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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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tuanten gleich behandelt werden sollen, trotzdem, daß sie vielleicht gar nichts bei dem Tumulte selbst zu schaffen gehabt haben, daß sie weder etwas zerstört haben, noch sonst Veran lassung gewesen sind, daß ein Schade verursacht worden ist. Was thut der Ausschuß damit? Er schafft eine neue Kollo zuris, er fingirt, daß Verschuldung und Causalnexus wirklich vorhanden sei, der gar nicht da ist. Ich muß deshalb gegen den §. 12 unbedingt stimmen, gegen den Paragraphen sowohl, wie er von der Regierung, als von dem Ausschüsse vor geschlagen worden ist, denn beide, obschon in verschiedener Fassung, sind sich dem Zwecke und der Wirkung nach ganz gleich. Berichterstatter Abg. Koch: Der geehrte Redner ist im Jrrthum, wenn er glaubt, daß wir eine Kollo juris durch die- senParagraphen haben einschmuggeln wollen. Unsere Absicht ging lediglich dahin, der Civilgesetzgebung nicht vorgreifen zu wollen; sie allein hat es zu bestimmen, wodurch die Verpflich tung zum Schadenersätze begründet wird. Wir haben aber auch die Tumultuanten und müßigen Zuschauer durchaus nicht gleichgestellt, sondern gesagt: „Alle, welche nach der drei maligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§. 8), oder ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (§. 19), sind neben den Tumultuanten und den sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten nach den civil- rechtlichen Bestimmungen zum Schadenersätze verbun den." Also muß stets gefragt werden: inwieweit liegt eine Verschuldung vor, die in Verbindung mitdemhervorgebrach- ten Schaden zu bringen ist, und erst dann, wenn ein solcher Causalnexus vorhanden ist, wird auf Grund der Vorschriften -es Civilrechts die Verpflichtung zum Schadenersätze auch gegen die müßigen Zuschauer ausgesprochen werden können. Ich glaube, der Ausschuß hat vollkommen das, was der Abg. Klinger will, durch das vorgeschlagene Amendement ge troffen. Staatsminister v. Zschinsky: Ich kann dem, was der Abg. Klinger ausgesprochen hat, allerdings nur beitreten. Es scheint mir, als ob man entweder, wie in der Regierungs vorlage geschehen, in dem hier fraglichen Paragraphen die Verbindlichkeit gleich festsetzen, oder die Frage über die Ver bindlichkeit ganz offen lassen müsse. Ich glaube, es wird, wenn die Kammer das Letztere beabsichtigen sollte, richtiger sein, wenn man sagt: „die Frage, ob diejenigen, welche nach dreimaligerAufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (ß. 8), oder ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen ltz, 10), neben den sonst noch rechtlich dazu Ver pflichteten zum Ersätze sämmtlicher durch die Tumultuanten verursachten Schäden verbindlich sind, ist nach den civilrecht- lichen Bestimmungen zu entscheiden." Ich glaube, das würde das sein, was der Abg. Klinger beabsichtigt. — Abg. Klinger: In der Absicht, meine Herren, sind wir Alle einig, der Herr Staatsminister, der HerrBerichterstatter And ich; wir wollen kein neues Recht hier schaffen, sondern dasjenige soll gelten, was die zeithcrigen civilrcchtlichen Be stimmungen disponirt haben, und was künftig das Civilge- setzbuch darüber etwa festfetzen möchte. Die Fassung aber ist eine solche, daß dies daraus nicht gefolgert werden kann. Es heißt hier: „sie sind verbunden, sie sind nebcnden Tumul tuanten verbunden," es ist also doch damit die Meinung aus gedrückt, es existire die Verbindlichkeit zum Schadenersatz. Nun sagt der Berichterstatter: „nur nach den civilrcchtlichen Bestimmungen," aber das widerspricht eben der vorher aus gesprochenen Verbindlichkeit zum Schadenersatz. Mir scheint es am förderlichsten zu sein, wir streich en den ganzen Para graphen, er gehört ohnedies nicht herein, und mit derFaffung, welche eben von Seiten des Herrn Staatsministers vorge- schlagcn worden ist, würde ich umsoweniger einverstanden sein, weil in einem Gesetze eine Frage aufzuwerfen, und diese Frage in der angegebenen Weife zu beantworten, mir nicht ganz passend erscheint. Viceprästdent v. Held: Als Mitglied des Ausschusses habe ich mich besonders durch die Discussion und Beschluß- nahme der ersten Kammer bewogen gefunden, dafür zu stim men , daß dieser Paragraph geändert werde. Bei der Ver bindlichkeit zum Schadenersatz sind nämlich sehr verschiedene, im Allgemeinen zwei Rücksichten zu nehmen, erstens die sub- jective Verschuldung und zweitens der objective Causalnexus zwischen Handlung und Erfolg. Erschöpfende Bestimmun gen in einem Gesetze, wie bas gegenwärtige ist, zu treffen, ist kaum möglich; cs ist «berauch nicht rathsam, daß meinem Gesetze, wie dieses ist, solche Bestimmungen getroffen werden. Gebe ich auch zu, daß es dem Sinne und Geiste dieses Gesetzes entspricht, wenn Personen wegen einer der im Anfänge des Paragraphen genannten Handlungen oder Unterlassungen zum Schadenersatz verbindlich erklärt werden, so können doch andere Bestimmungen des Civilrechts nicht iaußer Acht blei ben. Man kann sagen in dem Gesetze: der oder jener handelt unrecht, ungesetzlich und ist daher zum Schadenersätze ver bunden, allein dabei müssen die Grenzen in objectiver Bezie hung und Ausnahmen aus subjectiven Gründen, wie sie in allgemeinen Bestimmungen des Civilrechts sich finden, festgc- halten werden. So entsteht z.B. im einzelnen Falle dieFrage: hat der, welcher stehen blieb, sein Beginnen, welches ihm als widerrechtlich ausgelegt wird, in der Maaße verschuldet, daß es ihm zugerechnet, als verschuldet zugerechnet werden kann? Noch eine zweite Frage muß im einzelnen Falle besonders be antwortet werden, und zwar nach den allgemeinen Bestim mungen des Civilrechts. Es ist die Frage, wie die begangene Unterlassung mit dem Schaden, der als nahe oder entfernte, unmittelbare oder mittelbare Folge des Tumults in seiner ganzen Ausdehnung angesehen wird, objectiv zusammen hängt, welche objective Verbindung, welcher Causalnexus stattsindet. Man hat daher beabsichtigt, daß diejenigen Per sonen, die zu Anfänge des Paragraphen genannt sind, neben den Tumultuanten und sonst noch rechtlich Verpflichteten nach den Bestimmungen des Civilrechts beurtheilt werden-
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