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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Mitglieder der Commun. Aber sie schützt nach §. 102 die jenigen von ihnen, welchen Rcalbefreiungen zur Seite stehen, ihren tempestivcn Nachweis vorausgesetzt. Es ist aber zweifellos, daß eben diese Gesetzesbestimmung (was auch die Petenten, obwohl ganz im Widerspruch mit ihren Argumentationen vor den Behörden, nunmehr in ihrer Petition anerkennen zu wollen scheinen,) nur von solchen be freiten Grundstücken zu verstehen ist, welche schon vor Ein führung der Städteordnung zur Stadtgemeinde gehörten. Es liegt dies auch in der Natur der Sache und laßt sich durch das argumentum a contrario sofort nachweisen. Nimmt nämlich ein Grundstück, gegenüber einer gegebenen Gemeinde, eine Realbefreiung in Absicht aufCommunalleistungen inAn- spruch, so müßte folgerichtig dasselbe, wenn diese Befreiung nicht existirte, wie jedes andere Grundstück für Gemeindelasten nn'tleidend fein. Gehört aber das Grundstück gar nicht zur Gemeinde, so kann auch von keinerMitleidcnheitdieRede sein. Die Commun hat kein Recht auf dieselbe und das Grundstück keine Pflicht. Da, wo aber kein Recht des einen Rechtssub- jectes eristirt, eMirt auch keinedem Rechte entsprechende Pflicht des andern Rechtssubjectes. Denn Recht und Pflicht sind nvthwendige Correlate. SosehrdaherauchdieFreihöfesonstUrsachehabenmögen, nberDruck undHärte zuklagen, welcheimGefolgeihrer Über weisung an die Stadtgemeinde Eibenstock sind, das strenge Recht haben sie nicht für sich. Ihre Recesse beweisen nicht, was sie sollen, und es hat der Ausschuß nach den ihm zu gegangenen actenmäßigen Unterlagen die Ueberzeugung ge wonnen, daß von den Behörden sowohl im Verwaltungs- als auch im Justizwege richtig und gesetzmäßig zu Werke ge gangen, verfügt und entschieden worden ist. Nur ein Werhältniß hat zu Zweifel Anlaß gegeben. Die Petenten beschweren sich nämlich, wie bemerkt, daß sie von ihren Freihöfen Lehngeld nach 1 Procent an dieStadt- casse entrichten sollen, obwohl letztere niemals bei der Stadt, sondern von jeher bei der Lehnscurie zu Dresden zu Lehn ge gangen waren. Allerdings ist in Z.2 des Eibenstocker Localstatuts vom 31. Marz 1845 vorgeschrieben worden, daß zur Stadtcasse bei Kaussveränderungen von den innerhalb des Stadtbezirks gelegenen Grundstücken 1 Procent Lehngeld entrichtet werden soll.. Von dieser Leistung sind auch die Freihöfe besonders rind ausdrücklich nicht ausgenommen worden. Man muß vielmehr annehmen, daß die Freihöfe das Lehn geld auch zahlen sollen. Es ist dies aus Z.1 und 2 des Local statuts zu folgern. Denn in Z. 1 werden die Bestandthöile des Stadtbezirks aufgeführt und darunter auch die Freihöfe begriffen. Zn Z.2 aber wird indistinct von der Verpflichtung der Grundstücke des Stadtbezirks zur Entrichtung der Lehnwaare gesprochen. Gehören nun aber die Freihöfe auf Grund des Localstatuts zum Inbegriff der Grundstücke des Stadtbezirks, so folgt auch von selbst, daß die Freihofe von Entrichtung des Lehngeldes mcht ausgenommen sein können. Dem Ausschuß ist glaubhaft bekannt geworden, daß die Frelhofe m neuerer Zeit der Gerichtsbarkeit des hiesigen Lehn hofes entnommen und dem Landgericht Eibenstock überwiesen worden sind. Es ist ihm ferner bekannt geworden, daß die Freihöfe Lehngeld an den Staat zu entrichten haben. Es ist daher rechtlich nicht denkbar, daß die Freihöfe kraft ihrer Ueberweisung an die Stadt auf Grund der Städteord nung Lehngeld im eigentlichen Sinne an die Stadtcasse zu entrichten schuldig seien. Vielmehr muß es mit diesem angeblichen Lehngelde, welches durch ihre Ueberweisung an die Commun Eibenstock den Freihöfcn nicht aufgebürdet werden konnte, eine andere Bewandtniß haben. Der Ausschuß hat sich, nach Rücksprache mit einem der örtlichen Verhältnisse kundigen Mitgliede der Kammer, dies Verhaltniß so zu erklären gehabt. Es ist überhaupt mehr als zweifelhaft, ob das Lehngeld, welches in Eibenstock bei Kaufsveräußerungen von den Grund stücken an die Stadtcasse entrichtet wird, als Lehnwaare im Nechtssinne des Wortes anzusehen ist; oder ob cs nicht vielmehr als eine Art Einschreibegcld oder Schreibeschilling betrachtet werden muß, welches in Grundstückskauffällen für gewisse Gemeindezwecke eingeführt und cingehoben worden ist. Die Rechtsbegriffe: Obereigenthum, Erbzinsherr, Erbzinsmann und wie sie sonst noch mit dem Institut der Laudemien in Verbindung stehen, paffen auf die Eibenstöcker Verhältnisse gänzlich nicht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß man dieses angebliche Lehngeld in früherer Zeit als einen Zuschlag zu den Kosten von Grundstückskäufen eingeführt hat, um städtische Beamte zu salariren, welche in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit thatig sein mußten. In früherer Zeit ist dieses sogenannte Lehngeld diesen Beamten vielleichtunmittel- bar als pars salarü zngefloffen, während es in Folge der Ein führung der Städteordnung zwar beibehalten wurde, aber an die Kämmerei gelangte, um zu allgemeinen städtischen Be dürfnissen verwendet zu werden. Man irrt wahrscheinlich nicht, wenn man dieses ver meintliche Lehngeld lediglich ansieht, wie jede andere für Ge meindezwecke auf den Grundbesitz gelegte Geldumlage. Es würde daher nur die Frage übrig bleiben, ob den Verwaltungsbehörden zustand, den Freihöfen eine solche blei bende Leistung anzusinnen. Die Verwaltungsbehörden haben die Frage factisch be jaht, wie eben die Ausführung der Sache nach den Bestim mungen des Localstatuts zeigt. Auch ist nicht zu verkennen, daß die absolute Gleichstellung der Freihöfe mit andern städti schen Grundstücken der Vorschrift in tz. 83 der Städtcordnung und deren Geiste ganz angemessen ist, wonach jedes neue Mit glied der Stadtgemeinde durch seinen Eintritt in dieselbe be- merktermaaßen die Obliegenheit übernimmt, zu den Gemcin- delasten beizutragen; eine Theilnahme, welche sich selbst auf bereits vorhandene, also schon früher contrahirte Schulden bezieht. (§. 84.) Die Vorschrift, zu den Gemeindelasten beizutragen, ist eine unbedingte. Es sind daher die Petenten ganz irrig, wenn sie (wie aus den ihrer Petition beigefügten Unterlagen her vorgeht) meinen und anführen, dieselbe beziehe sich blos aus solche Gemeindemitglieder, welche freiwillig in den Gemein deverband eimreten, nicht aber aus sie, die Petenten, indem
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