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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auf das, was wir gesehen haben in den politischen Aufstän den , daß, wo die Justiz nicht schnell, nicht rasch eintritt, eine ganz andere Leidenschaft hervorgerufen wird, und das ist die weit gefährlichere Leidenschaft der Kämpfer. Es haben es Viele, die in Polen gegen die Rebellen gekämpft haben, sich zur Pflicht gemacht, gar keine Gefangenen mehr zu machen, weil sie sich sagten, es würden die Gefangenen zu milde beur- theilt. Gerade weil das wahr ist, was ein Vorredner ausge- . sprochen hat, weil es wahr ist, daß der Mensch mit Leiden schaften geboren wird, daß der Mensch mit Leidenschaften stirbt, gerade aus dem Grunde will ich diejenige Leidenschaft lichkeit verbannt und vermieden wissen, die dadurch entsteht, daß der Richterspruch zu weit hinausgeschoben wird, und ich muß aus diesem Grunde für die Ausnahmegerichte stimmen und für den Vorschlag, den der Herr Vicepräsident Held ge macht hat. Ich glaube aus dem Grunde die Ansicht, die ich früher ausgesprochen habe, daß eben kein Gericht Rache üben solle, damit in Einklang gebracht zu haben. Abg. Müller (aus Niederlößnitz): Betrachtet man die Bestimmungen der §§.16 und 17, wie sie die Abgg. v. Friesen und v. Held zur Annahme vvrgeschlagen haben, so drängt sich unwillkürlich sofort die Frage auf: was wird der Regierung damit in die Hand gegeben? Der Aufruhr ist überwältigt, die Ruhe wieder hergestellt, oder es war vielleicht nur, wie in dem Vorschläge der beiden genannten Herren gesagt ist, eine „besonders dringliche Gefahr für Ruhe undOrdnung vorhan den" — und darauf hin sollen die Bestimmungen der deut schen Grundrechte über Gerichtsstand, Verhaftung, Haus suchung, Vereins- und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft treten; das Gesammtmknisterium soll ermächtigt sein, dem Befehlshaber der bewaffneten Macht einen Wirkungs kreis über jeder positiven Gesetzgebung hinaus einzuräumen; es soll eine Untersuchungscommission gebildet werden, zur Hälfte aus Offizieren, zur Hälfte aus mit dem Nichtereide be legten Beamten bestehend, welche über Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen des Befehlhabers der bewaffneten Macht zu urtheilen befugt wäre. Meine Herren, bas sind äußerste, das sind durch die Erfahrung keineswegs gerecht fertigte Mittel, welche wir der Regierung dadurch verleihen würden. Es ist bereits über den Rechtspunkt der vorliegenden Frage in gründlicherWeise sowohl in der jenseitigen Kammer, als auch von einigen geehrten Vorrednern gesprochen worden, so daß ich mir, namentlich da ichnichtNechtskundigerbin, von diesem Punkte abzusehen erlaube. Vielmehr werde ich die praktischen Bedenken ins Auge fassen, welche sich der Geneh migung der Paragraphen in der von den Abgg. v. Friesen und Held angegebenen Fassung entgegenstellen, die pr at tischen Bedenken, meine Herren, denn leider Gottes sind wir Sachsen in der Lage, aus eigner trauriger Erfahrung beurtheilen zu können, ob ein so umfängliches Ausdehnen der ausnahmezuständlichen Militairgewalt in der Lhat gerecht fertigt sei oder nicht. Wir haben seit dem Mai vorigen Jahres II. K. darüber reiche Erfahrungen sammeln können, und ich muß es Angesichts dieser Erfahrungen ganz entschieden in Abrede stellen, daß die Regierung, um wieder zu Kraft und zur gesetz lichen Geltung gelangen zu können, dieser extremen Mittel bedürfe. Die Regierung selbst, meine Herren, ist, obwohl sie sich durch Berufung auf §. 88 der Verfaffungsurkunde dies Mittel geschaffen hatte, Kriegsgerichte anzuordnen, nicht in der Lage gewesen, von der sich selbst eingeraumten Befugniß Gebrauch zu machen. Es wird keinem von Ihnen ein Fall bekannt sein, — weder im Amtsbezirke Werdau, noch im Kriegsstandsbezirke Dresden, — der ein Aburtheilen durch Kriegsgerichte nothwendig gemacht hätte. Wenn dies aber nach einer solchen Erhebung nicht nothwendig war, wie sie im Mai vorigen Jahrs das ganze Land fieberisch durchzuckt hat, dann sehe ich auch nichtein, warum für die Zukunft ein solches äußerstes Mittel für nothwendig erachtet wird; warum wir ihm durch unsere Abstimmung die gesetzliche Basis verleihen sollten, die es bis jetzt allerdings, wie der Abg. Klinger nach gewiesen hat, noch nicht beanspruchen kann. — Wenn ich nun .einen Augenblick bei der Zusammensetzung des projectirten Gerichtes verweile, so geschieht es, weil sich für mich aus der selben das größte, gewichtigste Bedenken gegen die Bewilli gung der Paragraphen in der angedeuteten Fassung ergiebt. Meine Herren, dieses Gericht soll zur Hälfte aus Offizieren, zurHälfte aus richterlichen Beamten bestehen. Man verlangt von dem Richter, daß er leidenschaftlos und unparteilich, daß er unabhängig und selbstständig sei. Ob gerade den Offizieren diese Eigenschaften beiwohnen sollten? — meine Herren, ich habe Grund, dies zu leugnen. Es hat in der jenseitigen Kam mer, wo das Bedenken gegen ein Bestellen der Offiziere als Richter ebenfalls angeregt wurde, der Vicepräsident Schenk dasselbe zu widerlegen versucht. Ich werde eine Widerlegung der Schenk'schen Gründe in Kürze hier folgen lassen. Der Vicepräsident Schenk sagt: „Wir besitzen ein Militairstraf- gesetzbuch, nach welchem in gewissen Fällen Militairs den Urtheilsspruch zu fällen haben. (Kriegsgerichte.) Die richter liche Function ist also bereits gesetzlich mit demMilitairstande verbunden." Es ist zuzugeben, meine Herren, daß nach den Bestimmungen des Militairstrafgesetzbuches derartige„Kriegs- gerichte" zulässig sind, wenn sich die Armee in mobilem Stande befindet, wenn also ein Verhaltniß eingetreten ist, das sich von dem Friedenszustande vollständig und in den wesentlich sten Bestimmungen unterscheidet. Es können dann aber auch lediglich militairische Vergehen derEntscheidung derOffi-- ziere unterbreitet werden, und ich erkenne gern an, daß ein Offizier vollständig befähigt sein wird, zu beurtheilen , ob ein Mann vor dem Feinde desertirt ist, oder ob eine Vedette auf dem Posten geschlafen hat. Aber es ist doch ein gewaltiger Unterschied, ob es sich umBeurtheilung vonMilitairvergehen, oder um Hunderttausende von Staatsbürgern handelt, dievon dem Kriegsgerichte wegen politischer Vergehen und mit den letzteren etwa in Verbindung stehender gesetzwidriger Hand- 46*
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