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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Regierungscommissar Kohlschütter: Der Herr Abg. Leonhardt hat auf einige praktische Schwierigkeiten aufmerk sam gemacht, auf welche man bei Ausführung der Bestimmun gen des §. 4 des Gesetzentwurfs stoßen werde. Sie lassen sich auch nicht ganz in Abrede stellen, und sie sind auch bei Entwerfung des Gesetzes nicht verkannt worden; man hat sich aber überzeugen müssen, daß sie nicht zu vermeiden sind. Nach dem Gesetze vom Jahre 1841 ist der Lodtenbeschauer eine öffentliche, mit amtlicher Autorität versehene Person, und als solche berechtigt, in dergleichen Fallen selbstständig Anord nungen zu treffen, denen Folge geleistet werden muß. Es ist aber nicht wohl'thunlich, diese Berechtigung des Todten- beschaucrs, nach Wegfall dieses Beamten, ohne Weiteres auf jeden zufällig anwesenden Arzt zu übertragen. Wenn daher ein anwesender oder der behandelnde Arzt das stille Begräb- niß für nothwendig findet, hierbei aber auf Seiten der Ange hörigen oder dritter Personen auf Widerspruch stößt, so bleibt ihm nichts übrig, als an die Obrigkeit zu recurriren, und diese wird die Entscheidung geben. Das Verhältniß wird sich also praktisch so gestalten, daß, wenn die Angehörigen sich freiwillig der Anordnung des Arztes fügen, es dann eines Einschreitens der Obrigkeit nicht bedarf, sondern das stille Begrabniß ohne Weiteres vor sich geht. Findet aber ein Widerspruch Statt, so ist ein Aufenthalt und nach Befinden ein Kostenaufwand, durchBotenlöhneund dergleichen, einmal nicht zu vermeiden. Deshalb glaube ich, daß durch den von dem geehrten Abgeord neten beantragten Zusatz etwas Wesentliches nicht gewonnen werden würde, sondern daß das, was er bezweckt, schon in dem Hrincip des Gesetzentwurfes selbst enthalten ist. Es bedarf nicht unbedingt der Concurrenz der Obrigkeit, sondern sie wird nur dann eknzutreten haben, wenn die Absichten der Angehörigen mit der Ansicht des Arztes bezüglich des stillen Begräbnisses im Widerspruch stehen. Abg. v. Schwarze: Nach den Erklärungen, die wir so eben von dem Herrn Regierungscommissar gehört haben, werde ich in meinen Bedenken gegen den Antrag des Abg. Leonhardt nur noch mehr bekräftigt. Ich fürchte nämlich, daß der Antrag wenigstens in der Fassung, wie er gestellt wor den ist, unmöglich in das Gesetz ausgenommen werden kann. Das Gesetz lautet gegenwärtig: „daß auf Antrag des behan delnden oder eines andern Arztes das stilleBegräbniß Obrig keitswegen angeordnet werden kann." Der Abg. Hähnel hat darauf den Antrag gestellt, daß dieser Passus dispositiv ge nommen, und zwar dahin umgeandert werde, daß es heißen soll: „ist auf Antrag des behandelnden oder eines andern Arztes das stille Begräbniß Obrigkeitswegen anzuordnen." Der geehrte Abg. Leonhardt will nun aber im Fortgänge des Gesetzes die Bestimmung ausgenommen wissen, das auch Aerzte das stille Begräbniß anordnen können. Es ist hierin ein offenbarer Widerspruch mit der frühem Vorschrift, weil oben gesagt wird, daß nur die Obrigkeit das stille Begräbniß an ordnen kann und dazu der Antrag des Arztes erforderlich ist. in dem Amendement des Abg. Leonhardt aber diesesBefugniß auch auf den Arzt übertragen werden soll. Die Bedenken, welche den Abg. Leonhardt bei Stellung seines Antrags ge leitet haben, erkenne ich vollkommen an, aber nach der Erörte rung des Herrn Regierungscommissars sind sie, glaube ich, erledigt. Es wird sich die Sache so gestalten, daß entweder der Arzt darauf antragt, daß der Lobte in der Stille beerdigt werde, und die Angehörigen der Ansicht des Arztes beitreten, oder daß die Angehörigen des Verstorbenen der Ansicht des Arztes nicht beitreten, daß sie wünschen, daß das öffentliche Begräbniß stattsinden solle, und in diesem Falle wird, wenn der Arzt bei seiner Ansicht beharrt, die Entscheidung der Obrigkeit eintreten müssen. Uebrigens könnte die Frage auf gestellt werden, ob man nichtlieberden Polizeibehörden die Befugniß, das stille Begräbniß anzuordnen, einräumen will. Aber bei dem Widerwillen, der sich gegen das stille Begrabniß im Volke zeigt, werden die Vorsteher der Gemeinden dieses Recht für sich nicht in Anspruch nehmen und werden es gern brr Entscheidung der Obrigkeit überlassen, ob diese das stille Begräbniß anordnen wolle. Abg. Leo nhardt: Ich habe, ehe ich den Antrag stellte, allerdings auch mir das gesagt, daß, wenn der Arzt, anstatt einen Antrag an die Ortsobrigkeit zu stellen, unmittelbar an die Hinterlassenen sich wendet und diese sich ihm fügen, dann die Nothwendigkeit, bei der Obrigkeit einen Antrag der Art zu stellen, wegfällt. Bei dem Widerwillen aber, den eine der artige Verfügung gegen sich hat, wird der Arzt nicht leicht, ohne daß er dazu gesetzlich berechtigt ist, eine derartige Anord nung zu treffen, sich an die Hinterlassenen mit einem solchen Ansinnen wenden. Er wird es vorziehen, an die Obrigkeit zu gehen, und die Obrigkeit wird darauf verfügen. Das Be denken, das der geehrte Abg. Schwarze geltend gemacht hat, finde ich nicht begründet. Es steht ja gar nicht da, daß nur die Obrigkeit diese Verfügung treffen kann, sondern es steht nur da: „die Obrigkeit hat das anzuordnen, oder kann das anordnen." Neben dem aber kann der Arzt nach meinem An träge, Wenner diesen Weg als leichterzumZieleführend ansteht, allerdings auch unmittelbar eine derartige Anordnung tref fen, wobei es sich von selbst versteht, daß der Geistliche durch die Leichenfrau in Kenntniß davon gesetzt werden muß, daß eine derartige Anordnung Seiten des Arztes getroffen worden ist. Was die stille Beerdigung betrifft, so kann ich dem geäu ßerten Bedenken nur beitreten und muß wünschen, daß.durch oie Verordnung, die mit diesem Gesetze erlassen werden wird, die große Ungewißheit, die in dieser Beziehung noch im Volke herrscht, aufgckärt und beseitigt werde, und daß man, soweit es thunlich ist, von der Beerdigung in der Frühe und im Stillen soviel als möglich absehe. Gegen die Beerdigung in der Frühe herrscht ein besonders lebhafter Widerwillen, und was in sanitätspolizeilicher Hinsicht dadurch gewonnen werden soll, daß die Beerdigung in der Frühe erfolgt, ist mir bei den viel fachen Erfahrungen, die ich zu machen leider Gelegenheit ge-
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