasjenige, was in andern freien Staaten eine lange Reihe von Jahren hindurch Geltung gehabt hat, ins Auge fassen, werden wir uns davon um so mehr überzeugen. Es ist nach der eng li sch en Verfassung Grundsatz, daß auch in Zeiten der größten Unruhen die Strafgerichtsbarkeit nie von Militärgerichten geübt, nicht Militairpersonen übertragen werden darf, die Geschwornen richten über die der schwersten Vergehen ange klagten Personen. So ist cs in England, dort jenseits über dem Canale, in Großbrittannien, was bei solchen Bestim mungen groß und mächtig geworden ist. In Amerika geht man noch weiter zurück, und es ist dort bemcrkenswerth, daß die außerordentlichen Maaßregeln gegen Tumult nie auf Suspension der ganzen Habeascorpusacte, sondern nur auf die gesetzlichen Schutzmittel in Bezug auf die Verhaftung sich beziehen und daher nie aufAusnahmegerichte, Standrecht und dergleichen sich erstrecken dürfen. Frankreich können wir allerdings mit seinen einzelnen Gesetzen als gute Bei spiele nicht vorführen, denn seit 1789 bis 1850 hat dort in dieser Beziehung nicht einmal, sondern wohl acht- bis zehn mal die Gesetzgebung gewechselt. Aber das ist gewiß, daß, als im^Jahre 1832 blos auf den Grund eines königlichen Be fehls hin die Stadt Paris in Belagerungszustand gesetzt und ein gewisser Geoffroi vom Militärgericht zum Tode verur teilt wurde und Cassation einlegte, der Cassationöhof das Urtel des Militärgerichts trotz der Berufung auf die könig liche Ordonnanz für inkompetent, für null und nichtig erklärte. Oesterreich hatte sich 1803 zur Aufgabe gemacht, diese Frage ebenfalls genau ins Auge zu fassen und in seinem Ge setzbuche darüber etwas aufzunehmen. In einer ruhigen, von Parteileidenschaft und Haß nicht getrübten Zeit beschloß es folgenden Grundsatz: „Nach gestillter Unruhe kann ein Standrecht nicht mehr angefangen werden, noch, wenn es wirklich im Zuge wäre, fortge setzt werden." Darin also haben Sie Aen Beweis, daß die Nvthwehr der Vertheidigung, die der Staat sich selbst schuldig ist, das äußerste Mittel zum Niederwerfen des Tu mults, nur so lange bestehen soll, so lange der Tumult nicht niedergeworfen ist. Von dem Zeitpunkte aber an, wo die Ruhe wieder zurückgekehrt, wo die äußere Gewalt durch Ge walt wieder beseitigt ist, von diesem Zeitpunkte an will das österreichische Gesetz nichts mehr wissen vom Standrecht, nichts von außerordentlichen Maaßregeln, vielmehr „kann nach ge stillter Unruhe ein Standrecht gar nicht mehr angefangen, noch wenn es wirklich im Zuge wäre, fortgesetzt werden." Doch ich will Sie mit Aufzählung dessen, was die ausländische Gesetzgebung uns darbietet, nicht ermüden. Es giebt noch an dere Bestimmungen in einigen deutschen Staaten, welche dar auf hinausgehen, daß der Staat in der Gefahr selbst zwar das Recht der äußersten Nothwehr habe und die äußersten Mittel in diesem Momente ergreifen könne, daß jedoch mit dem Mo mente des Sieges die gewöhnlichen Grenzen der zeitherigen Gesetzgebung wieder inne gehalten werden müssen. Der Vor redner hat sich ebenfalls überden Kriegsstand und die summa rische Aburtheilung ausgesprochen. Ich mache dabei noch mals darauf aufmerksam, daß die Aufgabe der Strafjustiz die ist, diematerielle Wahrheit zu suchen und zu finden. Das ist der Unterschied von der Civiljustiz, welche cs nur zu thun hat mit der formellen Wahrheit. Ohne diese materielle Wahrheit gefunden zu haben, soweit sie bei menschlichen Ein richtungen gefunden werden kann, kann und darf sie nun und nimmermehr verurtheilen. Aber kann bei dem blossum marischen Verfahren die materielle Wahrheit gefunden werden? Ist es möglich, ein so vollständiges Bild wieder auf- zurvllen und alles das vorzuführen, was vor Wochen und Monaten geschehen ist, wenn die ganze Sache nur summa risch verhandelt werden soll? Wo bleibt die Abhörung ent fernter, geflohener Zeugen, wo die gründliche Vertheidigung? Man wünscht die Zuziehung von Militairrichtern. Ich werde sehr Weniges darauf erwidern, aber ich glaube das Wenige wird genügen, um zu zeigen, daß eine derartige Be setzung des Gerichts am unrechten Platze sein würde. Wir sind alle Menschen, wir werden mit Leidenschaften, mit Regungen des Gefühls geboren und sterben mit Leidenschaf ten und Regungen des Gefühls. Wer ist nun dieser Leiden schaften und dieser Regungen allezeit und unter allen Umständen Herr? Und wenn nun der Militairrichter seine besten Kameraden hat neben sich im erbitterten Kampfe fal len sehen, wird er sich nicht vielleicht berechtigt glauben, in jedem Verhafteten den größten Feind des Staates zu sehen, soll hier die Leidenschaft und die ganze Strömung des Ge fühls nicht höher schlagen? — Ein ruhiger, erfahrner, in ganz Deutschland hochgeachteter Mann, konservativ genug, um auch von der Regierung als solcher anerkannt zu werden, sagt in seiner Beleuchtung des Kriegs und Standrechts im Archive des Criminalrechtes: „zürnende" Richter können keine ge rechten Richter sein, und darum dürfen sie nicht Richter wer den. Was setzen wir nun aber an die Stelle der von der ersten Kammer beschlossenen §§. 16, 17 und 17b.? Ich glaube dasjenige wird das richtige Maaß und daher das Beste sein, was man in der Paulskirche, — und Me hören ja, meine Herren, gern von der Paulskirche —, für recht und gut in solchen außerordentlichen Fällen gehalten und in die Reichs verfassung ausgenommen hat. Will unsere Minorität, will der Berichterstatter und der Abg. Funkhänel etwas Anderes? Nein, ganz dasselbe. Aber deffen ungeachtet genügt mir
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