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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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rin Satz nicht. Es ist auf S. 404 bemerkt, daß für den Fall einer Kammerauflösung es dabei bewende, daß hinsichtlich der einzuholenden Genehmigung der Volksvertretung den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §. 88 in Verbindung mit §. 116 nachzugehen sei; es ist also damit ausgedrückt, daß, wenn dieKammern aufgelöst odervertagt sind, dieRegierung nicht verbunden sein soll, sofort wiederum Neuwahlen anzuordnen, sofort die Kammern zu berufen und darüber urtheilen zu lassen, ob sie mit Recht oder Unrecht die Aufhe bung der Bestimmungen der Grundrechte verfügt habe, son dern es soll der Regierung überlassen bleiben, auch erst am Schlüsse des sechsten Monats die Kammern zusammen zu rufen. Meine Herren, was kann in sechs Monaten alles geschehen! Was geschehen kann in sechs Monaten, hat uns die vergangene Zeit gelehrt! Ich dachte, da wir Gelegenheit dazu haben, dies zu ändern, wir kürzten etwas von diesen sechs Monaten. Ich schlageJhnen deshalb vor, den Satzvon den Worten an: „ausgenommen wenn vor — beendigt sind" und ferner den Satz: „In diesem Falle — nachzugehen ist", zu streichen, dagegen aber folgenden Satz einzufügen: „Sind die Kammern aufgelöst, so sind sofort Neuwahlen auszu schreiben, und nach dessen Erfolg ohne Verzug die neuge wählte Volksvertretung zu berufen; widrigenfalls die ver fügte Außerkraftsetzung (Suspension) der gedachten Grund rechte mit Ablauf der dritten Monats von selbst erlischt". Ich empfehle Ihnen diesen Antrag und bitte den Herrn Prä sidenten ihn zur Unterstützung zu bringen. Präsident Cuno: Der Abg. Klinger beantragt, aus der Fassung des §. 16, wie sie von dem Berichterstatter und dem Abg. Funkhanel vorgeschlagen worden ist, die Worte: „ausgenommen, wenn vor Ausbruch des Aufruhrs die Kam mern aufgelöst und die Neuwahlen noch nicht beendigt sind. In diesem Falle bewendet es dabei, daß hinsichtlich der einzu holenden Genehmigung der Volksvertretung mindestens den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §. 88 in Verbindung mit §. 116 nachzugehen sei", zu streichen und an deren Stelle folgenden Satz einzufügen: „Sind dieKammern aufgelöst, so sind sofort Neuwahlen auszuschreiben und nach dessen Erfolg ohne Verzug die neugewahlte Volksvertretung zu berufen, widrigenfalls die verfügte Außerkraftsetzung (Suspension) der gedachten Grundrechte mit Ablauf des dritten Monats von selbst erlischt." Wird dieser Antrag unterstützt? — Ge schieht zahlreich. Abg. v. Friesen: Meine Herren! Es ist ohne allen Zweifel eine sehr mißliche Aufgabe, Institute und Bestim mungen zu vertheidigen, die in der allgemeinen Meinung sehr im Nachtheil stehen, die von Allen gehaßt und gefürchtet sind. Ich halte es daher für nothwendig, mich vor allen Dingen auf denjenigen Standpunkt zu stellen, von welchem aus nach meiner Ueberzeugung allein der Gegenstand beurtheilt werden kann. Ich habe absichtlich gesagt, den Standpunkt, aus dem der Gegenstand allein beurtheilt werden kann, weil derStand- ». K. (3. Abonnement.) punkt der Rechtspflege, der Standpunkt der bloßen Huma nität hier nicht genügen wird, es ist vielmehr der allerhöchste Standpunkt des Staates und seiner Bedeutung einzuneh men. Ich kann nimmermehr glauben, daß der Staat für die Verfassung existirt, vielmehr existirt die Verfassung für den Staat, sie ist das Mittel, um zu der Freiheit zu gelangen, die mir der Staat gewahren soll. Ich verstehe aber unter dieser Freiheit natürlich nicht diejenige Ungebundenheit, nach der jeder Einzelne thun könnte, was er gerade wollte, sondern ich verstehe darunter die Befähigung, die edelsten Kräfte zur Ausbildung, die höchsten Tugenden zur Ausübung bringen zu können. Es versteht sich von selbst, daß eine solche Vergün stigung mit Opfern an sich selbst schon verbunden ist; sie ist vor allen Dingen mit dem Opfer verbunden, die Vortheile aufzugeben, die der scheinbar und in gewisser Hinsicht reizend erscheinende Naturzustand gewähren könnte. Zn jedem Ge setze, meine Herren, liegt mehr oder weniger eine Beschrän kung der natürlichen Freiheit. Wie weit diese Beschränkung zu gehen habe, muß allemal darnach beurtheilt werden, ob es auch dazu beiträgt, den Zweck des Staates, der allerdings im mer ein unbewußter ist, zu erreichen. Ein unbewußter Zweck ist es, weil der Staat keine menschliche Einrichtung, sondern eine in den Bedingungen der göttlichen Schöpfung liegende ist. Wenn ich nun aber sage, die Verfassung besteht für den Staat und nicht derStaat für die Verfassung, so muß ich auch anerkennen, daß, wenn die Frage eintritt, soll der Staat un tergehen oder soll die Verfassung verletzt werden, es dann wohl gar kein Zweifel sein kann, daß die Verfassung in zwei ter Reihe steht. Ist nun die Staatsbehörde dazu verpflichtet und dafür eben verantwortlich, den Staat zu erhalten, so ist die Gesetzgebung auch wieder verpflichtet, ihr die Mittel zu gewähren, durch die sie den Staat erhalten kann, und sie ist verpflichtet, diese Mittel so weit auszudehnen, daß nach menschlicher Fassungskraft so spät als möglich die traurige Nothwendigkeit eintreten müßte, zwischen den beiden Extre men zu wählen: soll die Verfassung verletzt werden, oder soll der Staat untergehen. Wenn man, dem entgegengesetzt, die Gesetzgebung so beschränkte, daß in Fällen, die leicht eintreten können, bei irgend einem extremen Ereignisse die Staats behörde, wenn sie gewissenhaft sein will, zu der Nothwendig keit käme zu sagen: dann kehre ich mich überhaupt an einen Verfassungsbruch nicht, nun dann tritt allerdings der traurige Augenblick ein, von dem ein Vorredner gesprochen hat, dann tritt der Fall ein, daß in Folge des Aufruhrs die ganze Ver fassung aufgehoben wird. Damit aber eben dieser traurige Zustand niemals eintreten möge, damit die Regierung immer noch Kraft behalte, im Bereich der Verfassung auch das Extreme zu bewältigen, auch die äußerste Gefahr vom Staate abzuwenden, müssen wir ihr die Mittel dazu an die Hand geben. Man sagt ferner, es wäre uns von den Regenten, die uns die Verfassung gegeben haben, die Zusicherung gegeben worden, unsere Rechte sollten niemals der Willkür ausgesetzt sein; wir würden sie aber der Willkür ausfetzen, wenn wir 46
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