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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Motive waren Seiten des Ausschusses nicht weiter hin zuzufügen; er glaubt, daß sie im Berichte sowohl als in den Verhandlungen der ersten Kammer zur Genüge zu finden seien. Abg. Müller (aus Niederlößnitz): Ich habe bei Z. 7 noch den Wunsch, daß es der Kammer gefallen möge, vor dem Worte „Signal" einen kurzen Satz einzuschieben. Es heißt nämlich in dem Paragraphen: „Jeder dieser Aufforderungen hat, soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, vorauszugehen." Wenn ich mir nun die Sache praclisch vergegenwärtige, so ist der Fall denkbar, z. B. wenn man einen tumultuirenden Haufen auf einen Markt, nach welchem hin mehrere Straßen laufen, zusammendrängen will, daß dann vielleicht die Communalgarde oder das Militair/ welches dazu befehligt ist, Detachirungen (Entsendungen) für nothwendig hält, um von mehrern Punkten aus, vielleicht concentrisch gegen die Tumultuanten vorzurücken. Es könnte dann vorkommen, wie dies ja namentlich bei dem Fechten in zerstreuter Ordnung häufig Brauch ist, daß durch Signale die Bewegungen der Truppen geregelt würden. Ich habe nun die Besorgniß, daß in solchem Falle das wirkliche Signal, welches erlassen wird, um die Tumultuanten zum letzten Mal zu verwarnen, also das Aufruhr-Signal, mit einem rein mili- tairischen Signale verwechselt werden könnte. Ich glaube deshalb, daß es nothwendig ist, daß vor dem Worte „Signal" noch die Worte eingeschaltet werden: „ein für diesen Zweck lediglich bestimmtes Signal." Es wird dieses Signal bald eine gewisse Bekanntschaft erhalten, das Volk wird im Klaren sein, was damit gemeint ist, und ich halte es daher für noth wendig, die wenigen Worte vor dem Worte Signal einzu schalten. Präsident Cuno: Der Abg. Müller aus Niederlößnitz beantragt in §. 7 vor dem Worte „Signal" die Worte ^ledig lich für diesen Zweck bestimmtes" einzuschalten. Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Hinlänglich. Abg. Cramer: Ich nehme an §. 6 und 7 Anstoß. Was zunächst §. 6 anlangt, so heißt es unter Anderm darin: „Von der Waffengewalt ist auch dann Gebrauch zu machen, wenn die gütlichen Maaßregeln nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind." Dieser Satz scheint dem Ermessen der Behörden, denen cs dann ge stattet wäre, auch ohne vorgängige gütliche Maaßregeln von der Waffengewalt Gebrauch zu machen, einen allzugroßen Spielraum zu geben. Ich halte es für ausreichend, wenn gesagt wird: „Erst wenn die gütlichen Maaßregeln ohne Er folg geblieben, oder wenn sie verhindert oder vereitelt werden, ist von der Waffengewalt Gebrauch zu machen," und ich würde deshalb bitten, daß auf diese Worte: „od er nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind", eine besondere Frage gestellt werde. Auch dünkt es mir grausam, wenn es am Schluffe heißt: „ist von der H. K. (3. Abonnement.) Waffengewalt Gebrauch zu machen", denn es kann das heißen: es soll nicht eher von der Waffengewalt Gebrauch ge macht werden, als bis die gütlichen Maaßregeln ohne Erfolg geblieben und erschöpft sind, es kann aber auchcheißen: „dann muß von der Waffengewalt Gebrauch gemacht werden". Und obgleich ich zugebe, daß, wenn die gütlichen Maaßregeln erfolglos sind, von der Waffengewalt Gebrauch gemacht wer den dürfe, so wird es doch nicht allemal nothwendig sein, daß davon Gebrauch gemacht werden müsse, sondern es läßt sich denken, daß durch geeignetes Aufstellen und Vorgehen der bewaffneten Macht, durch Verhaftungen, ohne den vollen Gebrauch der Waffen, der Aufruhr gestillt werden kann. Ich würde also Vorschlägen, zu sagen: „darf von der Waf fengewalt Gebrauch gemacht werden". In §. 7 ferner wünsche ich die Worte: „nachstehend, §.9und10, nicht ausdrücklich ausgenommenen", ausgelassen. Ich wünsche nämlich, daß die versammelte Menge in jedem Falle, unter allen Umständen drei Mal aufgefordert werde, auseinander zu gehen. Es ist bei §.7 auf die §§. 9 und 10 weiter verwiesen, wo Fälle angegeben sind, unter welchen keine Aufforderung zum Auseinandergehen und kein Signal der Anwendung der Waffengewalt vorher gehen soll. Es ist aber bei einer Verhandlung, die über diesen Gegenstand auf einem srühern Landtage stattgefunden hat, in Folge der Leipziger Augustereignisse, recht sehr darauf hinge wiesen worden, wie nothwendig es sei, daß eine Aufforderung zum Auseinandergehen unter allen Umständen vorher erfolge, ehe die bewaffnete Macht von den Waffen Gebrauch macht.— Auch die Worte: „soweit die Möglichkeit dazu vor handen ist", sind von der Art, daß ich auf deren Wegfall antragen muß. Die „ Möglichkeit", ein Signal zu geben, muß unter allen Umständen vorhanden sein, denn was für Folgen schon entstanden sind, indem ein solches Signal nicht gegeben wurde, das werden Sie selbst noch von jenen Leipziger Ereignissen her wissen. Die Unbestimmtheit, welche in einem solchen Ausdrucke, wie der ist: — „so weit die Möglichkeit dazu vorhanden ist," — liegt, bringt nicht etwa blos die Tu multuanten, gegen welche das Gesetz gerichtet ist, sondern kann auch die unschuldigsten Menschen in die größte Gefahr bringen. Wenn man sich den Fall denkt, daß eine Auffor derung zwar an die versammelte Menge gerichtet wird, aber auf einen weitern Raum hin nicht vernommen wird, und nun über einen freien Platz auf Leute mitgefeuert werden kann, welche zufällig des Weges und vielleicht nur ihren Ge schäften nachgehen, ohne daß ein Signal gegeben ist, durch welches die ganze Nachbarschaft aufmerksam gemacht wird auf den bevorstehenden Gebrauch der Waffen, so scheint mir die Gefahr, in welche die ruhigsten und friedlichsten Leute kommen können, durch eine solche Bestimmung außerordent lich groß. Die Unbestimmtheit im Ausdruck ist hier um so weniger am Orte, da sie sich ohnehin durch .das ganze Gesetz hindurchzieht. In K. 1 heißt es: nach Befanden sind alle Volksversammlungen zu verbieten; in §. 2 soll die Commu- 49
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