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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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zeugung nach: möge eine Regierungsform sein, welche sie wolle, eine schwache Regierung, die den Unterdrückten nicht vor dem Stärkeren schützen kann, eine Regierung, die nicht im Stande ist, das Unrecht zu bestrafen und Recht und Ge setz zu schützen, eine solche Regierung ist meiner Ueberzeugung nach die schlechteste unter allen, die cs giebt. Der Abg. Funk- hänel hat ferner gefragt, wenn man eine solche Macht in die Hände der Regierung lege, wodurch solle dann noch die Ver fassung geschützt werden, denn es sei eben eine Aufhebung der Verfassung? Es handelt sich erstlich nicht um Aufhe bung der Verfassung, sondern um Aufhebung einzelner Vor schriften der Grundrechte, und dann besteht die Verant wortlichkeit der Minister in ihrem vollen Umfange fort, kein §. 88, keine Benutzung dieses Paragraphen kann je einen Minister dahin bringen, daß er vor der Verantwort lichkeit gegen die Volksvertretung geschützt wird. In die ser Verantwortlichkeit, meine Herren, haben Sie die sicherste Garantie dafür, daß es nicht möglich ist, zu weit zu gehen, daß eine Aufhebung der Verfassung, wie der Abg. Funkhänel fürchtet, nicht eintreten kann. -Der Abg. Klinger hat in Bezug auf die Form, in welcher der Be lagerungszustand bei uns ausgesprochen worden ist, und in Bezug auf die Verordnung vom 7. Mai noch den Einwand erhoben, daß hier die Grundrechte suspendirt worden seien, weder durch den Träger der Krone, wie er sich ausdrückt, noch durch die verantwortlichen Minister, sondern blos durch den Befehlshaber der bewaffneten Macht, und daß dies ein ganz ungesetzliches Verfahren sei. Meine Herren! Durch §. 16 der Verordnung vom 7. Mai, die nicht allein von dem König, sondern von sämmtlichen Ministern unterzeichnet ist, ist dem Oberbefehlshaber diese Macht übertragen worden. Es mag sein, daß man das für nicht passend, für nicht zweckmäßig hält, aber die rechtliche Befugniß ist dadurch unbedingt ge geben, das Ministerium hat die ganze Verantwortlichkeit da für übernommen, sowie es überhaupt die Verantwortlichkeit für Alles übernehmen muß, was der Oberbefehlshaber, auf den es diese Befugniß übertragen hat, innerhalb dieser thut. Uebrigens ist dieses Bedenken des Abg. Klinger auch durch die Fassung der ersten Kammer vollständig erledigt, es kann sich also nur auf Vergangenes beziehen, nicht, was jetzt allein vorliegt, darauf, in welcher Fassung Sie diesen Paragraphen annehmen wollen, denn nach §. 16 der Fassung der ersten Kammer soll das Ministerium selbst diese Verfügungen treffen. Der Abg. Klinger hat sich ferner auf den Vorgang von Oesterreich im Jahre 1803 bezogen. Es ist mir allerdings das Gesetz, auf das er sich bezieht, nicht zur Hand, wenn aber das darin steht, was er angab, so haben auch neuereVorgange in Oesterreich gewiß bewiesen, daß jenes Gesetz nicht aus reichte. Eben in Oesterreich hat man sich wohl hinlänglich davon überzeugt, daß es nicht möglich ist, mit derartigen Be stimmungen zu regieren, und ich möchte gerade das Beispiel von Oesterreich nicht dafür anführen, daß andere Staaten nach unterdrücktem Aufstande kein Standrecht hätten. Der Abg. Klinger hat ferner einen großen -Werth darauf gelegt, daß die materielle Wahrheit im Criminalverfahren erreicht werden müsse, er hat sie für gefährdet erachtet, wenn das Ver fahren zu schnell geführt werde. Meine Herren, auch die Ne gierung ist weit entfernt davon, es mit der materiellen Wahr heit in derartigen Fällen weniger genau zu nehmen, ich glaube aber, daß unmittelbar nach dem Aufruhr, wo alle Spuren des Vergehens noch vorhanden sind, wenn die Zeugen zu einer Zeit abgehört werden, wo sie die einzelnen Gegenstände noch frisch im Gedächtnisse haben, daß es dann nicht schwerer, son dern leichter ist, die materielle Wahrheit zu finden. Ich muß auch hier wiederholen, was ich schon vorhin gesagt habe, ich glaube, kein Mitglied eines solchen Standrechts, wenn es irgend seine Pflichten richtig erkennt, wird es mit der Ermit telung der Wahrheit weniger genau nehmen, als ein anderer Richter; je größer hier die Verantwortlichkeit ist, je schwerer hier die Folgen, je weniger leicht sie gut zu machen sind, um so mehr wird er sich in seinem Gewissen angetrieben finden, einen verurtheilenden Ausspruch nur dann zu thun, wenn er vollkommen von der Wahrheit dessen überzeugt ist, was dem Angeschuldigten Schuld gegeben wird. Ich erlaube mir, meine Herren, noch einige allgemeine Bemerkungen. Man hat wiederholt in der heutigen Discussion auf England Be zug genommen, das ist das Land, welches uns allemal gegen über geführt wird, wenn man behaupten will, daß es nicht nöthig sei, irgend besondere Ausnahmebestimmungen zu treffen. Erstens aber ist dies nicht einmal ganz richtig; es kommen dort auch Ausnahmebestimmungen vor, so ist z. B. in neuerer Zeit dem Lordleutnant von Irland die Befugniß gegeben worden, in Fällen des Aufruhrs und hochverratheri- scher Unternehmungen gewisse Verfassungsbestimmungen zu suspendiren und Ausnahmemaaßregeln eintreten zu lassen. Wenn aber, meine Herren, auch das nicht der Fall wäre, wenn es wirklich möglich wäre, daß in England ohne alle Ausnahmemaaßregeln fortwährend und unter allen Umständen regiert werden könnte, so würde ich zum Beweis, worauf das beruht, auf zwei Thatsachen der neuesten Geschichte hinzuweisen mir erlauben. Als in den Jahren 1843 und 1844 der größte Agitator, welchen die Neu zeit kennt, der abgöttisch verehrte, beinahe unumschränkte Herrscher einer Nation von 7 Millionen entschiedener und kraftvoller Menschen, als DanielO'Connel von der englischen Regierung des Hochverrats beschuldigt und vor die Jury ge stellt wurde, da hatte diese Jury den Muth, mitten unter der aufgeregten Bevölkerung, mitten unter dem Andrange der wildesten Leidenschaften und geschützt von einer sehr geringen Militairmacht, Daniel O'Connel für schuldig zu erklären. Meine Herren, geben Sie uns solche Zustände, machen Sie den Jurys den Muth so aufzutreten, dann werden keine Aus nahmezustände nöthig sein. (Mehrere Stimmen: „Wir haben ja noch keine Jury.") Wir haben sie jetzt noch nicht, aber wir werden sie bekommen und könnten schon jetzt in anderer -Weise denselben Muth zci-
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