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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Privatrechte und überdies mit Genehmigung, sowie nöthigen- falls nach jedesmaliger -Vorschrift der obersten Medicinal- behörde, von dem Ministerium des Innern gestattet werden." Ich glaube, es wird am zweckmäßigsten sein, die erste Frage auf Wegfall des dritten Satzes zu richten und dann zu fragen, ob Sie an die Stelle des dritten Satzes den Schlußsatz bringen wollen, den die Majorität des Ausschusses uns empfohlen hat. Abg. Rewitzer: Den Wegfall des letzten Satzes wünschen alle beide, die Majorität sowohl, als die Minorität, die Majorität wünscht aber eine andere Fassung, während die Minorität den einfachen Wegfall will. Es dürfte daher wohl auf den Vorschlag der letztem zuerst die Frage zu richten sein. Präsident Cuno: Eben darum will ich die Frage darauf stellen, ob die Kammer damit einverstanden ist, daß der dritte Satz unter allen Umständen wegfällt. Es hat Jeder freie Hand, ob er den Zusatz annehmen will, den die Mehrheit vorschlägt, oder gar keinen. Wollen Sie, daß der dritte Satz des §. 6, wie er gegenwärtig gefaßt ist, in Wegfall komme? — Gegen II Stimmen Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie, wie die Mehrheit des Ausschusses anräth, an die Stelle dieses Satzes folgenden stellen: „Ausnahmen dürfen nur auf Grund bis her schon erworbener Privatrechte und überdies mit Genehmigung, sowie nöthigenfalls nach jedesmaligerVorschrift der obersten Medicinal- behörde, von dem Ministerium des Innern ge stattet werden"? — Wird mit 37 Stimmen abgeworfen. Präsident Cuno: Es fällt nunmehr der dritte Satz in §. 6 ganz weg. Nehmen Sie nun §. 6, wie er sich jetzt ge staltet hat, in seinen beiden ersten Sätzen an? — Ein stimmig Ja. Berichterstatter Abg. Löwe: 8-7. Das Mandat vom II. Februar 1792, die Behandlung der Leichen und die, damit nicht todtscheinende Menschen zu frühzeitig begraben werden, auch sonst dabei zu beobachtende Vorsicht betreffend; das Generale vom 13. Februar 1801, die bei Beerdigung an ansteckenden Krankheiten verstorbener Personen zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln betreffend; so wie die Verordnung vom 25. November 1848, dessen Ein schärfung betreffend, und das Gesetz vom 22. Juni 1841, die Einführung einer Kodtenschau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend, sammt den zu Ausführung desselben erlassenen Verordnungen sind auf gehoben. Durch übereinstimmenden Beschluß der Gemeindeobrig- keit und der Gemeindevertreter kann jedoch das Institut der ärztlichen Todtenschau in der zeitherigen Maaße als örtliche Einrichtung beibehalten werden, wiewohl mit Wegfall jeden Zwanges zu dessen Benutzung Seiten der einzelnen Orts angehörigen. Der Bericht sagt: sind durch Beschluß der ersten Kammer im ersten Theile des letzten Satzes die Worte: „übereinstimmenden" auch „der Gemeindeobrigkeit und" in Wegfall gebracht worden. Der Ausschuß befürwortet gleichfalls den Wegfall dieser Worte und die Annahme deS solchergestalt geänderten ß. 7. Präsident Cuno: Es ist hierzu ein Antrag von dem Abg. Hähnel eingebrachtworden, nach diesem sollen die Worte: „übereinstimmenden", auch „der Gemeindeobrig keit und", deren Wegfall der Ausschuß uns anräth, bei behalten, dagegen die letzten Worte: „wiewohl mit Wegfall jeden Zwanges zu dessen Benutzung Seiten der einzelnen Ortsangehörigen" abgestrichen werden. Unterstützt die Kam mer diesen Antrag? — Nicht ausreichend. Abg. Wieland: Es wurde vorhin von dem Abg. Leon hardt bei §.4 das Bedenken angeregt, daß in Angelegenheiten des Leichendienstes könnten Kosten erhoben werden; dieses Bedenken wurde auch noch von einer andern Seite her aus gesprochen. Nun hat zwar ein dritter Abgeordneter dagegen geltend gemacht, daß in Angelegenheiten solcher Art nicht liquidirt werden könnte, weil sie das lanvespolizeiliche Inter esse beträfen. Indessen da sich die geehrte Staatsregierung darüber nicht ausgesprochen hat und in mancherlei Beziehung die Khätigkeit der Behörden wirksam werden kann, so beab sichtige ich noch den Zusatz vorzuschlagen: In den Angelegen heiten des Leichendienstes und der Todtenschau haben die Be hörden kostenfrei zu expediren". Dadurch werden alle Zweifel über diese Frage beseitigt werden. Präsident Cuno: Ehe ich den Wieland'schen Antrag zur Unterstützung bringe, gestatte ich mir die Anfrage an den geehrten Antragsteller, ob er es nicht für zweckmäßig hält, erst nach erfolgter Abstimmung über Z. 7 seinen Antrag, der einen §. 7b. abgeben kann, zur Unterstützung bringen zu lassen? Abg. Wieland: Ich bin mit der Ansicht des Herrn Präsidenten ganz einverstanden, ich habe nur geglaubt, daß er noch müsse eingebracht werden vor Berathung des §. 8. Präsident Cuno: Ich werde den Antrag zu seiner Zeit zur Unterstützung bringen. Abg. Rosenhauer: Ich habe vorhin einen Antrag für §. 7 angekündigt, von dem ich jedoch jetzt absehe, da der Hähnel'sche Antrag so wenig Glück gemacht hat. Ich beab sichtigte nämlich dasselbe zu erreichen, was Hähnel wollte, indem er auf Wegfall der letzten Worte des Z. 7 antrug. Ich gehe von dem Gesichtspunkte aus, daß, wenn die Majorität einer Gemeinde die ärztliche Todtenschau beibehalten will, weil sie von der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit derselben überzeugt ist, die Minderheit derselben einem in dieser Be ziehung gefaßten Beschlüsse sich zu unterwerfen hat.
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