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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Wieland und den in dem letzten Satze von dem Ausschüsse beantragten Veränderungen an? — Gegen vier Stimmen angenommen. Berichterstatter Abg. Löwe: §.3. Hebammen dürfen das Amt einer Leichenfrau nicht über nehmen. An Orten, wo die Behandlung der Leichen Ncu- geborner durch die Hebammen herkömmlich ist, bleibt ihnen jedoch nachgelassen, sich dieser Behandlung ferner zu unter ziehen. Zm Ausschußberichte heißt es: Bei §.3. wurde in der ersten Kammer beschlossen, die Fassung des Ge setzentwurfes in der Weise abzuändern, daß der zweite Satz: „An Orten — zu unterziehen," in Wegfall kommen und durch folgenden Satz ersetzt werden solle: „Die Behandlung der Leichen Neuge- bornerist ihnen während derSech sw och cn- zeit gestattet." Darnach würde den Hebammen künftighin die Behand lung der Leichen Neugeborner nicht nur an Orten, wo dies bisher üblich war, sondern überhaupt und überall gestat tet sein. Dieser Beschluß scheint nun zwar dem oben wörtlich vorgetragenen Anträge der früheren Volksvertretung um so mehr zu entsprechen, als es nach Letzterem den Anschein ge winnt, als ob die Hebammen sogar ganz im Allgemeinen für den Leichendienst verwendet und den Leichenweibern gewisser- rnaaßm gleichgestellt werden sollen, und es hat die Staats regierung nicht nur hierin, außer den dem Gesetzentwürfe bei gegebenen Motiven, einen Grund mehr finden zu müssen ge glaubt, weshalb sie in §. 3 wenigstens das einmal bestehende und zeither auf Grund einer unter dem 7. Januar 1843 er gangenen Verfügung geduldete örtliche Herkommen geschont, sondern sie hat auch bei der Berathung in der ersten Kammer die dort beantragte Generalisirung des Z. 3 auf den ersten Blick für nicht so bedenklich gehalten, als daß sie hierzu nicht, die von der ersten Kammer beschlossene Ausdehnung des Be griffs von „Neugebornen" über die zeitherige Connivenz hin aus ausgenommen, ihr Einverständniß erklären sollen. Allein hiergegen kann nicht unerwähnt bleiben: 1) daß die in den Motiven für die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung jenes Herkommens entwickelten Gründe zumLheil nur aufHumanitätsrücksichten beruhen, welche durch ein schonendes Verfahren ebenfalls erreicht werden, überhaupt aber einer wirklichen Rechtsungleichheit nach der Verschieden heit des Bestehens dieses Herkommens das Wort reden und in Erwägung der entgegenstehenden be sonderen Bedenken als minder wichtig zu betrach ten sind. Denn f 2) es laßt sich nicht verkennen, daß in der Vereinigung der an sich heterogenen, ja einander geradezu ent- . gegengesetzten Functionen einer Hebamme und ei ner Leichenfrau selbst in der durch den Gesetzentwurf bedingten Beschränkung an und für sich etwas Prim cipwidriges liegt. Es muß aber auch 3) aus dem criminalpolizeilichen Gesichtspunkte eine solche Vereinigung insonderheit bei Neugebornen für unzuträglich erachtet werden, wenn man erwägt, daß dieHebammen, die bei derGeburt eines Kindes beistehen, den ihnen angewiesenen beschränktem Wirkungskreis überschreiten, dadurch das Mißlin gen der Geburt, den Lod des Kindes verschulden und gleichwohl durch jene Vereinigung die beste Gelegenheit gewinnen, ihr Vergehen zu verbergen. Erfahrungen, welche diese Behauptungen darthun, gehören nicht zu den seltensten. Der Ausschuß schlägt deshalb der Kammer vor, §. 3 in folgender Fassung anzunehmen: Hebammen dürfen das Amt der Leichenfrauen, auch selbst insoweit es an einzelnen Orten bis jetzt her kömmlich, nicht ferner ausüben. Auch die Staatsregierung hat sich mit dieser Abänderung einverstanden und erklärt, daß sie in Erwägung der Gründe unter 2 unter 3 keinen Anlaß finde, diesem Anträge entgegen zutreten, sondern darin vielmehr eine wirkliche Verbesserung des Gesetzentwurfs erkenne. Präsident Cuno: Es ist mir von dem Abg. Hähnel ein Antrag zu §. 3 übergeben worden, derselbe soll sich an die Fassung dieses Paragraphen, welche unser Ausschuß empfiehlt, anschließen, und zwar an die Worte auf Seite 454 des Be richts: „nicht ferner ausüben." Der Antrag lautet so: „die Behandlung der Leichen Neugeborener ist ihnen jedoch wäh rend der Sechswochenzeit gestattet, dafern die Leiche binnen der ersten 24 Stunden nach erfolgtem Lode von einem Arzte untersucht wird." Ich gebe zunächst dem Abg. Hähnel zu Begründung seines Antrags das Wort. Abg. Hähnel: Meine Herren! Ich will Sie nicht lange damitaufhalten, die Humanitätsrücksichten auszuführen, die schon in dem Ausschußberichte auf Seite 454 unter 1 erwähnt sind; ich bemerke nur dabei, daß es wohl billig ist, diese Humanitätsrücksichten nicht unbeachtet zu lassen, da es sich gerade hier um Personen handelt, die ihres geschwächten Gesundheitszustandes halber eine besondere Berücksichtigung verdienen. Ich verkenne nun aber nicht, daß die Gründe, welche der Ausschuß unter2 und 3 angeführt hat, und nament lich die criminal-polizeilichen Gründeüberwiegend sind, glaube aber, daß eben durch meinen Antrag eine Vermittelung her beigeführt wird, die um so mehr unbedenklich ist, als schon unter §. 1 des Gesetzes der Fall vorkommt, daß noch ein Arzt zur Lodenschau besonders zugezogen werden muß. Wenn nun Personen wünschen, daß ihr verstorbenes neugcbornes Kind nicht durch dieLeichenfrau, sondern durch dieHebamme behandelt wird, so können sie sich sehr leicht diesen Vortheil verschaffen, wenn sie einen Arzt herbeirufen. Präsident Cuno: Sie haben den vom Abg. Hähnel ein gebrachten Antrag gehört; unterstützen Sie denselben? — Ausreichend unterstützt.
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