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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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worden ist, ist ein Paragraph enthalten, der im Wesentlichen die Unterlage der gegenwärtigen Gesetzvorlage bildet. Dieser Paragraph lautet: „Im Falle der Nothwendigkeit werden Wir einen in Aufruhr begriffenen Ort mittelst einer daselbst bekannt zu machenden Erklärung in Belagerungsstand ver setzen lassen, wodurch bis auf deren Zurücknahme die Anord nung und Ausführung aller auf Herstellung und Aufrechthal- tung der öffentlichen Ruhe und Ordnung Bezug habenden Maaßregeln ausschließend und unbedingt in das Ermessen des vonUns ernanntenMilitaircommandanten gestellt wird." Das war diedamaligeVorlage, die für die betreffende Bestim mung, welche in den gegenwärtigen Entwurf ausgenommen ist, wieder als Unterlage gedient hat. Gestalten Sie mir nun auch mit den eignen Worten die Antwort der damaligen Stände zu geben; denn in derThat, wenn die Frage ist, ob eine Bestimmung der Art, wie die eben vorgetragene, verein barst! mitdenBestimmungenderBerfassung, soistder Schluß wohl nicht zu weitgehend, daß die Urheber der Verfassung das am besten zu beurtheilen im Standegewesen sein müssen. Erlauben Sie mir daher auch hier die eignen Worte zu geben; die ständische Schrift, in welcher noch auf die ursprüngliche Anordnung der Paragraphen Bezug genommen ist, lautet: „Allgemein ist nun wohl das Bedürfniß gefühlt worden, die über die Bestrafung der Aufrührer und Tumultuanten bestehende Gesetzgebung einer Revision zu unterwerfen, ob schon die hierbei eintretenden Schwierigkeiten nicht verkannt werden können. Aber eben diese Schwierigkeiten und die Wichtigkeit der Sache erheischen eine sorgfältige Berathung, und die uns zugemessene Zeit gestattet Huns nicht, dieselbe annoch zu vollführen, da wir im Begriff stehen, unsere ständi schen Befugnisse niederzulegen und aus den Händen Eurer königlichen Majestät und königlichen Hoheit dieVerfassungs- urkunde zu empfangen. Enthält nun aberfürdringendeFälle der §. 102 der neuen Verfassung ausreichende Bestimmungen, um in diesen Zeitverhältnissen selbst ohne Zustimmung der Stände provisorische Verordnungen, die bis zur Erklärung der nächsten Ständeversammlung Gesetzeskraft behalten und als eine die Stelle des Gesetzes vertretendeWerordnung den nach §. 44 der Constitution nachgelassenen Ausnahmefall bilden, wo, wie wir, die Ritterschaft, erläuterungsweise hin- zuzusügen haben, einStaatsbürger seinem ordentlichen Richter entzogen und sonach vor eine Specialcommission zur Unter suchung gestellt werden kann, zu erlassen, und ist die oberste Staatsbehörde nach ihrer Stellung vorzugsweise geeignet zu beurtheilen, ob ein solcher im gedachten Paragraphen be zeichneter Fall eingetreten ist: so haben wir die Abfassung und Erlassung der diesem Zwecke entsprechenden Verordnun gen lediglich Allerhöchsten und Höchsten weisem Ermessen anheimzustellen. Dahingegen halten wir es für nothwendig, daß Eure königlicheMajestät und königliche Hoheit in Zeiten der gestörten öffentlichen Ruhe und Ordnung, wie dergleichen nach unserer, derRitterschaft, Ueberzeugung jetzt unbezweifelt Vorhanden sind, diekräftigsten Maaßregeln sowohl zu Wieder herstellung als zu dauerhafter Erhaltung derselben ergreifen, und wir sind dessen um so mehr gewärtig, je bestimmter Eure königliche Majestät und königliche Hoheit in dem Eingang zu dem beabsichtigten Mandat den ernsten Willen ausge sprochen und es Allerhöchst- und Höchstihre theure Regenten pflicht erklärt haben, das Leben und Eigenthum eines Jeden von Ihren Untcrthanen durch alle Ihnen zu Gebote stehende, selbst die strengsten gesetzlichen Mittel zu beschützen, damit nicht dieselben durch frevelhafte Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in dem Genüsse der Vortheile beeinträchtigt werden, welche Allerhöchst- und Höchstdieselben durch eine dem Culturzustande und den Wünschen der Nation ent sprechende Verfassung für immer gesichert wissen wollen." Nach einem solchen Vorgänge also, sollte ich glauben, konnte es dem späternGesetzgeber, als es sich um einen provisorischen, der Genehmigung der Kammer zu unterstellenden Entwurf handelte, nicht zweifelhaft sein, daß zunächst auf diese frühere Vorlage zurückzugehen sei. Es hat dieselbe aber auch später noch ausdrücklich ein gesetzliches Anerkenntniß gefunden und zwar in der Publicationsverordnung zum Militairstrafgesetz- buche vom 5. April 1838, welche ebenfalls der ständischen Ge nehmigung unterlegen hat und wörtlich lautet: „Das Recht des Staatsoberhaupts, den Oberbefehlshaber der auf dem Kriegszustände stehenden Truppen für außerordentliche Fälle zu Erlassung und Vollziehung strengerer, und nach Befinden selbst die Todesstrafe umfassender Strafandrohungen zu er mächtigen, bleibt, obwohl dessen wiederholte Erwähnung in dem neuen Gesetzbuche nicht für erforderlich befunden worden ist, dessen ungeachtet auch fernerhin unverändert in Kraft." Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen sind späterhin noch die in Sachsen gesetzlich eingeführtcn Grundrechte getreten. Wenn es sich um deren Interpretation handelt, so wird es nicht blos erlaubt, sondern sogar Pflicht sein, auf die Ver handlungen bei Erlaß des Gesetzes selbst zurückzugehen. Ich glaube, es wird Ihnen noch allseitig in Erinnerung sein, was speciell darüber in der ersten Kammer mitgetheilt worden ist. Es ist von der gesetzgebenden Versammlung ausdrücklich ausgesprochen worden, wenigstens von der großen Mehrheit der Versammlung, daß allerdings ein solcher Kriegsstand auch in solchen Fällen, wo es sich um Aufruhr und Störung deröffentlichenOrdnunghandelt,ausgesprochen werden könne. Nun hätte allerdings die sächsische Gesetzgebung nach den obigen Aeußerungen, welche früher die ehemaligen Stände selbst gethan haben, davon ausgehen können, daß es ausreiche, in jedem betreffenden Falle auf §. 88 zu recurrircn und die nothwendig erscheinenden Maaßregeln auszusprechen. Das hat man aber nicht gewollt und nicht gewünscht, die Staats regierung hat sich nicht länger auf dem Gebiete der Willkür bewegen wollen und hat darum die Gesetzesvorlage gemacht, um in so schwierigen Verhältnissen künftig auf dem Boden eines bestimmten Gesetzes zu stehen, während bisher keine ausreichenden Vorschriften in der Gesetzgebung vorhanden waren. Ich glaube aber, jeder Unbefangene wird anerkennen
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