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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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die Stadt für den Fall, daß Hohnstein den Sitz eines Bezirks gerichts erlangen werde, bereit sei, Wohnungen für das Ge richtspersonal hcrzustellen und 1000 Lhaler dem Staate zu Einrichtung der Gerichtslocalien zinsbar vorzuschießen. 8) Der Gemeinderath zu Wechselburg bittet in einer an die Volksvertretung gerichteten, vom Abg. Kalb bei der zweiten Kammer überreichten und befürworteten Schrift, daß im Flecken Wechselburg ein Untergericht mindestens im Um fange des bisherigen Justizamts hergestellt werde. Sie führen unter andern an, letzteres umfasse 10,000 Seelen, daher die gänzliche Einziehung desselben für den Ort und dessen Gewerbe eine Lebensfrage sei. Schon die Gefahr, daß der Ort seinen Gerichtssitz verlieren werde, habe demReal- credit der Hausbesitzer Schaden gebracht. Verliere es ihn ganz, so sei der Ruin der Einwohnerschaft herbeigeführt, zu mal auch die Herrschaft, der Graf von Schönburg, den Ort verlassen habe, und damit eine andereOuelle der gewerblichen Nahrung für ihn versiegt sei. Der Abg. Kalb fügt seinerseits Folgendes wörtlich bei: Indem ich die Petition der Gemeinde Wechselburg überreiche, kann ich nur das dringende Gesuch der Petenten nach bestem Wissen und Gewissen aufs dringendste befürworten und unter stützen, dergestalt, daß ich dasselbe zugleich mit zu dem meinen mache. Wechselburg hatte bisher ein bedeutendes Justizamt mit mehr als 10,000 Gerichtsunterthanen und einer sehr leb haften freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daher ist es von einer Anzahl gebildeter Beamtenfamilien bewohnt, welche wie derum eine große Anzahl von Professionisten nach sich gezogen haben. Wird nun das Justizamt an den Staat übergehen, aber der Staates zum großen NachtheileWechselburg's ohne irgend welchen ausgleichenden Ersatz eingehen lassen und, wie Vas Gerücht geht, dem Orte mit seiner Umgebung nur Ge richtstage zudenken und nicht einmal ein Untergericht, dann ist die Wohlthat der neuen Gerichtsorganisation des Staates mit dem sichern Ruine dieses Ortes erkauft. Der Verkehr wird stocken, derHäuserwerth sinkt jetzt schon, denn dieWohl- habenderen, welche der Reiz der Gegend herlockte, fürchten die Verarmung der Mehrzahl und ziehen weg, so sinkt der Crcdit. Wenn ich nun bedenke, daß die benachbarten Ortschaften seit mehr als drei Menschenaltern in das hiesige Gericht gewiesen waren, die Wege kicrher darum auch aufs Trefflichste unter halten sind, eine neue steinerne Brücke den Weg über die Mulde, die anderwärts im Herbste und Winter schwer zu passiren ist, stets frei und offen hält, dagegen der Weg dieser Ortschaften sowie auch Wechselburg's selbst nach dem Be zirksgerichte Rochlitz in Winterszeit ungehbar ist; wenn ich erwäge, daß der bisherigeGerichtsherr, Graf Alban von Schön burg, ein großes Reithaus auf dem Markte zur Herrichtung eines Gerichtsamtes abzutreten sich früher nicht ungeneigt gezeigt haben soll —und wenn ich nun sehe,.wie der Markt stecken Wechselburg, an sich so arm, daß er alleCommun-, Schul- und Parochiallasten durch Anlagen aufbringen muß, daß ihm, da der Grundbesitz in der Hand des Herrn Grafen ist, nur einArmenhaus eigen gehört, sich nochzucinemQuan- tum Beitragsgeld an den Staat verstehen will und sich dazu erbietet (der Arme dem Reichen, um nur nicht zu Grunde zu gehen), da sich die Zahl der Untergerichte leichter vermehren läßt, als die Bezirksgerichte, Wechselburg aber nach dem oft gepriesenen historischen Rechte und aus Billigkeitsgründen wohl einen Anspruch auf ein Untergericht hat, und bloss Ge richtstage den Ort nur an ein Unrecht erinnern würden, das ihm zu seinem Unglücke der Staat zugefügt, — so richte ich II. K. mit der Gemeinde Wechselburg dringend das Gesuch an die Kammern, zunächst an die zweite, diese gerechte Petition der Gemeinde Wechselburg der Berücksichtigung der Staatsregie rung anzuempfehlen. Dem Gesuche der Commun Wechselburg haben sich auch die Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelhaim, Toppseifersdorf, Himmelroda, Göhren, Seitenhain, Mutzscheroda, Hartha, Göritzhain, Altzschillen und Meusen angeschlossen. Der Ausschuß hat zunächst zu gedenken, daß die unter Nr. 1,2,5 und 7 referirten Petitionen imDuplicate auch an die erste Kammer gelangtund dort in der 38. öffentlichen Sitzung berathen worden sind. Auf Vorschlag des vierten Ausschusses faßte die jenseitige Kammer dahin Beschluß, jene Petitionen der Staatsregierung zur sorgfältigen Erwägung zu empfeh len, sie aber vorher noch an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Der vierte Ausschuß der zweiten Kammer hat sich mit der Staatsregierung in der Richtuug vernommen, daß er Gewißheit erlangen wollte, ob die Sitze für die verschiedenen Bezirks- und Einzelgerichte mit der räumlichen Begrenzung der einzelnen Gerichtssprengel schon feststehen und ob dem Aus schüsse ein ganzes Tableau des ganzen Organisationswerkes, so weit es sich auf den statistischen Theil beziehe, mitgetheilt werden könne. Vom Herrn Departementsminkster wurde die Auskunft ertheilt, daß ein solches Tabellenwerk zur Zeit nicht mitgetheilt werden könne, weil in Absicht auf die Gerichtssitze noch nicht Alles feststehe, ein Regierungscommissar noch in diesem Augen blicke mit verschiedenen Gemeinden, welche Gerichtssitze erhal ten sollten, unterhandle, und diese Unterhandlungen demnächst erst zu Ende kommen würden. Würden nun die bei der zweiten Kammer eingegangenen Petitionen der Staatsregierung noch tempestiv übermittelt werden, so sollten dieselben in Erwägung gezogen werden. Der Ausschuß, auf Grund dieser Auskunft und ohne Kenntniß der räumlichen Abgrenzung der neuen Gerichts bezirke, mußte sich sagen, daß er außer Stande sei, eine specielle Befürwortung der angebrachten Gesuche eintreten zu lassen. Er durfte sich auch nicht verschweigen, daß alle diese Gesuche ins Gebiet der Ausführung gehören, welches an sich lediglich Sache der Staatsregierung ist und der Volksvertretung einen directen Einfluß darauf verfassungsmäßig gar nicht gestattet. Inzwischen hatte der Ausschuß das Entgegenkommen der Staatsregierung, die ihr zugewiesenen Petitionen noch ciner Prüfung unterwerfen zu wollen, zu acceptiren. Er glaubt aber auch, daß unter den vorliegenden Umständen lediglich darin, diese Prüfung vermittelt zu haben, die Jntercession der Kammer zu besteben habe, hiermit aber auch letztere beendigt sei, und ein specielles Eingehen auf den materiellen Theil der einzelnen Gesuche dem Ausschüsse nicht weiter anheimfalle. Der Ausschuß, mit dem Beschlüsse der ersten Kammer einverstanden, schlägt der zweiten Kammer vor: I.) Die sämmtlichen Petitionen an die Staatsregierung abzugeben. Das unter Nr. 2 aufgeführte, aus Thum eingegangene Gesuch ist zwar an die Volksvertretung im Allgemeinen ge richtet und würde insoweit noch an die erste Kammer zu gelangen haben. Es bedarf aber dessen nicht, weil eine Pe tition desselben Inhaltes, wie oben bemerkt wurde, dort bereits berathen und darüber Beschluß gefaßt worden ist. 2*
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