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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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scheinen, darüber, bei welchen abgebauten Hausern die Abga- venrcpartition bezüglich der Stammhäuser nicht oder nicht richtig erfolgt sei, sowie auf welche dieser Häuser im Laufe der Zeit unrechtmäßigerweise Feudallasten von der Herrschaft ge legt worden seien und welche deshalb in Wegfall kommen müßten, schlägt zu sehr in die Privatrechtsverhältnisse ein, als daß eine solche Maaßregel von der Volksvertretung ver anlaßt werden könnte. Wenn aber die Petenten nach Inhalt des Nachtrages zu der Petition auch hierbei besonders die auf jenen abgebauten Häusern haftende Lehngeldcrverbindlichkeit im Auge haben, so ist hierbei zu bemerken, daß, wenn die Stammhäuser ur sprünglich der Herrschaft Rochsburg lehngelderpflichtig wa ren, diese Last auch auf die Trennstücke mit übergegangen sein würde. Hierzu kommt noch, daß, wie Petenten selbst anführen, eine Entscheidung dritter Instanz vorliegt, wonach auch diese Grundstücke lehngelderpflichtig sind, so daß, da die Volksver tretung in rechtskräftige Entscheidungen nicht eingreifen kann, auch die Befreiung jener abgebauten Hauser von dieser Last nur durch Ablösung erfolgen kann. Das dem eben erwähnten Nachtrage beigefügte Gesuch endlich um Vermittelung eines Gesetzes, daß dieBerechtigten an die Verpflichteten nur dann eine Forderung stellen können, wenn sie zuvor ihr wohlerworbenes Recht dargethan haben, ist nach Ansicht des Ausschusses nicht geeignet, der Kammer zur Berücksichtigung anempfohlen zu werden. Denn es ver steht sich schon von selbst und ist in den Rechten begründet, daß jeder, der eine Berechtigung beansprucht, deren Existenz und Rechtmäßigkeit von dem angeblichen Verpflichteten be stritten wird, sein behauptetes Recht beweisen muß. Liegt nun, den vorliegenden speciellen Fall anlangend, eine rechts kräftige Entscheidung dritter Instanz vor, durch welche die Verbindlichkeit der in Rede stehenden Grundstücke zur Ent richtung jener Feudallasten anerkannt ist/so folgt eben auch hieraus, daß der Berechtigte sein diesfallsiges ReHt bereits gehörig nachgewiesen haben müsse, und es kann die von den Petenten gewünschte Aufstellung des Obigem zu Folge bereits in dem Rechte bestehenden Grundsatzes irgend einen Erfolg nicht haben. Aus allen diesen Gründen räty der vierte Ausschuß der geehrten zweiten Kammer an, zu beschließen: die beiden Petitionen Naumanns und Genossen zu Burgstädt aufsich beruhen zu lassen. Ich bemerke, daß diese Petition lediglich an die zweite Kammer gerichtet ist und es daher einer Abgabe an die erste Kammer nicht bedarf. (Vicepräsident v, Held entfernt sich und übergiebt das Prä sidium an:) Vicepräsident Hab er körn: Die Discussion ist eröffnet. Es begehrt Niemand das Wort, und ich richte daher an die Kammer die Frage: ob Sie dem Vorschläge des Ausschusses gemäß diese beiden Petitionen Naumanns und Ge nossen zu Burgstädt auf sich beruhen lassen wolle? — Einstimmig Ja. Bicepräsident Haberkorn: Ich bitte den Berichterstat ter fortzufahren mit dem weitern Gegenstände, Schönfelds und Genossen Petition betreffend. Berichterstatter Abg. Richter: Dieser Bericht lautet so: Johann David Schönfeld und Genossen zu Hartmanns dorf machen in einer beim vorigen Landtage eingereichten und mittelst Eingabe vom 6. März 1850 von ihnen erneuerten Petition vorstellig, sie hatten in den Jahren 1835 bis 1847 von ihrer Gemeinde einzelne Parzellen Gemeindeland gekauft und diese mit Hausern bebaut. Auf jedes derselben hätte nun der Herr Graf Alban von Schönburg, als Besitzer der Herr schaft Penig, eine an diese zu leistende jährliche Abgabe von 6 Ngr. 4 Pf. Erbzins, sowie 5 Procent Lehngeld und 5 Ngr. 1 Pf. Siegelgeld bei jeder Besitzveränderung legen wollen, sie hätten sich aber bei Annahme ihrer Grundstücke ausdrücklich geweigert, diese Abgabevvcrpflichtung anzuerkennen, weshalb sie auch in ihre Erwerbsnrkunden nicht eingetragen worden wäre. Im Jahre 1847 aber, bis zu welcher Zeit diese Abgaben ihnen nicht abverlangt worden, wären sie vor das Jusnzamt Penig geladen und von dem dasigen Justizamtmann auf das Strengste angelassen worden, obige, nun in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragende Abgabenverpflichtung anzuer kennen. Aus Furcht vor einem ihnen angedrohten Processe hatten sie dies endlich gethan, gleichwohl aber, in der Hoff nung, daß diese von ihnen allerdings nun ausdrücklich aner kannte Abgabenverpflichtung sich doch noch erledigen werde, auch jetzt noch nichts bezahlt. Ein neuerlicher Vorfall hätte sie aber belehrt, daß Seiten der Herrschaft Penig auf Entrich tung dieser Abgabe bestanden, ja mehr, als von ihnen im Grund- und Hypothekenbuche anerkannt worden wäre, erho ben würde. Als nämlich das Haus einer in Concurs ver fallenen Wittwe, auf welchem ebenfalls auch nur 6 Ngr. 4Pf. Erbzins an die Herrschaft Penig laut Eintrags im Grund- unh Hypothekenbuch haftete, zur Subhastation gekommen sei, wären die seit der ersten Lehnsreichung bis zumSubhasta- tionstermine rückständigen Erbzinsen, jedoch anstatt mit jähr lich 6 Ngr. 4 Pf., nach dem voppelten Betrage mit jährlich 12 Ngr. 8 Pf. von der Erstehungssumme abgezogen worden. Die Petenten fürchten nun, daß dies zu nachtheiligen Consequenzen gegen sie führen werde, und wenden sich, da sie zu arm waren, deshalb einen Proceß zu führen, an die Volks vertretung mit der Bitte um Beseitigung dieser fast erzwungenen Abgaben verpflichtung. Der mit der Berichterstattung über diese Petition beauf tragte vierte Ausschuß befindet sich aber außer Stande, dieses allgemeine Gesuch zu befürworten. Die Frage nämlich, ob die in Rede stehenden Abgaben an die Herrschaft Penig auf einem gültigen Rechtstitel beruhen, war, wenn die Petenten bei Annahme ihrer Grundstücke die Existenz dieser Verpflichtungen in Abrede stellten, auf dem Rechtswege zu entscheiden War das Verlangen der Herr schaft Penig ein ungegründetes, so wäre es für die Petenten rathsam gewesen, bei ihrer Weigerung stehen zu bleiben. Sie haben aber, ihrer eigenen Angabe zu Folge, imJahre 1847 die Verpflichtung ihrer Grundstücke zu jenen Abgaben an Amtsstelle zu Penig ausdrücklich anerkannt. Geben sie nun zwar an, daß sie aus Furcht vor dem ihnen angedrohten Processe zu diesem Anerkenntnisse gewissermaßen gezwungen
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