Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
theilen dann die Rebellen ganz gleiche Gefahr mit dem Militair, und der Verlust, wie die zeitherige Erfahrung be wiesen hat, ist häufig so, daß hundert Rebellen gegen zehn Soldaten den Tod davon tragen. Es hat der Herr Minister ferner gesagt, das Militair verlange ein gerechtes Gericht; nun sollte ich meinen, daß unsere Justizbehörden auch An spruch auf die Bezeichnung gerechter Gerichte machen können, und daß ja diejenigen, welche den Aufruhr begangen haben, auch nach unserer Ansicht nicht straflos bleiben sollen, die selben vielmehr eine sehr harte Strafe trifft. Das Vergehen wird aber gesühnt durch diese Strafe. Einer Härtern Strafe bedarf es aber gewiß nicht, denn daß die auf den Aufruhr an sich gesetzten Strafen nach derzeitigen Rechtsbegriffen unfern Verhältnissen entsprechen, beweist das Criminalgesetzbuch, in welchem sie jetzt noch enthalten sind, und weswegen man wohl Milderung, nicht aber Verschärfung erwartet. Ist das, was ich bis jetzt erwähnt habe, auch von andern Rednern vor mir schon berührt worden und dagewesen, so komme ich noch auf einen neuen Grund, welcher dem Verlangen der Staatsregierung entgegen zu stehen scheint. Es hat nämlich heute insbesondere der Herr Staatsminister v. Friesen erklärt, daß es nicht im Interesse des Volks und der Regierung liege, wenn man die §§. 16 und 17 in der Weise, wie es von der ersten Kammer geschehen, nicht annähme, und hat gesagt, daß man ohne diese Paragraphen drohende Gefahren siegreich nicht abzuwenden vermöge, überhaupt, daß sich der ganze Staat in Gefahr befinde, wenn die Regierung nicht das Recht habe, die verlangten Ausnahmemaaßregeln.eintreten zu lassen. Unsere Regierung und sämmtliche jetzige Minister haben aber schon eine andere Ueberzeugung vor kurzer Zeit gehabt. Nehmen Sie den Entwurf der Verfassung des deutschen Reichs, die sogenannte Dreikönigsverfassung vor, und Sie finden im Artikel 4 Z. 195, wenigstens in der Haupt sache, fast wörtlich die Bestimmung, wie sie jetzt die Abgg. Funkhänel und Koch Vorschlägen. Damals hat also unser Ministerium selbst anerkannt, daß eine derartige Ausnahme bestimmung, die auch wir wollen, in der Hauptsache aus reiche und daß damit der Staat erhalten werden könne. Sollte in dieser Zeit sich der Sachstand so verändert haben, daß man jetzt nicht mehr auszukommen vermag? Es muß überhaupt Wunder nehmen, daß man am 7. Mai 1849 scharfe Bestimmungen für nothwendig gehalten hat und am26. Mai, theilweise wenigstens, davon zurückgegangen ist, ziemlich ein Jahr später aber zu den scharfen Bestimmungen wieder zurückzukehren für nothwendig hält, obwohl eine Veranlassung dazu das Land nicht gegeben hat, denn sehen wir uns um, so ist weder hier in Dresden, noch in irgend einem Theile des Landes dazu Grund vorhanden, daß man die Rechte des Volks zu suspendiren irgend genöthigt sein dürste. Deshalb können wir der Regierung auch nur das Recht einraumen, was sie bedarf; räumen wir ihr nun die Rechte ein, wie dies die Abgg. Funkhänel und Koch Vorschlägen, dann wird auch das Volk in seiner Majorität anerkennen, daß Regierung und Kammern das Richtige getroffen haben. Wir Alle wollen eine starke Regierung, allein wir wollen, wenn es sich um Beschränkung der Freiheit handelt, nur das äußerste Maaß der Beschränkung, und das halte ich noch dem Abg. v. Friesen ein, wenn er sagte, jedes Gesetz beschränke die natürliche Freiheit. Er hat ganz Recht, allein bei der Be schränkung muß man auch Maaß und Ziel zu halten suchen, und das richtige Maaß und Ziel hält man, wenn man den Vorschlägen der Minorität, denen ich mich anschließen werde, beitritt. Für eine Verbesserung derselben halte ich noch das Amendement des Abg. Klinger, welches die Zusammen berufung der Kammer nach drei Monaten vorschlagt und jeden Mißbrauch unmöglich macht, weshalb ich diesem An träge auch gern beistimmen werde. Präsident Cuno: Als Redner sind noch angemeldet, nachdem der Abg.Rewitzer verzichtet hat: v. Dieskau, Müller aus Niederlößnitz, Biedermann, Ziesler und Schwarze. Zu nächst hat v. Dieskau das Wort. Abg. v. Dieskau: Der Antrag, welchen die Majorität gestellt hat, bedarf um so mehr einer Begründung, da das Mi nisterium Folgerungen daraus zu ziehen scheint, welche kei neswegs in der Absicht der Majorität liegen. Das Ministe rium glaubt in Folge des Antrages der Majorität auf Z. 88 der Verfafsungsmkunde Bezug nehmen zu können und dann bei eintretenden Fällen die Bestimmung in Z. 88 anwenden zu dürfen. Aus dem Vortrage, den ich gestern gehalten habe, wird indessen hervorgehen, daß ich eine derartige Folgerung nicht im geringsten zugeben kann, und daß ich weder der Re gierung noch der Kammer das Recht einräume, ein Gesetz in der Weise, wie es §. 16 und 17 ausgesprochen werden soll, selbst nach der Fassung der ersten Kammer, zu erlassen. Diese Fassung des Gesetzes, sowohl in ihrer ursprünglichen Gestalt als auch nach dem Beschlüsse der ersten Kammer, involvirt eine Aufhebung der Verfassung und setzt nothwendig eine Ergänzung derselben voraus. Ich werde nicht nöthig haben, dies besonders zu beweisen) da ich mich blos auf mehrere Red ner vor mir und auf meinen gestrigen Vortrag zu beziehen habe. Kann ich nun weder der Regierung noch der Kammer das Recht zugestehen, über den betreffenden Gegenstand ein Gesetz zu erlassen, so sehe ich mich genöthigt, sogar gegen Aus übung einer vermeintlichen Berechtigung dazu hiermit zu protestiren, es würde eine solche verfassungswidrig sein und keineswegs irgendwie gerechtfertigt werden können. Gehe ich auf die Begründung des Majoritatsantrages über, so glaube ich, dieselbe mit wenigen Worten bewirken zu können. In §. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Bestimmung enthalten, daß die Civilbehörde berechtigt sei, die Exekutivge walt zu requiriren, um einen entstandenen Aufruhr und Tu mult zu stillen. Die Civilbehörde, welche das Recht hat, die Exekutivgewalt zu requiriren, hat auch die Macht, die Re quisition zurückzunehmen, und es kommen daher §. 16 und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder