Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auf Übertragung der Leichenschau an praktische Aerzte oder Wundärzte zu dringen. Die zweite Petition ist von einem früher» Herrn Super intendenten, v. Stolle zu Bischofswerda; im ersten Theile ist ein sehr umfängliches Referat der Motiven, wie sie bei dem Gesetzentwürfe gegeben sind, wiederholt, und es sind nur einige wenige Bemerkungen daran geknüpft. Nachdem dies geschehen, kommt der Verfasser nun zu Folgendem: So möchte wohl in dem vorgelegten Gesetzentwürfe Alles geleistet worden sein, was bei einem solchen Leichenfrauen institute in polizei-medicinischer Rücksicht geleistet werden konnte. Ist es denn aber schlechterdings nöthig, wegen der gesetz- lichenEinführung eines solchenLeichenfraueninstituts, welches meistentheils durch die vielen Petitionen der ländlichen Be wohner veranlaßt worden ist, das höchst weise Gesetz, die Ein führung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichen häusern und Leichenkammern betreffend, vom 22. Juni 1841 gänzlich aufzuheben? Ist daffelbige nicht sehr gern fast von allen Bewohnern der Städteangenommen, gehorsamst befolgt und haben sich durch daffelbige nicht viele Lausend städtische Einwohner beruhigt gefunden? Es heißt zwar in dem Gesetz entwürfe, daß es Niemanden verwehrt sein soll, wer lieber sich auch künftig noch der ärztlichen Todtenschau bedienen will. Aber verliert nicht dadurch dieses höchst weise Gesetz vom 22. Juni 1841 sehr viel an seinem wohlthätigen Einfluß, wenn es ganz der Willkür derer überlassen sein soll, welche sich auch künftig der ärztlichen Todtenschau bedienen wollen, ohne sich nach diesem Gesetze zu richten? Müssen nicht nothwendig durch eine solche Willkür, welcher man dieseshöchstweiseGesetz Preis geben will, sowohl für diejenigen, welche sich noch der ärztlichen Todtenschau zwar bedienen, aber dabei sich nicht mehr nach dem Gesetze von 1841 richten wollen, mancherlei sehrnachthciligeJnconvenienzen, als auch für alle Aerzte selbst entstehen? Es ist daher zuvörderst eine Billigkeit gegen die vielen Tausend Bewohner von Städten, daß man für sie das höchst weise Gesetz in Kraft und Wirksamkeit läßt und keines wegs aufhebt, sondern daffelbige fortbestehen läßt und Alles thut, um die Zahl derer, welche die ärztliche Todtenschau dem Leichenfraueninstitut vorziehen, zu vermehren? Dies aber geht sehr wohl an, wenn man das neue, nach dem Gesetzent würfe, insoweit daffelbige von beiden hohen Kammern an genommen wird, bearbeitete Gesetz, das nach demselben zu errichtende Leichenfraueninftitut betreffend, alsAnhang zu dem Gesetze, die Einführung einer Todtenschau und die An legung von Leichcnhäusern und Leichenkammern betreffend, vom 22. Juni 1841 gesetzlich vorlegt. Dadurch wird nicht allein der auffallende Rückschritt in der königlich säch sischen Gesetzgebung vermieden, sondern sogar durch diesen gesetzlichen Anhang, das neue Leicheninstitut der Leichenfrauen betreffend, sogar durch die in demselben anbefohlene Anlegung von Leichenhallen auf allen Gottesäckern, das Gesetz vom 22. Juni 1841 noch einen Schritt weiter geführt. Auf diese Weise würde dem dringenden Verlangen der ländlichen Einwohner nicht nur gewillfahrt, sondern ihnen noch weit mehr gewährt, als sie gebeten haben, weil sie durch den gesetz lichen Anhang statt der größtentheils vorher unwissenden Leichenfrauen wohl instruirte, vom Arzt geprüfte und in der Probe bestandene Leichenfrauen erhalten, bei welchen kein höherer Kosten aufwand stattsinden kann, als ein solcher, welcher von ihrer Obrigkeit bestimmt werden wird. Und auf eben diese Weise, nämlich wenn das Leichengesetz vom 22. Juni 1841 nichtaufgehoben wird, sondern fortbestehtfürAlle, welche sich lieber der ärztlichen Leichenschau bedienen wollen, wird man diese dadurch beruh! gen, statt durch Aufhebung dessel ben ihre Ruhe und Zufriedenheit sehr zu stören. Demnach geht meine ganz ergebenste Bitte dahin: 1) daß das Gesetz, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichen kammern betreffend, vom 22. Juni 1841 keines wegs aufgehoben, sondern von allen denjenigen gehorsamst befolgt werden soll, welche die ärztliche Leichenschau vorziehen; und 2) daß das neue Gesetz, welches dieLcichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betrifft, von allen denjenigen pünktlichst befolgt werden soll, welche das neue Institut der unterrichteten und eine Probe bestandenen Leichenfrauen, des weniger» Kostenaufwandes wegen, vorziehen, als An hang des mehrcrwähnten Gesetzes vom 22. Juni 1841 gelten soll. (Negierungscommissar v. Witzleben tritt ein, entfernt sich aber nach Kurzem wieder.) Präsident Cuno: Es wird hier nunmehr der Platz sein, wo die allgemeine Debatte eintreten kann. Zunächst hat sich um das Wort gemeldet der Abg.Wigand. Abg. Wigand: Wir haben hier das Decret an beide Kammern über den Gesetzentwurf, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, sowie den Bericht des ersten Ausschusses der ersten Kammer und den der zweiten Kammer zur Prüfung und Berathüng vor uns. Es ist eines von jenen Gesetzen, wo die Regierung wie die Vertretung des Landes selbst mit dem besten Willen nicht al len Schichten des Volkes genügen wird und kann. Der Hauptgrund dieser Meinung ist aber gewiß der, daß wir eben in dieser für jeden Menschen so wichtigen Angelegenheit mit einer Masse von Vorurtheilcn und grassem Aberglauben zu kämpfen haben, die zu beseitigen der Zeit und einer bessern Einsicht, der wir hoffentlich entgegen gehen, erstgelingen wird. Ich kann mich nun mit dem Bericht des ersten Ausschusses, wie überhaupt mit dem Gesetzentwurf, nicht einverstanden er klären, und erlaube mir daher meine Ansicht Ihrer weitern Beurtheilung zu unterbreiten. Nächst dem Schullehrerstande ist der ärztliche Stand bisher vom Staate am allermeisten vernachlässigt worden. Man bat große Summen für un- nökhige Gegenstände weggeworfen, aber für die Gesundheits pflege nie etwas gethan. Die neuern Schriftsteller, ärztliche und, nicht ärztliche, verlangen, daß der ärztliche Stand im Ganzen zu der Gesundheitspflege in eine innigere Beziehung gebracht werde als bisher, daß jeder Arzt eine Art von öffent licher und vorsorgender Function ausübe, anstatt daß jetzt das ärztliche Treiben ein bloßes Handwerk ist, für Geld Menschen zu euriren, während die Erhaltung und Verbesse rung der Volksgesundheit der unzureichenden Thätigkeit ei ner geringen Anzahl von Beamten—-Bezirksärzten —
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder