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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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eben Bestimmungen nicht geben, durch die sie von Vereinen wie von der andern Seite vor Willkür geschützt werden könnte; und das, meine Herren, werden Sie mir doch zugeben können, daß Derjenige, der einen blutigen Aufruhr herbei führt, eben auch nicht nach der Verfassung handelt, und cs ist doch wohl auch nichts Anderes, als Willkür, wenn zum Um stürze der Ordnung Mittel ergriffen werden, die das Privat eigentum und die Sicherheit der Personen in Gefahr setzen. Noch Eins zur Einleitung möchte ich erwähnen. Man fürchtet sich so sehr vor dem Kriegsstand, man spricht von einem Kriegsstand gegen das Volk; ich glaube, gerade darin liegt das Mißverständniß. Der Kriegsstand wird eben nicht erklärt gegen das Volk, er wird erklärt gegen diejenige Fraktion des Volkes, die sich außer des Gesetzes gesetzt hat; er wird erklärt gegen die Rebellen. Nun führt man England an und sagt, es bedürfe dieser Staat diejenigen Einrichtungen nicht, man sagt aber dabei, man dürfe dabei nicht der Zeiten gedenken, wo die Tudors herrschten. Za, meine Herren, wenn man uns die Möglichkeit abschneidet, diejenige Ver gleichungslinie zu finden, die für unsere Zustände paßt, dann kann überhaupt ein solches Beispiel nicht Anwendung finden. Geben Sie mir, meine Herren, denjenigen Respect vor den Gesetzen in dem deutschen und sächsischen Wolke, wie er in England existirt, geben Sie mir die lange Erfahrung für die Freiheit unserer Continentalstaaten, die jener Inselstaat hat, geben Sie mir die Selbstständigkeit eines Inselstaates für unsere Continentalstaaten, und ich werde mit Freuden sagen, daß ich mich den englischen Einrichtungen, dem Beispiele Englands anschließen will. Es ist übrigens nicht richtig, wenn man behauptet, daß in England nicht Fälle vorkämen, wo die bestehenden Gesetze aufgehoben würden; allerdings haben wir erst in den letztvcrgangenen Jahren gesehen, daß auch die Habeas-corpus-Acte aufgehoben wurde, wir haben Urtheile fällen sehen in den vergangenen Jahren, die kei neswegs gefällt worden wären, wenn nicht eben Ausnahme zustände stattgefunden hätten. Man sagt, Englandsei beim Mangel solcher Bestimmungen groß und mächtig geworden; England ist groß und mächtig geworden, weil zu den Zeiten der Gefahr, weil zu den Zeiten, wo eben der bewundernswür dige Staat England sich bildete, die größte Strenge herrschte, weil damals Ausnahmezustände möglich waren, und weil da mals der Grund gelegt wurde, um für die Zukunft Ausnahme zustände nicht mehr nöthig zu machen. Wirken wir in der Folgezeit dahin, meine Herren, so werde auch ich mich freuen, wenn wir der Ausnahmezustände nicht mehr bedürfen; daß wir sie aber jetzt noch bedürfen, wenn wir die Verpflichtung erfüllen wollen, den Staat zu erhalten, davon bin ich fest über zeugt, und deswegen kann ich nicht anders, als für diese Aus nahmezustände, für die Möglichkeit eines Kriegsstandes nicht gegen das Volk, sondern gegen die Rebellen hier zu stimmen. Man führt nun an die Grundrechte. Auch ich bin keineswegs geneigt, an den Grundrechten irgendwie etwas zu kürzen, zu mäkeln; sie sind als Gesetz anerkannt, und wo sie als Gesetz haltbar sind, müssen sie gehalten werden; verschaffen Sie uns aber, meine Herren, die Anerkennung der Grundrechte in den benachbarten Großstaaten, verschaffen Sie uns die Sicherheit, daß, weil dort die Grundrechte nicht anerkannt sind, diejeni gen Elemente nicht herüberkommen, die dort schädlich wirken könnten, und bei uns allein dann, weil wir eben an dem einen Satze der Grundrechte zu sehr hängen, die größte Freiheit ha ben, das zu veranstalten, was ihnen in dem Nachbarstaate nicht möglich ist. Das ist auch wieder einer von den Momen ten, der uns dahin führt, daß wir keineswegs die Parallele ziehen können mit einem Staate wie England. Die Aufhe bung des ordentlichen Gerichtsstandes für gewisse Fälle, ich leugne es nicht, streitet auch mit einer Ansicht, die ich stets fest gehalten habe, mit der nämlich, daß die Justiz die Verpflich tung habe, mit der größten Ruhe, mit der größten Kaltblütig keit ohne Zorn zu richten, daß die Criminaljustiz nie den Zweck der Rache haben dürfe; ich leugne es nicht, es kann den Schein haben, als ob dergleichen außerordentliche Gerichte oder be sondere Commissionen, die schnell und summarisch urthcilen sollen, nur eben der augenblicklichen Leidenschaft, also dem Bedürfniß der Rache folgten; auf der andern Seite aber, wenn wir das, was ein Redner vor mir ausgesprochen hat, wirklich von dem Richterstande verlangen, wenn wir von ihm verlangen, er solle die materielle Wahrheit suchen, wenn wir verlangen, daß, ohne diese materielle Wahrheit gefunden zu haben, gar kein Urtheil gesprochen werden dürfe, so scheint schon aus dieser Rücksicht die größte Schnelligkeit in der lln- terfuchung bei aufgeregten Zuständen Bedürfniß zu sein, es scheint nur dadurch möglich zu werden, auf den Grund zu kommen von dem was begonnen, von dem was beabsichtigt worden ist. Es tritt aber noch ein Umstand hinzu; ich muß das schnelle Aburtheilen derjenigen, die sich gegen den Staat, gegen sein Bestehen vergangen haben, geradezu von dem Standpunkte der Humanität aus vertheidigen. Meine Herren! Es kann Ihnen unmöglich gefallen, daß seit fast Jahresfrist hier in Sachsen eine Menge von solchen in Hast gehalten werden, bieder Theilnahme an den Unruhen bezüch- tigt sind; der Zustand würde auf keinen Fallstattsinden, wenn die Regierung gewollt hätte, am 6. Mai schon den Kriegs stand zu proclamiren für die ganze Stadt. Wir würden, ich gebe das zu, manches traurige Todesurtheil gesehen haben, es wäre aber die Möglichkeit gewesen, daß viele Verirrte schneller begnadigt worden wären, es wäre die Möglichkeit ge wesen, daß Mancher, der jetzt in langer Haft sitzt und der nur als Verführter in der Untersuchung befangen ist, jetzt von der Untersuchung frei wäre und die Sache an sich selbst wäre wie der in das Gleis der Ordnung gebracht worden. (Bewegung.) Ich kann es durchaus nicht für billiger finden, daß man das langwierige Gerichtsverfahren in den Zuständen allgemein gestörter Ordnung stattsinden lassen soll. Man sagt, die Lei denschaft mische sich beiden summarischenAusnahmegerichten hinein; das will ich dahingestellt sein lassen, aber soviel hat uns wenigstens die Erfahrung gelehrt, und ich weise da zurück
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