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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auch annehmen kann, „jeden erforderlichen Gebrauch" könne auch so viel heißen, es solle vom Bajonnette oder von der Kugel u. s. w. Gebrauch gemacht werden. Wenn das der Fall ist, dann würde ich mein Alnendement unterlassen. Berichterstatter Abg. Koch: Ich müßte mich sehr irren, wenn nicht dieser Gegenstand in der ersten Kammer zur Sprache gekommen und dort vom Ministertische aus die Er klärung ertheilt geworden wäre, „erforderlich" sei an sich ein relativer Begriff und schließe das „nach Umstanden Noth- wendige" in sich. Jeden erforderlichen Gebrauch zu machen, heißt auch nach Ansicht des Ausschusses weiter nichts, als den nach den Umstanden, also relativ, erforderlichen Gebrauch zu machen. Ich glaube, man hat in dieser Beziehung etwas Weiteres darin nicht zu suchen. Wenn ich mich zu dem, was vorhin der Herr Staatsminister des Innern äußerte, wende, so geschieht es, um zu zeigen, wie die Sache in der Praxis sich in der Regel einfach ausführen lassen wird. In einem solchen Zustande wird weder der Befehlshaber der bewaffneten Macht, noch die Civilbehörde ganz allein maaßgebend einschreiten. BeideBehörden werden sich über das Notwendige vernehmen und darnach ihre Maaßregeln treffen. Das sind die Erfah rungen, die ich leider schon mannichfach zu machen Gelegenheit gehabt habe, und ich glaube, ich werde mich auch für die Zu kunft nicht täuschen. Ware aber zu befürchten, daß auf die Ansicht oder den Wunsch der Civilbehörde Seiten des Befehls habers der bewaffneten Macht nicht Rücksicht genommen würde, so würde ich um so mehr diese Bestimmung für not wendig und gerechtfertigt erachten. Präsident Cuno: Der Ausschuß rath uns an, nach dem Vorgänge der ersten Kammer nach den Worten: „Der Cornmandirende allein hat" noch die Worte: „unter eigner Verantwortlichkeit" einzuschalten. Genehmigt Lies die Kammer? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Er räch ferner an, den Zusatz beizu fügen: „Ueberschreitungen und Vernachlässigun gen der Dienstpflicht werden nach den einschla gend en strafrechtlichenBestimmungen geahndet." Pflichten Sie auch hierin dem Ausschüsse Lei? — Einstim mig Ja. Präsident Cuno: Weiter empfiehlt der Ausschuß, vor den Worten: „die Dauer des Waffengebrauchs zu bestimmen" folgende einzuschalten: „bis zu wieder hergestellter Ruhe." Geben Sie auch hierzu ihre Zu stimmung? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Sodann soll nach diesen Worten noch folgender Zusatz beigefügt werden: „Ist nach dem Er messen der Civilbehörde die Ruhe wieder her gestellt, so tritt dieZuständigkeit derselben wie der in volle Kraft." Wollen Sie dies eingeschaltet wissen? — Geschieht gegen 8 Stimmen. Präsident Cuno: Jm Uebrigen wird, womit sich der Ausschuß einverstanden erklärt hat, nach dem Vorschläge des Abg. Cramer, die Reihenfolge des letzten und vorletzten Satzes verändert werden; es wird der Satz: „Ist nach Ermessen der Civilbehörde die Ruhe wieder hergestellt, so tritt die Zustän digkeit derselben wieder in volle Kraft" der letzte des Para graphen werden. Nehmen Sie mit den getroffenen Verände rungen §. 8 an? — Einstimmig Ja. BerichterstatterAbg. Koch: §-S. Auch ohne Signal und Aufforderung und, soweit sie schon Statt gefunden haben, ohne deren fernereWiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauch ih rer Waffen berechtigt: a) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angreifen; b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Hand lungen gegen dieBehörde oder gegen die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben; o) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerstören und der Abwehr oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen. Z. 10. Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaff neten Macht oder dem Polizeipersonal anzugehören, bei dem Tumulte bewaffnet erscheinen; sich der Entwaffnung oder Verhaftung gewaltthätig widersetzen. n. Jede Verhaftung, welche nach Erlaß der §. 7 vorgeschrie benen Aufforderung, oder in Fällen, wo es nach §. 9. und 10 der letzteren nicht bedarf, auf der Stelle oder bei der unmittel baren Verfolgung geschieht, ist als Ergreifung auf frischer That (die Grundrechte Art. III. §. 8) anzusehen. Im Berichte heißt es: Zu §. 9 und 10 beantragt der Ausschuß den Beitritt der Kammer zu den Beschlüssen der ersten Kammer, nach denen in §.9 hinter den Worten: „Auch ohne Signal und Aufforderung" „Z. 8" in Parenthese eingeschaltet und der Bestimmung unter a. die Worte: „und auf einmaliges Anrufen nicht stehen bleiben", sowie in §. 10 nach dem Worte: „erscheinen" die Worte: „und auf geschehene Aufforderung die Waffen nicht ablegen oder" beigefügt, im Uebrigen aber diese Paragraphen, ebenso wie 8- ii nach dem Entwürfe angenommen worden sind.
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