Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Diesem Uebelstande wurde später dadurch abzuhelfen gesucht, daß die sächsischen Churfürsten auf der Fürstenschule zu Mei ßen zwei Freistellen für Söhne wendischer Prediger stifteten. Nach den vorletzten Volkszählungen wohnten in Sachsen und Preußen auf einem Flachenraume von etwa 38 ^Meilen ungefähr 82,000 Wenden, ungerechnet diejenigen, welche von wendischen Eltern geboren wurden, aber wegen ihrer späteren Erhebung im bürgerlichen Leben ihre Abkunft verleugnen, ungerechnet auch diejenigen 60,000 Wenden, welche in der Niederlausitz wohnen, aber eine von der oberwendischen etwas verschiedene.Mundart sprechen. Von jenen 82,000 stehen etwa 45,000, darunter etwas mehr als 8000 Katholiken, unter sächsischer und 37,000 unter preußischer Hoheit. Die sächsischen evangelischen Wenden wohnen in 322 Dörfern, haben 26 Kirchen und 31 Geistliche, welche allsonntäglich wendisch und deutsch zu predigen haben, und 68 Schulen mit 80 Lehrern. Die 8000 Katholiken haben 11 Kirchen mit 26 Geistlichen und 14 Schulen, zu welchen 77 Dörfer gehören. Im Interesse dieses Ehestes des sächsischen Volkes, meine geehrtesten Herren, hat der Abg. Ziesch in der ersten Kammer den Antrag gestellt: daß bei dem Landgericht zu Budissin schon jetzt, und bei andern, bereits jetzt bestehenden oder künftig noch zu errichtenden Justizämtern mit wendischen Ge richtsuntergebenen in Zukunft ein oder nach Befinden zwei der wendischen Sprache kundige Gerichtsbeamte angestellt werden möchten. Dieser Antrag an sich betrachtet, meine Herren, bezweckt eigentlich nichts Neues, sondern nur die Erhaltung und respective Erweiterung einer Einrichtung, wel che theilweise jetzt schon bestanden hat. Denn der wendischen Sprache kundige Beamte fungirten jetzt schon bei dem Stadt- rathe und dem Stadtgerichte zu Budissin, bei den Domstifts und andern Patrimonialgerichten der Oberlausitz. Selbst der oberste Gerichtshof der Provinz, das königliche Appellations gericht zu Budissin, hat aufAnordnung des Justizministeriums schon 1835 dahin Fürsorge getroffen, daß bei Vorbeschieden ln Ehesachen der Eine von den beiden zuzuziehenden Geistli chen jedesmal ein Wende ist. Und da ich 15 Jahre hindurch die Ehre hatte, dieser Eine zu sein, so kann ich aus Erfahrung bestätigen, wie nothwendig und nützlich bei den dort vorge kommenen Verhandlungen zuweilen die Gegenwart eines Wenden gewesen ist. Waren auch die meisten Directoren der Patrimonialgerichte in der Lausitz bis jetzt Deutsche, so stan den ihnen doch wendische Gerichtsmänner zur Seite, die nötigenfalls als Dollmetscher dienen konnten. Wendische Gerichtßschöppen hatte bisher schon auch das königliche Land gericht zu Budissin, dasselbe ist aber dessen ungeachtet bis in die neueste Zeit öfter genöthigt gewesen, bei wichtigen Crimi- naluntersuchungen wendische Advocaten als Dollmetscher bei den Verhören, und wendische Geistliche bei Eidesleistungen mitzuzuziehen. Dieser Fall dürfte sich in Zukunft bei der bevor stehenden und zum Lheil bereits erfolgten Abgabe sämmtlicher Patrimonialgerichte in der Lausitz an den Staat bei denzuor- ganisirenden Bezirksgerichten häufig wiederholen. Denn wenn auch die Mehrzahl der Wenden, besonders solche, die in den Städten und in Dörfern von gemischter Bevölkerung wohnen, der deutschen Sprache vollkommen mächtig sind, wenn auch in allen wendischen Schulen im Interesse der Wenden und ihren eigenen Wünschen zufolge die möglichst vollkommene Erler nung der deutschen Sprache angestrebt wird, indem außerdem Religionsunterrichte aller andere Unterricht in deutscher Sprache ertheilt zu werden Pflegt, so giebt es doch hie und da noch Einzelne, besonders bejahrte Personen und Frauen, und überhaupt solche, die wenig unter Deutschen gelebt haben, die der deutschen Sprache nicht so kundig sind, daß sieim Stande wären, einer gerichtlichen Verhandlung ohne Dollmetscher beizuwohnen und zu folgen. Wie sehr dadurch die Rcguli- rung von Erbschaften, von Hypothek- und Kaufsangelegen heiten und die Erledigung von Bagatellsachen erschwert wird, wie leicht da Rechtsnachthcile für den Einen oder Andern ein treten können, ist schon in der jenseitigen Kammer erwähnt worden. Ich will nur aus den von mir gemachten Erfahrun gen erwähnen, welche Unzuträglichkeiten daraus entstehen, wenn bei Eidesleistungen weder die Bedeutung, noch der In halt des Eides dem, der schwören soll, in einer ihm verständ lichen Sprache erklärt und auseinander gesetzt werden kann. Aus diesem Gesichtspunkte, meine Herren, betrachtet, stellt sich der Antrag des Abg. Ziesch gewiß als ein wohlbe gründeter, durch dieVerhältnisse hervorgerufener und billiger weise zu berücksichtigender dar. Derselbe ist aber auch leicht und ohne besondere Kosten ausführbar. Es handelt sich hier bei ja gar nicht um die Anstellung eines besonder» Justizbeam ten; es soll beiBesetzung der Gerichtsstellen in den genannten Aemtern nur darauf Rücksicht genommen werden, daß der oder jener Beamte außer seiner anderweiten juristischen Be fähigung der wendischen Sprache insoweit kundig sei, daß er nöthigen Falls die Verhandlungen in wendischer Sprache führen könne. Daß dazu aber nicht ein Accessist ausreichend sei, sondern daß wo möglich eine richterlich befähigte Person dazu gehöre, das darf ich Ihnen wohl nicht erst auseinander setzen. Würde aber durch die Anstellung solcher der wen dischen Sprache kundiger Actuarien oder Assessoren, oder sonst welcherBeamten das im Generale von 1783 Z. 11 vorgeschrie bene, sehr aufhältliche und kostspielige Verfahren, mit Zuzie hung von Dolmetschern in wichtigen Untersuchungen sehr erleichtert werden, so müßte es der zukünftigen Proceßgesetz- gebung Vorbehalten bleiben, zu bestimmen, ob bei wendischen gerichtlichen Verhandlungen neben dem deutschen Protokolle auch eine wendische Registratur aufzunehmen, oder ob das Protokoll wendisch abzufassen und nur eine deutsche Ueber- setzung beizufügen sein werde, oder ob es ausreiche, nach er folgter wendischer Verhandlung am Schlüsse des deutschen Protocolles zu bemerken, daß die Verhandlung in wendischer Sprache gepflogen worden sei. Es ist meines Wissens bisher bald das eine, bald das andere Verfahren befolgt worden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder