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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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welche das Nähere enthalten und insonderheit in ein vollstän diges Civilgcsetzbuch gehören. Das ist der Grund unsrer all- gemeinern Fassung gewesen. Ich hätte nichts dagegen, wenn überhaupt dieser Paragraph in der Maaße geändert würde, wie der Herr Staatsminister vorgeschlagen hat; denn es wird dadurch der Zweck des Ausschusses mit andern Worten er reicht ; allein eine Unklarheit kann ich in dem Paragraphen nicht finden, wenn man ihn so erklärt, wie ich eben gesagt habe. Abg. Müller (aus Neusalza): Der Herr Vicepräsident Held hat vollkommen klar und ganz richtig die Anschauungen auseinandergesetzt, von denen der Ausschuß ausgegangen ist, als er §. 12 in der in dem Gutachten enthaltenen Fassung vor schlug. Da ich jedoch eben höre, daß der Herr Staatsminister der Justiz oder dessen Auslegung dieser Fassung sich demjeni gen nähert, was der Abg. Klinger darin hat finden wollen, da ich also fürchten muß, daß unsere Fassung vielleicht miß bräuchlich ausgelegt und angewendet werden könne, so ist für mich die Nothwendigkeit vorhanden, von dem Ausschußgut gutachten in diesem Punkte zurückzutreten, und mit dem Abg. Klinger gegen den Paragraphen zu stimmen. Abg. v. Schwarze: Jeder, welcher eine Schädenklage anzufertigen oder darüber einen Spruch zu fällen, oder wer das Unglück gehabt hat, in einen Schädenproceß verwickelt zu werden, wird mir beistimmen, wenn ich behaupte, daß die Lehre vom Schadenersätze die allerschwierigste Materie ist, die jemals auf juristischem Boden gewachsen ist. Ich würde bei der Mannichfaltigkeit der Fälle, wie sie Vorkommen, mich gegen den Zusatz der ersten Kammer entschieden aussprechen müssen, indem ich fürchte, daß wir durch eine solche Bestim mung einen außerordentlich nachtheiligen Einfluß auf die Entscheidung dieser Schädenprocesse ausüben könnten. Denn nach jenemZusatze würden Sie aussprechen, daß Jeder, welcher unter die Bestimmung des §. 12 fällt, unbedingt zum Scha denersatz solidarisch verbunden ist, wenn er nicht eine von den beiden Ausnahmen, die in dem Anträge des Abg. Joseph ent halten sind, nachzuweisen im Stande ist. Allein es kann nicht schwer sein, zu zeigen, daß außer diesen Ausnahmen noch andre sich denken lassen, bei deren Vorhandensein die richter liche Behörde eine Verpflichtung zum Schadenersätze nicht anerkennen würde. Die Fassung, welche der Herr Justizmi- nisier vorgeschlagen hat, schcintmirvöllig unbedenklich; allein wir haben bereits in diesem Saale von den Abgg. Held, Klinger ünd Müller aus Neusalza verschiedneAnsichten über die Ausle gung dieses Paragraphen gehört. Unter diesen Umständen und um in dieser Beziehung nicht in die höchst schwierige Materie von den Schadenklagen uns einzulassen, scheint es mir das gerathenste, daß wir gegen §. 12 und 13 stimmen und dadurch das Gesetz rein Herstellen, ohne daß andrerseits eine fühlbare Lücke entstehen wird. Abg.Funkhänel: Ich wollte nur mit zwei Worten er klären, daß auch ich mich genöthigt sehe, von dem Gutachten zurückzutreten. Die Mitglieder des Ausschusses werden mir bezeugen, daß ich schon Lm Ausschüsse die Ansicht, die von dem l Ll. K. (s. Abonnement.) Abg. Klinger ausgesprochen worden ist, aufgestellt habe, und da derHerrJustizminister dieseAuslegung ebenfalls bestätigt, so muß ich das Bedenken, welches ich damals hatte, so über wiegend finden, daß ich, ihm gegenüber, nicht mehr am Gut achten festhalten kann. Berichterstatter Abg. Koch: Mein Schlußwort geht da hin, daß ich gegen die §§. 12 und 13 stimme. Präsident Cuno: Der Ausschuß hat uns §.12 in der' Seite 398 ersichtlichen Fassung empfohlen, mündlich aber,, jedoch ohne bindenden Beschluß, durch den Mund,einzelner Mitglieder eine ganz veränderte Meinung kund gegeben. Wollen Sie §. 12 in der Seite 398 ersichtlichen Fassung an nehmen ? — Wird mit großer Mehrheit verneint. Präsident Cuno: Zugleich theilt, hoffe ich, die Kammer meine Ansicht, daß durch Ablehnung des §. 12 auch der von der ersten Kammer beschlossene Zusatz beseitigt sei. Berichterstatter Abg. Koch: §. 13. Die gleiche Verbindlichkeit trifft alle Behörden und Mannschaften, insoweit sie bei solchen Vorgängen (§. 1) eine Vernachlässigung, Vcrabsäumung oder Verletzung ihrer Pflicht sich zu Schulden kommen lassen. Im Berichte heißt es: Zu §. 16 hat die erste Kammer beschlossen, zwischen den Worten: „eine Vernachlässigung" das Wort: „solche" cinzuschattcn und am Schluffe den Zusatz beizusügen: „welche zur Entstehung von Schaden mitgewirkt haben"; allein der Ausschuß glaubt, daß von diesen Amendements gänzlich abgesehen werden könne, nachdem in §. 12 nach obi gem Vorschläge der Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß die Verpflichtung zum Schadenersätze nach den Bestimmun gen des Civilrechts beurthcilt werden solle, und er empfiehlt daher der Kammer die Annahme von §. 13 in der Fassung der Regie rungsvorlage, mit alleinigem Wegfall der auch von der ersten Kammer gestrichenen Worte: „und Mannschaften". Nachdem nunmehr §. 12 abgcworfen worden ist, wird sich das Gutachten des Ausschusses dahin abändern müssen, daß nunmehr auch §. 13 folgerecht, da er allein im Gesetze nicht stehen kann, fallen muß. Präsident Cuno: Es wird vielleicht als nöthige Conse quenz des zu §. 12 gefaßten Beschlusses der Ausschuß erklä ren, daß er das Gutachten in Beziehung auf Z. 13 fallen läßt? ' (Es geschieht.) Ist die Kammer der Meinung, daß §. 13 durch das bei §. 12 vorgegangcne Verfahren beseitigt fei? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Koch: 14 ist durch den Beschluß der ersten Kammer in Wegfall gebracht worden und zwar in Uebereinstimmung mit der Regierung. Er lautete: §. 14. Von Eintritt der Waffengewalt an und bis deren An wendung wieder aufgehört hat, kann als Warnungszeichen 50
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