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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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und die Neuwahlen noch nicht beendigt sind," sichen bleiben, wahrend früher deren Streichung empfohlen war, und daß für den Satz: „In diesem Falle bewendet cs dabei, daß hin sichtlich der einzuholenden Genehmigung derDolksvertretung mindestens den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §. 88 in Verbindung mit §. 116 nachzugehen ist," eingeschaltet werde: „In diesem Falle erlischt die verfügte Außerkraftsetzung (Suspension) gedachter Grundrechte mit Ablauf des dritten Monats von selbst, dafern nicht binnen dieser Frist die Neu wahlen beendet und die einberufenen Kammern die längere Fortdauer genehmigt haben." Wird dieser Antrag unter stützt? — Geschieht zahlreich. Präsident Cuno: Nun, meine Herren, bin ich der Mei nung, daß, obschon der Schluß der Debatte ausdrücklich aus gesprochen worden, es unverwehrt ist, über die gegenwärtige Fassung des Antrags zu discutiren, welche derMebatte einen neuen Stoff zuführt und nicht für präjudicirt erachtet werden kann. Wer also darüber zu sprechen wünscht, dem würde ich das Wort zu vergönnen haben. (Es meldet sich Niemand.) Da Niemand zu sprechen wünscht, so komme ich zu dem zwei ten Redner, der noch das Wort nach Schluß der Debatte wünschte. Wollen Sie dem Abg. Müller aus Riederlößnitz das Wort vergönnen?— Einstimmig Ja. Abg. Müller (aus Riederlößnitz): Der Herr Staats minister des Kriegs hatgesagt: ich müsse doch aus eigner Erfah rung wissen, daß die Stabsoffiziere nicht auf die andernBeisitzer des Gerichts insiuiren könnten, indem die Chargen für sich abzustimmen hätten. In der Theorie ist das ganz richtig, in der Praxis glaube ich Recht zu haben. Es ist dies ungefähr derselbe große Unterschied zwischen Theorie und Praxis, wie wenn man auf der einen Seite den Truppen anempsiehlt, die Gefangenen möglichst zu schonen, dies aber durch die Worte ausdrückt: „Die Staatsregierung ist nicht mit vielen Gefan genen zu belästigen". (Heiterkeit in der Versammlung, Bravo auf den Tribünen.) Präsident Cuno: Weiter habe ich die Kammer zu fra gen: ob sie dem Abg. Schwarze zu der angckündigten Anfrage an dieRegierung dasWort »erstatten wolle?— Wird bejaht. Abg. v. Schwarze: Es ist bereits von dem Herrn Finanzminister darauf aufmerksam gemacht worden, daß §. 17, wie er in der ersten Kammer beschlossen worden ist, an mannichfachen Mängeln leidet; es ist insbesondere ferner in und außer diesem Saale darauf hingewiesen worden, daß §. 17 eine Bestimmung über die Vevtheidigung nicht enthalte. Es liegt mir nun aber daran, zu wissen, ob durch die Worte: „zu summarischer Aburtheiluyg" auch das Recht der Ver- theidigung habe abgeschnitten werden sollen. Ich meine keine schriftliche Vertheidigung, sondern diejenige, welche in dem öffentlich mündlichen Verfahren vorgeschrieben ist, eine Ver- il.K. (s, Abonnement.) theidigung, welche, da auch die Sitzungen dieser Commission öffentlich gehalten werden sollen, gleichfalls sofort mündlich in öffentlicher Sitzung zu halten sein würde. Im Allgemei nen wird wohl die Regel gelten, daß, insoweit in diesem §. 17 nicht eine ausdrückliche Ausnahme erwähnt ist, auch ferner die allgemeine Strafproceßgesetzgebung noch Geltung haben sollte. Ich wünschte daher darüber Auskunft Seiten der Staatsregierung zu erhalten, ob sie das Recht der Vertheidi gung auch bei dieser summarischen Aburtheilung gewährt wissen wolle. Staatsminister 0. Zschinsky: Auf die Anfrage des geehrten Sprechers antworte ich mit Ja; es wird die Regie rung dergleichen Vertheidigungen gestatten, unter der Vor aussetzung, daß sie erfolgen, ohne einen Verzug in die Sache zu bringen. Dabei kann ich zugleich bemerken, daß, wenn die Regierung in die Notwendigkeit gekommen wäre, nach §. 17 der Verordnung vom 7. Mai vorigen Jahres standrechtliche Untersuchungen eintreten zu lassen, sie auch in diesem Falle solche Vertheidigungen würde gestattet haben. Präsident Cuno: Nunmehr bin ich in der Lage, die Debatte für gänzlich geschlossen erklären zu können, mit Vor behalt des Worts für je ein Mitglied der drei verschiedenen Fractionen, welche in unserm Ausschuß vertreten sind. Die Mehrheit, zwar nicht die absolute, aber eine relative, die Abgg. v. Dieskau, Müller aus Neusalza und Löwe sind der Meinung, daß die beiden von der Regierung vorgeschlagcncn Paragraphen in Wegfall zu stellen und nichts an deren Stelle zu bringen sei; zwei andere Mitglieder, v. Friesen und v. Held, haben den in der ersten Kammer gefaßten Beschluß zur An nahme empfohlen. Zwei andere Mitglieder endlich, Funk- hänel und der Berichterstatter, erklären sich für einen einzigen statt §Z. 16 und 17 eintretenden §. 16 in der S. 303 und 304 ersichtliche Fassung. Es ist einer jeden der drei Par teien zu überlassen, ob sie noch durch einen ihres Mittels etwas zur Vertheidigung ihrer Ansichten vorbringen will. Zunächst würde ich zu erwarten haben, ob die Mehrheit des Ausschusses ihre Ansichten vertheidigt wissen wolle. Abg. v. Dieskau: Ich will in eine weitere Begrün dung des Antrags der Majorität nicht eingchen; ich glaube, selbiger ist bereits hinlänglich motivirt. Ich will nur noch bemerken, daß die Majorität nicht für nöthig erachtet, etwas Anderes an die Stelle der 16 und 17 zu setzen, weil sie die bestehende Gesetzgebung für ausreichend hält, um das zu erzie len, was überhaupt erreicht werden soll. Wir haben auch noch bis jetzt keine Veranlassung, zu behaupten, daß die bestehen den Gesetze nicht hinreichend sein dürften, jene Zwecke zu er langen. Wir haben Bestimmungen im Criminalgesetzbuche, wie Vergehungen, die hier in Frage kommen, bestraft werden sollen. Wenn Sie die Kapitel I., II., III. des zweiten Theils des Criminalgesetzbuchs nachsehen, werden Sie finden, daß hinreichende Vorkehrung getroffen ist, um solchen Vergehun- 48
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