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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Abg. Wagner (aus Marienberg): Es ist gewiß sehr anerkennungswerth, wenn der Ausschuß in dem Berichte alle die Gründe zusammengestcllt hat, welche dagegen sprechen, daß Hebammen das Amt von Leichenfrauen ausüben, allein Eins möchte ich doch dabei zu erwägen geben, und zwar die Erfahrung, daß die Kinderreichen die größere Zahl im Lande sind. Die Hebammen nun müssen schon bei der Geburt des Kindes gegenwärtig sein, und wenn das Neugcborne stirbt, so werden den Aeltcrn keine neuen Ausgaben aufgebürdet, wenn das Begräbniß durch die Hebamme besorgt wird. Nach der Fassung, welche uns der Ausschuß empfiehlt, werden aber die Aeltern immer wieder mit einer neuen Ausgabe belastet, welche doch durch das Gesetz abgeschafft werden soll, und des halb würde ich allerdings gewünscht haben, daß man der Re gierungsvorlage, wie sie ursprünglich war, beistimmen möchte. Ich komme auch noch aufeinen Punkt, der zwar vielleicht son derbar erscheinen könnte, weil er einen Aberglauben berührt, den ich gerade in meiner Stellung bekämpfen sollte. Doch er betrifft die Gesundheit Anderer, die ein Zeder möglichst scho nen soll. Gerade in dem Zustande, worin Kindbetterinnen sich befinden, ist es oft von nachtheiligem Einflüsse, wenn sie eine Leichenfrau in das Haus kommen sehen, weil gewöhnlich der Glaube daran geknüpft wird, daß ihnen nun selbst etwas Widriges widerfahren werde. Auch um deswillen halte ich es für wünschenswerth, wenn im Gesetze nachgelassen würde, daß Hebammen bei verstorbenen Neugebornen den Leichen dienst versehen könnten. Abg. Jacob (aus Bautzen): Meine Herren! Ich würde mich mit der Fassung des §. 3, welche der geehrte Ausschuß vorschlagt, auch nicht einverstanden erklären können. Soll nämlich der neue Gesetzentwurf, welchen wir gegenwärtig berathen, den mannichfachen Klagen über Unzweckmäßigkeit und Kostspieligkeit des frühern Gesetzes über die Leichenschau begegnen, so dürfen wir nicht neue Bestimmungen darin auf nehmen, welche Weiterungen und vermehrte Ausgaben herbei- sühren würden, wie dies der Fall sein würde, wenn man bei Beerdigung von Neugebornen auch die Leichenfrauen mit zuzuziehen genöthigt würde. Die hierbei nöthigen Dienste haben, wenigstens in dem Kreise meiner amtlichen Wirksam keit,' bis jetzt, in der Regel nur die Hebammen verrichtet und meistens unentgeltlich. Dies würde bei Zuziehung einer Leichenfrau nicht der Fall sein, die besondere Bezahlung der selben vielmehr einen neuen, für arme Leute unter diesen Umständen stets drückenden Aufwand zur Folge haben. Es scheint auch, und es ist dies in den Motiven des geehrten Ausschusses mit hervorgehoben worden, als wenn man eine Art von Controls über die Hebammen durch die Herbekziehung -er Leichenfrauen beim Begräbnisse neugeborner Kinder ein führen wollte. Allein nach der in den Motiven zum Gesetz entwürfe enthaltenen ausführlichen Vergleichung zwischen -er moralischen und intellektuellen Bildung der Hebammen und Leichenfrauen würde es wohl unangemessen erscheinen, H. K. (4. Abonnement.) die Hebammen der Beaufsichtigung der Leichenfrauen "zu unterstellen. Außerdem werden die Hebammen auch bei Frühgeburten nach wie vor das Begräbniß zu besorgen haben. Es würde auch dies dafür sprechen, daß man den Gesetz entwurf in der ursprünglichen Regierungsvorlage annehme. Regierungscommiffar v. Choulant: Daß man schon sehr frühzeitig in der medicinischen Gesetzgebung Sachsens die Aemter einer Leichenfrau und Hebamme unvereinbar ge funden hat, das geht aus dem citirten §. 8 des Mandates vom 2. April 1818 hervor, worin den Hebammen bei Er- theilung der allgemeinen Hebammenordnung aller und jeder Leichendienst untersagt ist. Nun wurde gegen diese strenge Bestimmung später vorgestellt, daß es an mehren: Orten ge bräuchlich sei, die Hebammen das Begräbniß von Neu gebornen besorgen zu lassen; man gab daher die Concession an diese Gewohnheit aus Humanitätsrücksichten. Dies geschah in der Verordnung vom 7. Januar 1843, in welcher es nach gelassen wird, daß an den Orten, wo es bereits gebräuchlich sei, die Hebammen auch fortdauernd den Leichendicnft bei Neugebornen besorgen könnten. Noch weiter ging man in dem ständischen Anträge auf dem Landtage von 1849, wo, wenigstens der Wortfassung nach, die Hebammen und Leichen frauen in Bezug auf Begräbnisse einander gleichgestellt wer den. Die Regierung glaubte aber doch nicht, in der neuen Gesetzvorlage über das Bestehende hinausgehen zu können, nämlich den Hebammen den Leichendienst nur da zu gestatten, wo es bereits hcrgebrachtsei. So ist es in dem Paragraphen aus genommen worden. Eine Abänderung in diese Bestimmungen brachte der erste Ausschuß der ersten Kammer, indem er bean tragte, daß für alle Orte überhaupt, also nicht blos wo es hergebracht sei, den Hebammen der Leichendienst bei Leichen Neugeborner zu überlassen sei. Eine zweite Abänderung brachte die erste Kammer selbst hinein, indem sie den gesetzlich noch unbestimmt gelassenen Begriff des Neugebornen auf die Sechswochenzeit ausdehntc. Die Negierung konnte sich mit der ersten Abänderung leicht cinverstehen, weil dadurch eine größere Gleichmäßigkeit in den Paragraph des Gesetzes kam und die Gewohnheit ganz daraus entfernt wurde; gegen die zweite Bestimmung, die Ausdehnung des Begriffs der Neugebornen aufdie ganze Sechswochenzeit, hat die Regierung sich aber schon aus Gründen derMedicinalpolizei in der ersten Kammer erklären müssen. Abgesehen davon, daß, wenn ein mal der Grundsatz festgehalten wird, daß der Leichendienst mit dem Hebammendienst schwer vereinbar ist, es nicht rattz-' sam sein kann, die Fälle zu vermehren, wo die Hebammen Leichendienst zu versehen haben, hat die lange Dauer, welche man dem Begriffe des Neugebornen geben will, auch noch den Uebelstand, daß die Hebammen noch längere Zeit Ge legenheit haben, ans Wochenbett zu kommen, und bei der großen Neigung der Hebammen, den ärztlichen Stand vor zustellen, fehlt es dann an guten Rathschlagen nicht, die über die Befähigung der Hebammen hinausgehen. Deshalb ist 7
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