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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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habt habe, nie recht klar geworden. Ich glaube vielmehr, daß am frühen Morgen die Empfänglichkeit für Ansteckungen so gar größer ist, als zu andern Zeiten des Tages. Mir ist ein Fall bekannt, daß die Leichenträger sich weigerten, in der Frühe Leichen solcher, die an ansteckenden Kränkelten ge storben waren, hinzutragen. Sie erklärten, sie hatten nüch tern zum Begräbniß gehen müssen, sie hätten sich in der Frühe mehr, als an andern Tagesstunden, gescheut und thäten es nicht wieder. Man hat zu der Zeit, wo die Cholera herrschte, gesehen, daß alle Aufsehen erregenden Maaßregeln mehr schäd lich als nützlich sind, und jene Beerdigungen früh Morgens in der Stille schaden da, wo sie ungewöhnlich sind, weit mehr als sie nützen, weil sie theils Widerwillen erregen, theils unangenehmes Aufsehen verursachen und durch Beides die Furcht, welche ohnedies zur Zeit von Epidemieen die Ge- müther ergreift, noch vergrößern. Präsident Cuno: Der Abg. Jacob aus Bautzen hat beantragt, die Staatsregierung in der künftigen Landtags schrift zu ersuchen: „sie wolle in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze sich noch bestimmter, als das auf Seite 362 der Motiven geschehen ist, darüber auslassen, was unter einem stillen Begräbnisse zu verstehen sei, und ob bei demsel ben auch die Begleitung der Geistlichen und Sangerchöre und das Sprechen des Segensspruches oder einer kurzen Rede am Grabe, oder das Halten der Leichenpredigt in der Kirche und das Anziehen der Begräbnißglocke auf der Be- grabnißkirche in Wegfall kommen solle oder nicht?" Unter stützen Sie diesen Antrag? — Geschieht ausreichend. Abg. Hähnel: Ich könnte wohl recht gern damit ein verstanden sein, wenn man den Obrigkeiten die Unannehm lichkeit erspart, die stillen Begräbnisse anzuordnen, wenn sie von Jemand anders angeordnet werden könnten. Ich will aber noch bemerken, es ist mehrmals geäußert worden, daß den Betheiligten durch obrigkeitliche Anordnung besondere Kosten erwüchsen. Ich kann nicht begreifen, daß die Obrig keiten in dieser lediglich landespolizeilichen Angelegenheit Kosten fordern werden, ich glaube nicht, das dies irgendwo vorgekommen sein dürfte. Wenn nun noch die Botenlöhne erwähnt worden sind, so kann das wohl vorkommen, indeß dürften sie von sehr unbedeutendem Betrag sein, da gerade bei dieser Gelegenheit in der Regel in die nächste Stadt zu schicken ist, wo die Sache leicht gelegentlich abgemacht werden kann. Präsident Cuno: Es hat sich weiter Niemand um das Wort gemeldet; ich schließe daher die Debatte. Die erste Frage richte ich auf denHahnel'schen, die zweite auf den Leonhardt'- schen Antrag, die dritte auf Annahme des §. 4, die vierte auf den Jacob'schen Antrag, welcher der künftigen Landtagsschrift er'nverleibt werden soll. Sind Sie mit dieser Reihenfolge der Fragen einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: DerAbg,Hähnel wünscht, daß in derj dritten Zeile des §. 4 die Worte: „kann — angeordnet werden" vertauscht werden gegen diejenigen: „ist — an- zuordnen." Nehmen Sie diesen Antrag an? — Mit großer Stimmenmehrheit Ja. Präsident Cuno: Der Abg. Leonhardt will an den zwei ten Satz, der mit dem Worte: „anordnen" schließt, folgende Worte anreihen: „Auch kann der behandelnde oder ein anderer Arzt die beim Begräbnisse zum Schutze der Lebenden nöthigen Vorsichtsmaaß- regeln oder nach Befinden das stille Begräb- niß unmittelbar anordnen. Erfolgt hiergegen von Seiten der Hinterlassenen Widerspruch, so hat die Obrigkeit zu entscheiden." Wollen Sie diesen Satz eingeschaltet wissen? — Mit großer Stimmen mehrheit Nein. Präsident Cuno: Wollen Sie Z. 4 nach dem Anrathen Ihres Ausschusses mit der einzigen von dem Abg. Hähnel bean tragten und von uns bereits genehmigten Aenderung anneh men? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie an die Staatsregicrung in der künftigen Landtagsschrift folgenden Antrag gelangen lassen: „Sie möge in der Ausführungsverord nung zu diesem Gesetze sich noch bestimmter, als das auf Seite 362 der Motiven geschehen ist, darüber auslassen, was unter einem stMenBe- gräbnisse zu verstehen sei, und ob bei demsel ben auch die Begleitung der Geistlichen und Sängerchöre und das Sprechen des Segens spruches oder einer kurzenRede amGrabe, oder das Halten der Leichenpredigt in der Kirche und das Anziehen der Begräbnißglocke auf d er Begräbnißkirche in Wegfall kommen solle oder nicht"? — Mit Stimmenmehrheit Ja. Präsident Cuno: Es folgt nun §. 5. BerichterstatterAbg. Löwe: §.5. Auf jedem Begräbnißplatze ist für eine Todtenhalle zu sorgen, das ist: für einen hinlänglich geschützten Raum, in welchem auf Anordnung der Leichenfrau die Todten bis zu ihrer Beerdigung aufbewahrt werden können. Der Ausschußbericht sagt: Bei §.5. wurde in der ersten Kammer das Bedenken erhoben, es könn ten von Seiten mancher Bezirksärzte zu hohe Anforderungen bei Errichtung dieser Lodtenhallen gemacht werden, und des halb beschlossen: es solle in die ständische Schrift der An trag mit ausgenommen werden, „daß die Regierung bei Gelegenheit der Ausfüh rungsverordnung, mitBerücksichtigung der in neue rer Zeit ohnehin so bedeutend gesteigerten Anforde-
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