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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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nreinde zugewachsen und ein integrirender Bestandtheil des Weichbildes geworden, s. Verordnung der königlichen Kreis- direction zu Zwickau vom 21. December 1841 und Verord nung des königlichen Ministeriums des Innern vom 29. März Die Besitzer der Freihöfe haben, wie sie anzeigen und nachweisen, dieser Maaßregel, noch mehr aber der Wirkung derselben, zu den städtischen Oblasten gleich andernOrtsange- hörigen beitragen zu müssen, unter Berufung auf bestehende Vertrage und die angeblich darin begründete Freiheit ihrer Güter von Gemeindeleistungen widersprochen. Diesen Widerspruch haben sie unter wiederholten Rekur sen und Beschwerden durch alle Verwaltungsinstanzen, ob wohl ohne Erfolg, fortgesetzt. Auch die Hülfe der Kammern vom Jahre 18AH nahmen sie für sich in Anspruch; erhielten aber auch von da eine, wenn auch nur aus formellen Gründen, abweisende Bescheidung. Spater haben sie, um die Befreiung von Gemeindeab gaben für ihre Person und für ihre Grundstücke zu erlangen, den Rechtsweg mittelst einer aus jene Verträge gegründeten Negatorienklage betreten. Aber auch auf diesem haben sie ihren Zweck nicht erreicht, und zwar insofern nicht, als sie durch drei Instanzen angebrachter Maaßen mit ihrer Klage abge wiesen wurden. Die Petenten fahren in ihrer Vorstellung wörtlich also fort: „daß eine große Bedrückung unserer bis zum Jahre 1845 in Folge von Verträgen steuerfrei gewesenen Freihöfe vorliegt, bedarf keines Nachweises; denn es sollen jetzt, laut uns geschehener richterlicher Jn- junctionen an Stadtgemeindebeiträgen bei Vermei dung der Execution als Rest bis ultimo December 1849 bezahlen: 193 Lhlr. 7 Ngr. 5 Pf. der obere Freihof, 225 - 27 - 5 - - mittlere Freihof, 130 - 15 - 4 - - untere Freihof, obschon bereits 25 Thlr. 28 Ngr. vom oberen, 25 - — - - mittleren, 20 - — - , unteren, bezahlt worden sind, ja man hat die von jeher auf den Eibenstocker Grundstücken lastende Lehngeld pflicht auch auf unsere dieser Gemeinde neuzuge schlagenen Grundstücke sogar nach §. 2 des Local statuts ausgedehnt. Unsere Güter sind sonach be deutend neu belastet worden, und es ist dies um so auffallender, als wir jetzt zu den noch bedeutenden Kriegsschulden der Stadt Eibenstock bei der Größe unserer Besitzungen, (welche weit mehr Komplex haben, als die ganze übrige Bürgerschaft besitzt,) enorm wieder beitragen müssen, nachdem früher und vor erfolgter Einverleibung unserer Freihöfe zu der Stadtgemeinde Eibenstock auf diese Freihöfe be sondere Kriegsprästationen gelebt und diese von den Eigenthümcrn dieser Grundstücke bezahlt worden sind, so daß daher von denselben Kriegslasten dop pelt geleistet werden müssen. Da es uns nicht gelungen ist, von der Einver leibung in den Gemeindeverband der Stadt Eiben stock befreit zu werden, so haben wir an das könig liche Ministerium des Innern die Bitte gerichtet: 1) zu veranlassen, daß im §. 2 des Localftatuts für die Stadt Eibenstock ausdrückliche Befreiung der Frei höfe vom Lehngeld zur Stadtcaffe daselbst bei vorkommenden Kaufveränderungen ausgesprochen werde, und 2) auszusprechen, daß den drei Freihöfen Entschädi gung für dasjenige zu Theil werde, was dieselben zu den städtischen Gemeindebedürfnissen der Stadt Eibenstock beitragen müßten, allein wir sind auch mit diesen beiden Bitten abge wiesen worden. Die Schuld, weshalb unsere dicht an der Stadt Eibenstock liegenden, bis zum Jahre 1845 von allen städtischen Lasten befreit und gar nicht zum Stadt verband gehörig gewesenen Freihöfe auf einmal so enorme Lasten aufgebürdet erhalten, sogar lehngeld pflichtig gemacht werden solle», liegt einzig und allein in den Bestimmungen §. 13 und 15 der allgemeinen Stadteordnung. Unsere Freihöfe sind so eigenthümlich bei Eiben stock gelegen, daß man ebensowohl §. 13 als §. 15 der Städteordnung auf sie anwenden konnte, denn wäh rend die dazu gehörigen Wohngebäude dicht an der Stadt sich befinden, zwei davon sogar Fronten des Marktplatzes derselben bilden, liegen dicht hinter die sen Gebäuden in weit ausgedehntem Complexe die dazu gehörigen Grundstücke, und mehrere Besitzer die ser Freihöfe hatten lange Jahre in ihren dazu gehö rigen Gebäuden bürgerliche Nahrung getrieben, ohne daß man bei den bestandenen Verträgen jemals das Ansinnen an sie gerichtet hätte, zu bürgerlichen Ob lasten der Stadtgemeinde sie zuzuziehen. Im Rechtswege sind wir zwar nur angebrachter- maaßen abgewiesen, allein die Entscheidungsgründe geben klar an die Hand, daß eine andere als eine ab fällige Entscheidung von uns nie im Rechtswege er reicht werden kann, weil die Justizbehörden durch die gedachten §. 13 und 15 der allgemeinen Städteord nung gehindert werden, eine andere Entscheidung zu fällen. Es ist vielmehr klar von den Justizbehörden ausge sprochen: die der Klage zum Grunde gelegten Verträge ent halten nicht, daß sie auch bei veränderten Umstanden fortbestehen sollen. Diese veränderten Umstande sind durch die Bestimmungen §. 13 und 15 der all gemeinen Stadteordnung herbeigeführt worden, also können auch die Verträge dieser neuen gesetz lichen Verordnung gegenüber nicht mehr gelten. So viel ist gewiß, daß in Betreff unserer Frei höfe ein ganz eigenthümlichesVerhältniß obgewalter hat, indem die Besitzer derselben dicht an Eibenstock gewohnt, sogarbürgerlicheNahrunghetrieben, dabei aber niemals Etwas zu städtischen Abgaben gegeben haben, als was die zwischen ihnen und der Stadt gemeinde errichteten Verträge besagten. AufGrund H. 102 der allgemeinen Städteordnung konnten die Besitzer eineRealbefreiung von städtischenObsastxn
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