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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Für die Prüfungscommission ist jener Verordnung eine Instruction beigegeben, aus welcher das Bestreben der Staats regierung hervorgeht, theils mit Hülfe der eingesührten Bau gewerkenschulen überhaupt den Stand der Maurer- und Zimmermeister zu heben und das bauende Publicum vor Nachtheilen zu bewahren, welche von ihnen durch den Man gel der nöthigen technologischen Kenntniß so häufig herbei geführtwurden; theils aber auch und insbesondere den Prü fungen selbst eine vorherrschend practische Richtung zu geben, aus dem Gebiete der Theorie aber nur das Notwendige hin- zuzufügen. Die angezogene Verordnung enthielt (§.1) noch eine transitorische Bestimmung für diejenigen Maurer-und Zim mergesellen, welche bereits vor dem Tage derPublication der selben sich zum Meisterwerken vorschriftmastig angemeldet hatten. Diesen sollte, sofern sie ein von obrigkeitlichen De- putirtcncontrasignirtesJnnungsattest darüber bei der Obrig keit derjenigen Innung beibrachten, bei welcher der Geselle Meister werden will, nachgelassen sein, in der alten Art, nach den Specialartikeln der Innung, das Meistcrrecht zu ge winnen. Ueber die Publication der angezogcnen Verordnung vom 14. Januar 1842 ist hinzuzufügen, daß dieselbe im 3. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes von 1842 abgedruckt, dessen letzte Absendung aber am 7. Februar 1842 bewirkt worden ist. Daraus folgt nach bekannter gesetzlicher Vor schrift, daß die Verordnung von und mit dem 22. Februar desselben Jahres für publicirt und wirksam durch's ganze Land anzusehen war. Es folgt daher weiter, daß die neue Verordnung — indem die Herolder Innung allererst unterm 24. Mai 1842 zu Lindner's Meistersprechung verschütten ist — für gedachte Innung hinsichtlich ihres Verfahrens bei Lindner's Aufnahme zum Meister maaßgebend geworden war. Aus den theils vor dem Justizamte Rochsburg, theils vor den Gerichten zu Thum mit Herold ergangenen Acten, welche dem Ausschüsse vorliegen, ist Folgendes anher zu be merken. Lindner hatte zu Fastnacht 1841 bei der Maurerinnung HU Herold um das Meisterrecht nachgesucht, dasselbe aber erst IM Jahre 1842 und zwar — wie gedacht — laut des von ihr ausgestellten Meisterscheines unterm 24. Mai 1842 erhalten. Dabei waren aber die Vorschriften der inmittelst wirksam ge wordenen Verordnung vom 14. Januar 1842 völlig unbeach tet geblieben. Eine Beschwerde der Maurerinnung zu Penig hatte auf Grund der angestellten Erörterungen zur Folge, daß der von der Hcrolder Innung dem p. Lindner ertheiltc Meisterspruch cassirt wurde. Zwar wendete Lindner gegen diese Verfügung Recurs ein, allein die oberste Verwaltungsbehörde fand sich nicht veranlaßt, die verfügte Cassation des Meisterspruchs aus bloßen Billigkeitsrücksichten wieder aufzuhebcn. Es waren in Absicht aufjenen Mcisterspruch verschiedene große Unregelmäßigkeiten vorgekommen; so viel stand aber vor Allem fest, daß die Verordnung vom 14. Januar 1842 gänzlich umgangen worden war, sowie daß Lindner dringen den Verdacht erregt hatte, er habe das Meisterstück nicht selbst gefertigt. Nichtsdestoweniger wollte das Ministerium des Innern nach einer Verordnung vom 15. November 1845 Lindner noch zu Hülfe kommen, insofern nämlich, daß von einer vollstän digen Prüfung, wie sie von der Verordnung vom 14. Januar II. K. (4. Abonnement.) 1842 vorgeschriebcn wird, abgesehen werden sollte. Lindner sollte zunächst nur, jedoch unter den Augen der Prüfungsbe hörde zu Chemnitz, einen Riß mit Anschlag fertigen. Diese Controle, welche an sich schon vorfchriftmäßig ist, mochte auch um deswillen noch besonders verfügt worden sein, weil die Erörterungen über den cassirten Meisterspruch unter Anderm auch dargethan hatten, daß Lindner in ganz ordnungswidriger Weise das Meisterstück gar nicht vor der Herolder Innung unter Aufsicht von geordneten Schäumei stern, sondern zu Hause, in der fernen Heimath (wenn auch angeblich bei einem zur Herolder Innung haltenden Meister) gefertigt hatte. Ja, von der denuncirenden Maurerinnung zu Penig wurde sogar behauptet, daß Lindner weder schreiben noch zeichnen könne. Nach Ausweis der Acten hat Lindner auch nicht das Ge ringste gethan, um diesen Vorwurf von sich abzuwenden und zu erledigen. Er hat ihn ruhig auf sich sitzen lassen. Unter solchen Umständen nun mußten gerechte Zweifel entstehen, ob Lindner das Meisterstück auch selbst gefertigt habe. Die Oberbehörde war daher vollkommen und um so mehr gerechtfertigt, daß sie darauf bestand, Lindner solle vor allen Dingen nochmals und unter specieller Aufsicht der Prü fungscommission Riß und Anschlag fertigen. Jene Verordnung, welche diese Prüfungwiederholung verordnete, wurde Lindnern am 27. November 1845 vordem Justizamte Rochsburg publicirt. Er bat dabei um eine acht tägige Bedenkzeit für seine Erklärung darauf. Diese Erklärung ist nun aber nicht erfolgt. Es entsteht daher die starke Vermuthung, daß Lindner sich nicht getraut hat, der angeordneten nachträglichen Prüfung sich zu unter werfen. Es lastet auf ihm noch jetzt der starke Verdacht, daß er das Meistrrstück nicht selbst gefertigt habe. Für einen sol chen Fall aber ordnet schon das ältere Gesetz (Mandat, die Generalinnungsartikel rc. betreffend, vom 8. Januar 1750 Cap. HI. §. 7) an, daß, wenn ein Meister einen solchen Betrug verübt hat, er des Meisterrechts verlustig fein soll. Verlangt nun gegenwärtig Lindner, daß ihm die zweite Kammer der Volksvertretung über die angeordnete Prüfung hinweghclfen soll, so wird er sich täuschen. Denn es hat der Ausschuß aus den eingesehenen Acten zu befinden gehabt, daß die in Absicht auf den Lindner'schen Meisterspruch und das Verfahren dabei von der Herolder Innung sich zu Schulden gebrachten Verstöße die Cassation des Meisterspruchs, wie die sorgfältig und wiederholt angestellten Erörterungen an die Hand geben, nothwendig zur Folge haben mußten. Verlangt nun Petent, daß ihm die Volksvertretung zu dem ihm entzogenen Meisterrechte verhelfen solle, ohne weite res Zuthun seinerseits, so verlangt er etwas Unmögliches. Es wird ihm gar nicht zu viel angesonnen, wenn er noch mals einen Riß und Anschlag fertigen soll, damit die Prü fungscommission darnach beurtheilen könne, ob er sein He rolder Meisterstück auch wirklich selbst gefertigt habe oder nicht. Es wird ihm eben so wenig zu viel angesonnen, wenn dieser Arbeit ein mündliches Examen darüber folgt. Lindner hat verschiedene günstige Zeugnisse über seine Geschicklichkeit als Maurer beigebracht. Es ist daher um so auffallender, daß er der zweiten Prüfung, welche unter den obwaltenden Umständen gewiß nicht mit Strenge Statt ha ben würde, seit vier Jahren und länger ausgewichen ist. Kann nun der Ausschuß das Jntercessionsgesuch des 4
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