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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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nalgarde „in der Reg e l" zuerst einschreiten; in §. 4 und 5 ist von „möglich" und „möglichst" die Rede Präsident Cuno: Ich ersuche denAbgeordneten bei der Sache zu bleiben und uns nicht auf dasjenige zurückzuführen, was längst durch Beschluß abgethan ist. Abg. Cramer: Ich glaube eben, daß dieser Paragraph dadurch um so schlimmere Wirkung haben könne, daß in den früheren Paragraphen Dinge stehen geblieben sind, welche dem Ermessen der Behörden den größten Spielraum geben, und weil diese Unbestimmtheit immer wiederkehrt, und auch im §. 7 glaubte ich auf die früheren Paragraphen wohl zu rückkommen zu dürfen. Um aber zu schließen, so will ich nochmals wiederholen, worauf meine Anträge gehen, näm lich daß in §. 6 die Worte: „oder nach den Umständen über haupt nicht mehr anwendbar sind", und in Z. 7 die Worte: „nachstehend nicht ausdrücklich ausgenommenen" und „so weit die Möglichkeit dazu vorhanden ist" wegbleiben. Wenig stens möchte die Abstimmung über die Worte: „nachstehend nicht ausdrücklich ausgenvmmenen" ausgesetzt und Vorbehal ten bleiben, bis über diese ausdrücklich ausgenommenen Fälle, also über §. 9 und 10 abgestimmt sein wird. Präsident Cuno: Es sind mehre Anträge von dem Abg. Cramer gestellt worden. Zunächst wünscht er, daß in §. 6 die ersten Worte: „oder nach Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind" wegfallen, zweitens daß die Worte: „ist von der Waffengewalt Gebrauch zu machen" vertauscht werden gegen: „darf von der Waffengewalt Gebrauch ge macht werden", drittens will er in ß. 7 die Berufung aufß. 9 und 10 wegfallen lassen und dann sollen im nämlichen H. 7 die Worte: „soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist" aus gelassen werden. Ich habe auf jeden Antrag eine besondere Frage zu stellen. Unterstützen Sie den Antrag des Abg. Cra mer, wonach die Worte: „oder nach Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind" in §.6 ausfallen sollen? — Nicht ausreichend. Präsident Cuno: Unterstützen Sie den Cramer'schen Antrag, in §. 6 die Worte: „ist von der Waffengewalt Ge brauch zu machen" zu vertauschen gegen: „darfvon der Waf fengewalt Gebrauch gemacht werden"? — Ausreichend. Präsident Cuno: Unterstützen Sie den Antrag desselben Abgeordneten, in §. 7 das Allegat der §§. 9 und 10 abzu streichen?— Nicht ausreichend. Präsident Cuno: Unterstützen Sie endlich den Antrag desselben Abgeordneten, die Worte in §. 7: „soweit die Mög lichkeit dazu vorhanden ist" auszuscheiden? — Ausreichend. Präsident Cuno: Es sind also nur zwei Anträge unter stützt worden. Abg. Kalb: Ich habe die Anträge des Abg. Cramer nicht unterstützt und zwar deshalb nicht, weil ich glaube, daß, nachdem der erste Antrag nicht unterstützt worden ist, die Ver änderung in den Worten eher nachtheilig als vortheilhaft für den beabsichtigten Zweck sein dürfte; denn wenn es heißt: darf von der Waffengewalt Gebrauch gemacht werden, und es ist vorher eingeschärft worden, daß alle gütlichen Maaß- regeln vorher erschöpft werden sollen, so weiß ich nicht, was als Drittes vorhanden sein soll. Wir verlangen, daß der Tu mult gestillt und die Tumultuanten vertrieben werden, wir geben doch kein Gesetz zu ihrem Besten; wenn aber die Güte erschöpft ist, soll von der Waffengewalt Gebrauch gemacht werden, sonst wäre das Gesetz überflüssig und ich würde dieser Veränderung durchaus keinenWorschub leisten können. Eben- dwenig kann ich mich mit dem Amendement zu §. 7 einver standen erklären, da sollen die Worte: „soweit die Möglich keit vorhanden ist" in Wegfall kommen. Ich bin auch kein Freund der sächsischen Möglichkeit und Thunlichkeit, ich ziehe mir die Entschiedenheit und Bestimmtheit vor, aber hier scheint der Zusatz gar nicht entbehrt werden zu können, die Unsicherheit und,Unbestimmtheit liegt vielmehr in dem im mer, trotz der Verbesserung des Abg. Müller, noch unklaren Ausdrucke: „ein lediglich für diesen Zweck bestimmtes Sig nal". Wir wissen nicht, was das für ein Signal ist, ob für das Gesicht oder das Gehör. Es wird ferner viel darauf an kommen, welches Signal eingeführt werden soll, dann können wir nicht im Voraus bestimmen, daß dieses unbestimmte und unklare Signal bei Tag und Nacht für alle Fälle sichtbar oder hörbar ist. Wir müssen auch hier der Befugniß des so ausgestatteten Befehlshabers etwas freien Spielraum lassen. Ich würde daher die §§. 6 und 7 nach dem wörtlichen Inhalte, soweit sie der Ausschuß zur Annahme empfiehlt, für annehm bar halten mit Anschluß des Müller'schen Antrages. Wäre ich im Stande, dieses Amendement noch bestimmter zu fassen, also anzugeben, in was dieses Signal bestehen sollte, so würde ich das sehr gern thun, möchte aber dem Sachverstän digen anrathen, sich zur Verständlichkeit auf ein bestimmtes Signal zu besinnen. Abg. Müller (aus Niederlößnitz): Ich habe mir das in der Praxis so gedacht, daß es ein Horn- oder Lrommelsignal sein wird, wie es nur von der bewaffneten Macht — Bürger wehr oder Militair — gegeben werden kann. Ich meine nun, daß, so wie jeder Einwohner einer Stadt, die Garnison oder Bürgerwehr hat, das Feuersignal kennt, sich auch eben so die Kenntniß dieses Aufruhrsignals verbreiten werde. Der Ge genstand ist übrigens so ernst,daß es selbstzweckmäßig erschei nen könnte, eine bestimmte Stunde bekannt zu machen, wo dem Publicum dieses Aufruhrsignal zur Kenntniß gebracht würde. Staatsminister Rabenhorst: Es dürfte nicht immer möglich sein, Trommeln oder Hörner da zu haben, wo ein Signal zu geben ist; es könnte auch ein Zeichen gegeben wer den, und es wurde dies auch erwogen; man ging aber davon ab, weil man dann glauben könnte, daß die Waffen nicht an gewendet werden sollten, weil zufällig kein Signalhorn oder keine Trommel gehört würde. Staatsminister v. Friesen: Es wird Sache der Aus-
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