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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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in Beziehung auf den neuen Zusatz: „darf nicht eher erfolgen, als bis 72Stunden nach dem Lode verflossen und zugleich die deutlichsten Zeichen der Fäulniß eingetreten sind/' Der Geist liche, der die kirchliche Beerdigung zu leiten hat, kommt da durch in Verlegenheit, denn es kann ihm nicht zugemuthet werden, zu untersuchen, ob die sichern Kennzeichen des Todes eingetreten seien oder nicht. Vor dem Erlasse des Gesetzes vom Jahre 1841 hatte er sich darnach zu richten, ob seit dem erfolgten Tode 72 Stunden verflossen seien. Mit dem Er scheinen jenes Gesetzes war die Verantwortung dem Todten- bcschauer übertragen. Wonach hat sich der Geistliche von nun an zu richten? Regierungscommissar Kohlfchütter: Der Geistliche wird sich lediglich an das Zeugniß der Leichenfrau zu halten haben, welcher es obliegt, zu ermessen, ob dieBeerdigung nach den gesetzlichen Vorschriften statthaft ist. Hat sie Zweifel gegen die Zulässigkeit der Beerdigung, so ist sie verpflichtet, auf die Herbeiziehung eines Arztes anzutragen, aber der Geistliche wird das Begräbniß nicht vollziehen lassen dürfen, so lange nicht die Leichenfrau den wirklich eingetretenen Tod bescheinigt. Präsident Cuno: DerAusschuß rath uns an, nach dem Vorgänge der ersten Kammer §. 1 in der vorgelegten unver änderten Fassung anzunehmen. Thun Sie dies? — Gegen 2 Stimmen Ja. Berichterstatter Abg. Löwe: 8- 2. Die Besorgung des Leichendienstes geschieht durch ver pflichtete Leichenfrauen. Dieselben sind für jeden Ort in der erforderlichen Anzahl anzustellen und aufdie ihnen zu ertheilende, durch Verordnung bekannt zu machende Instruction in Pflicht zu nehmen. Benachbarten kleinern Gemeinden bleibt überlassen, mit Genehmigung der Obrigkeit wegen Anstellung einer gemein schaftlichen Leichenfrau unter sich Vereinigung zu treffen. Die Bestimmung über die Gebühren der Leichenfrauen haben die Obrigkeiten unter Berücksichtigung des örtlichen Herkommens mit Zustimmung der Gemeindevertretung fest zusetzen. Der Bericht lautet: ilnach dem Beschlüsse der ersten Kammer im vierten Satze de»lben das Wort: „Obrigkeiten" mit „Gemeinde- ve^rcter" vertauscht, und sind die Worte: „mit Zustim- mugder Gemeindevertretung"in Wegfall gebracht worb,. '»r Ausschuß empfiehlt der Kammer: den ß. 2 in der Fassung, wie sie in der ersten Kam mer beschlossen worden ist, anzunehmen. Abgazjeland: Ich habe vorhin einen Antrag ange kündigt, d^och im Gedächtniß der Kammer ruhen wird, zur Motivirungxsselben will ich noch Etwas hinzufügen. Er H. K. zerfällt in zwei Theile; einmal will ich, daß eine praceptkve Bestimmung dahin gehe und in das.Gesetz ausgenommen werde, von wem die Anstellung der Leichenfrauen künftig er folgen soll. Die älteste gesetzliche Bestimmung vom 11. Fe bruar 1792, die Behandlung der Leichen betreffend, enthält darüber nichts; es ist dort nicht gesagt, von wem die Leichen frauen angestellt werden sollen, meistentheils werden sie von den Localbehörden angenommen worden sein, aber es kann auch anderwärts anders gehalten worden fein. Das Gesetz über die Lodtenschau von 1841 enthält auch keine Vorschrift darüber. Es ist also nothwcndig, daß darüber eine stringente Vorschrift in das Gesetz komme. Der zweite THeil meines Antrages bezieht sich darauf, daß die Leichenfrauen nur mit Vorwissen und Genehmigung und nach einer Prüfung durch den Bezirksarzt sollen angenommen werden. Das Todten- schaugesetz von 1841 enthält die Bestimmung, daß diejenigen TodtenbeschauereinerPrüfung des Bezirksarztes unterworfen werden sollten, welche nicht zu den Aerzten gehören, also alle nichtärztlichen Todtenbeschauer durften nur mit Geneh migung des Bezirksarztes angenommen werden. Weiter wollen wir den gesetzlichen Rückschritt in unserer Vorlage doch nicht machen, wir wollen wenigstens in Absicht aufdieLeichen- frauen diejenige Bestimmung festhalten, welche in Bezug auf die nichttauglichen Todtenbeschauer nach dem Gesetze von 1841 vorgeschrieben ist. Ich werde dem Herrn Präsidenten meinen Antrag mittheilen, damit das Weitere darüber erfolge und setze nur noch hinzu, daß nach dem 2. Abschnitte der Ge setzvorlage in §. 2 mein Amendement würde eingeschoben wer denkönnen, nämlich nach den Worten: „in Pflichtzu nehmen." Präsident Cuno: Der Abg. Wieland beantragt, nach dem zw eiten Satze des §. 2 un dzwar nach denWorten „inPflicht zu nehmen" folgenden Satz einzuschieben: „DieLeichenfrauen werden in Städten vom Stadtrathe, in den Dörfern von den Gemcindevertretern angenommen. Diese Annahme hängt ab von der Zustimmung des Bezirksarztes, welcher sie vorher über den Besitz der zum Leichendienste erforderlichen Kennt nisse zu prüfen hat." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Abg. v. Kalb: Nur einige Worte zu einem Zusatz zu §. 2 wollte ich mir erlauben. Der Zusatz soll nämlich lauten: „Leichenfrauen, deren Todtenschau auf Entdeckung eines Scheintodes oder eines Verbrechens führt, erhalten für jeden Fall eine Belohnung von fünfThalern aus der Staatskasse." Die Aerztc, welche sich bei der Impfung auszeichnen, erhalten eine Prämie; wenn wir dasselbe auf die Leichenfrauen, die der ärmsten Classe des Volkes angehören, übertragen, so wird das fürsie ein voinpolle sein, ihrer Dienstpflicht gewissenhafter zu genügen. Präsident Cuno: Der Abg. Kalb empfiehlt folgenden Zusatz zu §.2: „Leichenfrauen, deren Todtenschau auf Ent deckung eines Scheintodes oder eines Verbrechens führt, erhalten für jeden Fall eine Belohnung von fünfThalern 6*
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