Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sie nicht freiwillig in die Commun eingetreten, sondern hinein genöthigt.worden wären. Sieht man also davon ab, daß die Leistung den Namen Lehngeld führt— welcher im Localstatut füglich zu vermeiden oder doch zu erläutern gewesen wäre — so ist vom Stand punkte der Städteordnung aus gegen dieselbe mit Erfolg et was nicht cinzuwcnden. Es ist eine Leistung, welche dem Grundbesitz, und zwar nach einem Fuße auferlegt wird, den das Gesetz nicht verbietet und den man anderwärts häufig in Anwendung findet. Weil jedoch der Ausschuß nicht allen Zweifel absolut hat lösen können, auch dem Ministerium des Innern, wie nach einer dem Ausschüsse vorliegendenWerordnungdesselben vom 6. October 1848 angenommen werden muß, die wahre Be- wandtniß, welche es mit diesem sogenannten Lehngeld und der Verpflichtung der Freihöfe zu dessen Abentrichtung habe, nicht glaubhaft bekannt geworden zu sein scheint, so schlagt er der Kammer vor: l. sie wolle die Petition der Freihofsbesitzer zu Eiben stock, soweit dieselbe auf das ihnen angesonnene Lehngeld, welches sie zur Stadtcasse zahlen sollen, Beziehung nimmt, an die Staatsregierung zur Er örterung und Bescheidung der Petenten abgeben lassen. Die Petenten verlangen von der Staatsregierung volle Entschädigung für die Abgaben an die Stadtgemeinde Ei benstock, mit welchen ihre Grundstücke in Folge der Zuthei- lung der Freihöfe zur Stadtgemeinde belastet worden sind. Man kann nach der Fassung des Antrags Zweifel hegen, ob diese Entschädigung vom Staate oder durch Vermittelung der Staatsregierung von der Stadtgemeinde zu Eibenstock gewährt werden soll. Mag nun das Eine oder das Andere in der Absicht der Petenten gelegen haben, in den angezogenen Recessen findet ihre Intention keine Unterstützung. Betrachtet man demnächst die einschlagcnden Bestim mungen der Städteordnung, so ist Folgendes hinzuzufügen. Wo es innerhalb der äußern Grenzen eines Stadtbe zirks noch Grundstücke giebt, welche keinem Gemeindever- bande angchören, da sollen dieselben kraft des Gesetzes (§. 13 der Städteordnung) dazu gerechnet werden. Auf Grund dieser Bestimmung erfolgte die Einverlei bung der drei Freihöfe in die Stadtgemeinde Eibenstock. Weiter bestimmt die Städteordnung (§. 15), daß benach barte Grundstücke der Stadt dann einverleibt werden können, wenn deren Bewohner städtische Gerechtsame ausüben oder künftig dazu befähigt werden. Anlangend die innerhalb des Stadtbezirks gelegenen Rittersitze nebst Zubehörungen, so soll es (nach §. 15) lediglich her freien Vereinigung dcrBetheiligten überlassen bleiben, ob und unter welchen Verhältnissen sie zur Stadt geschlagen werden. Die Freihöfe machten auch Rittergutseigenschaften gel tend, um nach den Bestimmungen in §. 15 beurtheilt und so mit von der Ueberweisung an die Stadtgemeinde befreit zu werden, ohne daß sie jedoch im Stande waren, diese rechtliche H. st. (4. Abonnement. Qualität als noch gegenwärtig zu Recht beständig und wirk sam erweisen zu können. Es ist bemerkt worden, daß jedes in die Gemeinde eintre tende Mitglied zur Kheilnahme an den Gemeindeleistungen kraft des Gesetzes (§. 83) verpflichtet ist, Realbefreiungen (s. Z. 102) aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie tem- pestiv, d. h. innerhalb drei Jahren nach Bekanntmachung der Städteordnung angemeldet wurden. Es ist ferner bemerkt worden, daß die Vorschrift über derartige Realbefreiungen nur auf Grundstücke bezogen wer den kann, welche schon vor dem Erscheinen der Stadteord- nung zur Stadtgemeinde gehörten. Von der Richtigkeit dieses Jnterpretationsgrundsatzes mögen sich auch die Petenten später überzeugt haben. Denn im Verlaufe des Negatorienprocesses, welchen sie gegen die Stadtgemeinde anstellten, traten sie mit einem Male, in Wi derspruch mir ihren sonstigen Behauptungen, mit der gerade entgegengesetzten Behauptung auf, daß die Bewohner der Freihöfe fortwährend Mitglieder der Stadtgemeinde gewe sen wären, weil sie jeder Zeit bürgerliche Nahrung getrieben hätten. Diese Wendung aber, welche sie dadurch der Sache zu geben suchten, könnte auch nicht zu ihren Gunsten aus schlagen ; denn da war die peremtorische Frist für sie, d. h. für den Nachweis der vermeintlichen Realbefreiung, abgelaufen, und gegenüber der Stadtgemeinde würden sie vergeblich Ein setzung in den vorigen Stand suchen. Daraus folgt, daß eine Entschädigung der Petenten durch die Stadtgemeinde aus deren Mitteln keinen rechtlichen Boden haben würde. Der Ausschuß würde daher auch nicht im Stande sein, ein solches Absehen zu befürworten. Ebensowenig ist aber auch der Ausschuß im Stande, die gesetzlichen Gründe aufzusinden, aus welchen der Staatsfis- cus — wenn Petenten auf diesen das Absehen gerichtet haben sollten — zur Schadloshaltung verbindlich zu machen wäre. Die hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisse sind auS der Städteordnung zu erklären und zu entscheiden. Diese aber giebt für ein Absehen so eigenthümlichcr Art, nach wel chem der Fiscus die Entschädigung zu gewahren hätte, nicht das entfernteste Anhalten. Wie der Staat dazu käme, die Freihöfe dafür zu entschä digen, daß die Städteordnung den an sich ganz sachgemäßen und rationellen Grundsatz feststellte, alle innerhalb eines ge gebenen Stadtweichbildes gelegenen gemeindelosen Grund stücke sollen zur Stadtgemeinde geschlagen werden, und wie sie die Vortheile des Gemeindewesens genießen, auch deren Lasten mit zu tragen haben, — dies ist in der Lhat nicht ab- zusehen. Zwar beziehen sich die Freihöfer in ihrer Eingabe an die Kammern vom 15. Juli 1843 auf §. 27 der Verfassungs urkunde, wonach die Unverletzlichkeit des Eigenthums garan- tirt worden sei. Sie folgern, daß eben aus Rücksicht auf diese gesetzliche Bestimmung die Städteordnung nicht habe anordnen dürfen, daß bisher zu keiner Gemeinde gehörige Grundstücke, wenn sie kraft des Gesetzes einer Gemeinde zu- getheilt wurden, zurEntrichtung von Gemeindeabgaben ohne Entschädigung gezwungen werden sollten. Sie beziehen sich auch auf den vermeintlich in Sachsen geltenden legislativen 12
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder