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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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rigen Nachtheil bringen kann, an einen Ort bringt, wo ganz Fremde, die der öffentlichen Hülse verfallen sind, welchen die Leiche selbst gar nichts angeht, sich aufhalten, wenn man diese Personen zwingt, die Leiche in ihrer Nähe zu haben und sich den Nachtheilen auszusetzen, welchen sich nicht einmal die Verwandten aussetzen wollen. Andere Behältnisse außerhalb des Kirchhofes giebt es auf dem Lande nicht, wenigstens nicht anständige, wo man eine Lerche,hinsetzen kann. Sollte auch eines entfernt von dem Kirchhofe gefunden werden, so würde damit der Zweck dieser Todtenhallen nicht erreicht werden. Bei alledem scheint es mir doch, als wenn man immer noch die Ansprüche, welche an eine solche Todtenhalle gemacht werden können, höher anschlägt, als es im Sinne des Gesetzes liegt. Es soll weder ein Lcichcnhaus sein, noch auch ein Behältniß, wo man Scheintodte hinlcgen kann, es bedarf also dabei weder eines Wächters, noch einer Heizung, noch irgend etwas Andern, sondern nur eines gesicherten, mit Licht versehenen, verschließ baren Platzes, in welchem die Leiche bleiben kann, bis sie beer digt wird. Ehe sie dorthin geschafft werden kann, muß jeden falls der Tod constatirt sein, denn ich wiederhole es nochmals, für Scheintodte sind die Todtenhallen nicht bestimmt. Nun glaube ich, hat fast jeder Begräbnißplatz, und es ist nur von solchen Gemeinden die Rede, welche einen Begräbnißplatz haben, oder von Begräbnißplätzen, die mehrern Gemeinden angehüren, jeder solche Begräbnißplatz hat, sage ich, gewiß das eine oder das andere Behältniß, eine vielleicht nicht mehr gebrauchte Gruft oder einen Raum, wo man alte Utensilien aufhebt, die leicht wo anders untergcbracht werden können, kurz einen verschließbaren, mitLicht versehenen Raum, welcher leicht und ohne viel Kosten zu einer Todtenhalle einzurichten ist. Vielleicht stößt man sich an das Wort „Todtenhalle" selbst, indem das Wort „Halle" wohl auch den Begriff eines zier lichen, wohlausgerüsteten Gebäudes in sich faßt. Wenn aber die Einrichtung der Todtenhallen auf allen Kirchhöfen nicht gesetzlich ausgesprochen werden soll, wenn es wieder in die Willkür der Einzelnen gestellt werden sollte, dann würde gerade dasjenige aus dem Gesetze verschwinden, was allein einen Ersatz für das aufgehobene Gesetz vom 22. Juni 1841 gewährt. Abg-Wigano: MeineHerren! Wir könnten uns voll kommen mit der Erklärung des Herrn Regierungscommissar beruhigen, ich wenigstens für meine Person habe das jetzt gethan; allein einige Worte muß ich dem Abg. Kalb noch erwidern. Er hat Frankfurt angeführt und behauptet, daß die Leichenanstalt gar nicht berücksichtigtzwürde, zur Steuer der Wahrheit erkläre ich hiermit, daß ich zu verschiedenen Zeiten in Frankfurt gewesen bin und dieses Leichenhaus stets benutzt gefunden habe. Diejenigen Abgeordneten, welche auf dem Reichstage waren, werden mir bezeugen, daß fast in keiner Stadt eine solche Anstalt einen so guten Eindruck auf das Publicum gemacht hat, als wie dort, sodaß von einerBefürch- kung, lebendig begraben zu werden, nicht mehr die Rede sein II. K. (4. Abonnement.) kann. Ich habe dies nur noch bemerken wollen, zur Ehren rettung des Frankfurter Leichenhauses. Präsident Cuno: Der Abg. v. Kalb hat mir eben ge meldet, daß er mit Genehmigung der Kammer den eingebrach ten Antrag zurückziehen werde. Gestattet die Kammer, daß der von ihr unterstützte Antrag zurückgenommen werde? — Einstimmig Ja. Abg. Hähnel: Ich habe noch etwas zur Rechtfertigung gegen den Verdacht zu bemerken, der aus einerAeußerung des Herrn Regierungscommissars folgen könnte, wenn gesagt worden ist, man würde durch das Unterbringen der Leichen in dem Armenhause die darin befindlichen Armen gefährden. Ich habe allerdings bei meiner Aeußerung nur daran gedacht, daß das Armenhaus zu der Zeit leer stehe, wie es in meinem Gerichtsbezirke längere Zeit mit zweiArmenhäusern schon der Fall ist. Wenn die Kosten der Erbauung solcher Todtenhal len so unbedeutend fein würden, so wird auch selten um Dis pensation von der gesetzlichen Bestimmung, die ich nur nach gelassen haben will, gebeten werden. Wir können es aber jetzt noch nicht übersehen; sollten sie dessenungeachtet bedeutend werden, wenigstens für unsere kleinen Landgemeinden, so würde es jedenfalls nichts schaden, wenn die Füglichkeit der Dispensationsertheilung in das Gesetz kommt, und ich muß daher sehr wünschen, daß mein Antrag angenommen werde. Abg. Biedermann: Ich finde in dem vorliegenden Paragraphen, trotz derErklärung des Herrn Commiffars, noch immer einen für mich unlösbaren Widerspruch. Es ist in den Motiven dazu gesagt: „diese Todtenhallen sollten zur Bei setzung von Scheintodten nicht dienen." Nun begreife ich zwar vollkommen den einen Zweck des Paragraphen, Anstek- kungen zu verhindern, allein ich kann das, was hiergesagt ist, nicht vereinigen damit, daß das ganze Gesetzden Zweck haben soll, für Fälle des Scheintodes möglichsten Schutz zu gewäh- ren. Der Zweck des Gesetzes kann doch nicht der sein, die Be erdigung von Scheintodten dadurch zu hindern, daß man sie vollends todt macht, sondern der Zweck muß fein, solche wie der zu erwecken; wenn aber diese Hallen der Art sind, daß die Beisetzung von Scheintodten ihren wirklichen Tod herbei führt, — und das wird der Fall fein, wenn sie nur ganz leicht gebaut und nicht geheizt sein sollen so würde der Haupt zweck des Gesetzes dadurch vereitelt. Es hat der Herr Negie- rungscommiffar gesagt: dieLodten sollten erst dann dort bei gesetzt werden, wenn der Tod constatirt sei; nun glaube ich aber, wenn der Tod constatirt ist durch Besichtigung des Arztes, so steht der Beerdigung selbst nichts mehr im Wege; warum sollen dann die Leichen noch in den Todten hallen beigesetzt werden? Ich wünschte, daß mir dieser Wi derspruch gelöst würde. Regierungscommissar v. Cho u la nt: Darauf habe ich einzuhalten, daß die beiden Zwecke, welche die Medicinalpoli- zei überhaupt bei dem Leichendienste hat, Constatirung deö 8
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