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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Todes und Sorge für die Unschädlichkeit der Leichen, aller dings dem Gesetzentwürfe zu Grunde liegen, daß aber dieser Paragraph, welcher von den Todtenhallen handelt, nur die letzte Bestimmung trifft; für die erste Bestimmung, Wieder belebung Scheintodter, ist durch frühere Paragraphen des Gesetzes gesorgt. Es wird in Folge zweifelhaften Kodes ein Arzt herbeigezogen werden, um das Nöthige gegen den Schein tod anzuordnen, und in diesem Falle würde es ganz unzweck mäßig sein, die zweifelhafte Leiche aus dem Sterbehause, ja auch nur aus dem Bette zu entfernen. Somit betrifft der Paragraph von den Todtenhallen nicht die Constatirung des Kodes, die bereits erfolgt sein muß, sondern nur die Unschäd lichmachung der Leichen. Warum aber auch nach cvnftatir- tem Tode nicht immer sogleich zur Beerdigung geschritten werden könne, erklärt sich dadurch, daß die Beerdigung von verschiedenen Verhältnissen und Umständen abhangt, so daß sie wohl an der Zeit sein kann, aber doch zu ihr noch nicht ver schütten wird; es liegt dies häufig in den Familienverhalt nissen, Localeinrichtungen und andern zufälligen Dingen. Es wird aber dies besonders wichtig sein in Zeiten epidemi scher Krankheiten, wo wegen der Menge vorhandener Leichen die Beerdigung nicht immer so schnell erfolgen kann, gleich wohl aber die Gefahr wachst, welche den Lebenden von der Leiche droht. Präsident Cuno: Die Debatte ist geschlossen. Der Ausschuß empfiehlt nach Vorgang der ersten Kammer, §. 5 in der von der Regierung vorgeschlagenen Maaße anzunehmen. Pflichten Sie hierin Ihrem Ausschüsse bei? — Gegen 5 Stimmen 2a. Präsident Cuno: Abg.Hähnel hat den Zusatz beantragt: „AufAntrag der betreffenden Gemeindevertreter kann jedoch von dieser gesetzlichen Bestimmung überhaupt sowohl, als auch von einzelnen ver- ordnungsmaßigen Bestimmungen über die Ein richtung der Todtenhallen von der vorgesetzten Regierungsbehörde Dispensation ertheilt wer den." Geben Sie diesem Anträge Ihre Zustimmung? — Wird mit 36 Stimmen abgeworfen. Präsident Cuno: 2m klebrigen wird uns empfohlen, in der künftigen Landtagsschrift den Antrag aufnehmen: „D aß die Regierung bei Gelege nheit der Ausführungs verordnung, mitBerücksichtigung der inneuerer Zeit ohnehin so bedeutend gesteigerten An forderungen an die Gemeinden, streng abge grenzte Bestimmungen darüber treffen möge, wie dergleichen Todtenhallen einzurichten seien." Wollen Sie auch diesen Antrag der Landtagsschrift ein verleiben lassen? — Gegen 2 Stimmen Ja. Berichterstatter Abg. Löwe: §.6. Die Gräber auf den Begräbnißplätzen sind in der gehöri gen Rcihefolge und kn der nötigen Tiefe anzulegen. Di- Leichenbestattung in den Kirchen bleibt der Regel nach unter sagt. Ausnahmen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Medicinalbehörde statt finden. Der Bericht sagt: Ferner ist §. 6 von der ersten Kammer dahin abgeändert worden, daß im zweiten Satze desselben die Worte „bleibt der Regel nach" mit „ist" vertauscht und der dritte Satz ganz in Wegfall gebracht wurde. Wiewohl man sich im Ausschüsse dafür entschieden hat, der Kammer die Annahme der ersten beiden Sätze dieses Paragraphen, und zwar des zweiten, wie er in der ersten Kammer abgeändert worden, anzu empfehlen, so hat sich doch in Betreff der im Gesetzentwürfe festgesetzten Ausnahme im Ausschüsse eine Minorität und Majorität ge bildet, indem jene dem Beschlüsse der ersten Kammer, wornach der dritte Paragraph ganz in Wegfall ge bracht werden soll, beizutreten anräth. Dagegen findet die Majorität in dem unbedingten Ver bote aller und jeder Leichenbestattung in den Kirchen einen Eingriff in etwa erworbene Privatrechte, bezieht sich deshalb aus §. 3L der Verfassungsurkunde und beantragt daher als dritten Satz in §.6 noch folgende Bestimmung aufzunchmen: Ausnahmen dürfen nur auf Grund bisher schon er worbener Privatrechte und überdies mit Genehmi gung, sowie nötigenfalls nach jedesmaliger Vor schrift der obersten Medicinalbehörde, von dem Ministerium des Innern gestattet werden. Hierzu habe ich nur zu bemerken, daß der Zusatz, welcher von der Majorität vorgeschlagen wird, nur aus dem Be denken hervorging, es könnten gewisse Rechte beeinträchtigt werden; die Minorität hingegen hat diese Bedenken nicht für so wohl begründet erachtet, daß darauf ein besonderer An trag zu gründen wäre. Es wird also die Frage sein, ob die Majorität genöthigt sein wird, ihren Antrag zu vertheidigen. Präsident Cuno: Es hat sich Niemand um das Wort gemeldet und wir können sofort zur Abstimmung übergehen. Der Ausschuß theilt sich in Mehrheit und Minderheit, es bezieht sich dies jedoch lediglich auf den dritten Satz des Paragraphen selbst, in seiner Gesammtheit ist der Ausschuß darüber einig, uns anzurathen, daß in dem zweiten Satze das Wort: „ist" an die Stelle der Worte komme: „bleibt der Regel nach". Stimmen Sie hierin Ihrem Ausschüsse bei? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Die Minderheit will den dritten Satz in dem §. 6, welcher so lautet: „Ausnahmen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Medicinal- behörde stattfinden," in Wegfall bringen; die Mehr heit jedoch hat ihn vertauscht mit folgendem Satze: „Aus nahmen dürfen nur auf Grund bisher schon erworbener
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