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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Leiden §§. 16 und 17 der Vorlage weglassen wollen, ohne Laß an deren Stelle eine andere Bestimmung trete? — Mit bedeutender Stimmenmehrheit Nein. Präsident Cuno: Im Uebergange zu dem Vorschläge der Abgg. Koch und Funkhänel habe ich zu bemerken, daß Lber den vorgeschlagenen §. 16 drei einzelne Fragen zu stellen sein werden. Erstlich auf den Satz: „Im Fall des Aufruhrs können von der Regierung die Bestimmungen der deutschen Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versamm lungsrecht für einzelne Bezirke oderOrteizeitweise außer Kraft gesetzt werden, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfügung muß in jedem cinzelnenjFalle von sämmt- lichen Ministern unterzeichnet sein; 2) das Gesammtministe- rium hat die Zustimmung, beziehungsweise Genehmigung der Volksvertretung, und zwar, wenn diese zur Zeit versammelt ist, sofort einzuholen^ Ist dieselbe nicht versammelt, so darf die Verfügung nicht länger als vierzehn Lage dauern, ohne Laß jene zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden, ausgenommen, wenn vor Ausbruch des Aufruhrs die Kammern ^aufgelöst And die Neuwahlen noch nicht beendigt sind", dann auf das unterstützte Amendement des Abg. Klinger, das an die Stelle des Satzes: „In diesem Falle bewendet es dabei, daß hinsicht lich der einzuholenden Genehmigung der Volksvertretung mindestens den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §.88 in Verbindung mit §. 116 nachzugehen ist." tritt, und endlich aufden dritten Satz des Paragraphen selbst. Der ersieLheil Les §. 16, wie ihn die beiden Abgg. Koch und Funkhänel Vorschlägen, lautet so: „Im Falle des Aufruhrs können von der Regierung dieZBestimmungen der deutschen Grundrechte über Verhaftung, -Haussuchung und Versammlungsrecht für ein zelne Bezirke oder Orte zeitweise außer Kraft gesetzt werden, jedoch nur unter folgenden Be dingungen: 1) die Verfügung muß in jedem ein zelnen Falle von sämmtlichen Ministern unter zeichnet sein; 2) das Gesammtministerium hat die Zustimmung, beziehungsweise Genehmigung der Volksvertretung, und zwar, wenn diese zur Zeit versammelt ist, sofort einzuholen. Ist die selbe nicht versammelt, so darf die Verfügung nicht langer als vierzehn Lage dauern, ohne daß jene zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden, ausgenommen, wenn vor Ausbruch des Aufruhrs die Kammern aufgelöst und die Neu wahlen noch nicht beendigt sind." Wollen Sie diesen ersten Theil des ß. 16 nach dem Vorschläge der beiden Abgg. Koch und Funkhänel annehmen?— Gegen 20 Stim men Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie, wie der Abg. Klinger verschlagt, den nunmehr folgenden Satz des §.1-6: „In diesem Falle bewendet es dabei, daß hinsichtlich der einzu- j holenden Genehmigung der Volksvertretung mindestens den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §.88 in Verbindung mit§.1I6 nachzugehen ist", mit folgendenWorten vertauschen: „In diesem Falle erlischt die verfügte Außer kraftsetzung (Suspension) gedachter Grund rechte mit Ablauf des drittcnjMonats von selbst, dafern nicht binnen dieser Frist die Neuwahlen beendet sind und die einbcrufencn Kammern die längere Fortdauer genehmigt haben."? — Gegen II Stimmen Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie nun auch den letzten Satz des §. 16 annehmen, der folgendermaaßen lautet: „Bis zur erfolgten Zustimmung, beziehungs weise Genehmigung der verfügten Maaßregeln Seiten der Volksvertretung jb leiben sämmrliche Minister der letztern für dieselben verantwort lich"? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Es erledigt sich dadurch die Ab stimmung über den Antrag der Abgg. v. Friesen und Held. Nunmehr fahren wir da fort, wo wir gestern stehen geblieben sind, nämlich bei den §§. 6 und 7 der Verordnung. Berichterstatter Abg. Koch: §.6. Die Behörde §.1 und 3 hat vor Allem den Weg dcrGüte zu versuchen. Erst wenn die gütlichen Maaßregeln ohne Er folg geblieben, oder wenn sie verhindert oder vereitelt werden, oder nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffengewalt Gebrauch zu machen. §.7. Vor wirklichem Eintritt der Waffengewalt ist jedoch in jedem nachstehend (§. 9 und 10) nicht ausdrücklich ausgenom menen Falle die versammelte Menge erst noch drei Mal, das letzte Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male" im Na men des Gesetzes züm ruhigen Auseinandergehen bei Ver meidung der Waffengewalt aufzufordern. Jeder dieser Auf forderungen hat, soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, voraus zu gehen. Die Aufforderungen selbst sind zu wiederholen, so oft die Volksmenge nach Zeit oder Ort eine andere ist. Der Ausschuß sagt hierzu: Die §§. 6 und 7 des Entwurfes sind nach der Ansicht des Ausschusses unverändert anzunehmen, und ebenso beantragt derselbe den Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer, nach welchem zu §. 7 in der Landtagsschrift die Staatsregierung ersucht werden soll, durch die Aus führungsverordnung zu dem zu erlassenden Gesetze der Civilbehörde zur Pflicht zu machen, sich, wo es irgend möglich sei, den dort gedachten Aufforderun gen zu unterziehen.
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