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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Der in der Überschrift genannte außerordentliche Aus schuß, welchem alle diese Vorlagen durch Beschlüsse vom 19. December vorigen Jahres, 15., 22. und 25. vorigen, 5. und 26. jetzigen Älonats überwiesen worden sind, erstattet darüber im Gegenwärtigen den ihm aufgetragenen Bericht. Was die zunächst zu begutachtende Frage über den Er folg der unter 5 aufgeführten Verzichtleistung in Beziehung auf die erste Wahl im 35. Wahlbezirke betrifft, so beantwortet sich dieselbe nach der Ansicht des Ausschusses einfach in folgen den Sätzen: 1) Die Statthaftigkeit der Verzichtleistung des Stadt- rathes Rewitzer auf seine im 35. Wahlbezirke erfolgte Wahl, ohne das Erforderniß einer Zustimmung der Kammer, ist, weil derselbe bisher die Annahme der Wahl nicht erklärt hatte, zu einer Erklärung hierüber auch noch gar nicht aufgefordert worden war, nach §. 36 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November 1845 außer Zweifel. 2) Die an die Kammer eingereichteBeschwerdeRewitzcr's ist, soweit sie a) die Suspension desselben betraf, durch deren erfolgte Wiederaufhebung, — soweit sie d) mittelbar auf zu erlangende Anerkennung seiner Wählbarkeit abzielte, durch die Verzichtleistung auf die Wahl erIedigt, zumal da, was den letzter» Punkt betrifft, Rewitzer weder beim Wahlcommiffar, noch in den Eingaben an die Kammer auf eine eigentliche Entscheidung der Letzteren nach tz. 44 des provisorischen Wahlgesetzes sich berufen, die Kammer aber über die Wählbarkeit eines Gewählten, auch ohne dessen Antrag, zu entscheiden, nach erfolgter Ablehnung der Wahl von Seiten desselben nicht mehr ein Interesse hat. Der Ausschuß hat daher anzurathen: Die Kammer wolle beschließen, daß es bei der Ver zichtleistung Rewitzer's auf die Wahl im 35. Wahl bezirke bewende und die Beschwerde desselben sich erledigt habe. Präsident Cu nor Es wird das Zweckmäßigste sein, über diesen ersten Theil des Berichts zu berathen und zu beschlie ßen. Es handelt sich um die Erledigung der Rewitzer'schen Beschwerde und dessen Verzichtleistung auf die Wahl im 35. Wahlbezirke. Begehrt Jemand in dieser Angelegenheit zu sprechen? Abg. Har kort: Mit den Anträgen des Ausschusses bin ich vollkommen einverstanden, indeß halte ich es für Pflicht, zu erklären, daß ich es nicht so mit den Motiven bin, welche den Ausschuß zu diesen Anträgen geführt haben. Obwohl es nicht meine Absicht ist, einen Principienstreit hervorzurufen, so halte ich es doch für nöthig, diese Erklärung abzugeben, da mit mir nicht für künftige Fälle ein Präjudiz entstehe. Abg. Klinger: Ich habe mich in Bezug auf die Frage, ob die Staatsregierung berechtigtsei, Suspensionen städtischer Beamten zu verfügen, schon früher in diesem Saale ausge sprochen und meine Ansicht dahin zu erkennen gegeben, daß ich der Regierung ein solches Befugniß schlechterdings bestrei ten müsse. Ich ergreife jetzt das Wort, um den Ausdruck dieser Ueberzeugung nochmals zu wiederholen, um deswillen zu wie derholen, weil ich mich auch in der neuesten Zeit und nach einer nochmaligen Prüfung der vorliegenden Frage eines Andern nicht habe überzeugen können. Allein gesetzt sogar, meine Herren, die Regierung habe die Befugniß, städtische Beamte zeitweilig von ihren Aemtern zu entfernen, so müssen wir uns fragen, ob von ihrem, der Regierung eignem Stand punkte aus diejenigen Rechtsformen eingehalten worden sind, welche nothwendig dazu gehören. Die Staatsregierung glaubt, die Suspensionsbefugniß ausüben zu können nach Analogie des Z. 23 des Staatsdienergesetzes. Wenn sie nun diesen Pa ragraph des Staatsdienergesetzes analog anwenden will, so muß sie ihn natürlich auch vollständig, nicht blos theilweise anwenden, denn sonst würde sie eben nicht gesetzmäßig han deln. In diesem Paragraphen des Staatsdienergesetzes ist nun aber gesagt, daß ein „starker Verdacht" eines began genen Verbrechens schon bei Einleitung der Untersuchung vorliegen müsse, um zur Suspension schreiten zu können. Was hat nun die Kreisdirection zu Zwickau gethan, hat sie sich etwa an diese Bestimmung des §. 23 des Staatsdiener gesetzes gehalten? Nimmermehr! Wir wissen aus dem Be richte, daß sie einen Beweis dafür, ob ein starker Verdacht vorliege, einzusammeln nicht gesucht hat, sondern daß sie ent weder auf ein bloßes Gerücht, auf Hörensagen, oder auf die Aussage eines Beamten hin, der nicht einmal in dieser Sache kompetent war, ihre Entschließung gefaßt hat. Sie hat nicht abgewartet, bis von dem Untersuchungsrichter eine Anzeige von der eingeleiteten Untersuchung zu ihrerKenntniß gebracht worden; sie hat es verschmäht, sich die Untersuchungsacten auszubitten und selbst Einsicht davon zu nehmen. Wie ist es möglich, daß ohne diese Beweisführung, ohne sich selbst über zeugt zu haben, daß ein starker Verdacht einesbegangenen Verbrechens vorliege, eine solche Entschließung gefaßt werden konnte. Die Kreisdirection zu Zwickau hat also gegen das Gesetz, mithin ungesetzlich gebandelt, und daß sie ungesetz lich gehandelt habe, gesteht sie in derjenigen Verordnung, welche sie unter späterem Dato an den Stadtrath zu Zwickau erließ, selbst zu. Es ist auf diese Verordnung km Berichte, und zwar auf Seite 352, Bezug genommen; da heißt es, „daß, wenn auch allerdings Rewitzer's Suspension, nachdem über seine Verwickelung in die obgedachte Untersuchung eine ermangelnde Anzcigehiereingegangenwarrc." DieKreis- direction giebt also selbst zu, daß eine solche Anzeige vorher ermangelt habe; sie giebtzu, daß es einer solchen Anzeige schlechterdings bedürfe und bedurft habe, um eine so wich tige Entschließung, wie die Suspension sie ist, aussprechen zu können, und dennoch, trotz diesem Zugeständnisse, unternimmt sie es, etwas weiter unten in ihrer Verordnung ihr gesetzwidri ges Verfahren zu entschuldigen, und womit? mit dem Aus spruche, daß lediglich die Absicht zu Grunde gelegen habe, einer erfolglosen Wahl Rewitzer's zuvorzukom men. Also lediglich die Absicht, einer erfolglosen Wahl Re-
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