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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Grundsatz, daß kein wohlerworbenes Recht ohne volle Ent schädigung aufgegeben werden dürfe. Welchen Mißverständnissen und Erfahrungswidrigkei ten aber bei dieser Argumentation diePerenten verfallen sind, braucht nur angedeutet zu werden. Sie geben der Bestimmung in Z. 27 der Verfassungsur kunde: „die Gebahrung mit dem Eigenthume ist keiner Be schränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vor schreiben," eine so unpassende Anwendung, welche gar keiner Widerlegung bedarf. Der hier einschlagende legislative Grundsatz ist in dem Zwecke der Ausbildung und Verbesserung des Gemeindewe sens zu suchen. Die Förderung dieses Zweckes bedingt auch eine zweckmäßige räumliche Anordnung und Einrichtung der Gemeindebezirke, bedingt insbesondere, daß jedes Grundstück, welches bisher zu keiner Gemeinde gehörte, einer Gemeinde zugetheilt werde, und zwar mit der Wirkung zugetheilt werde, zu den Gemeindelasten verhältnißmäßig beizutragen. Eine legislative Anordnung dieser Art aber steht mit der angezoge nen Stelle der Verfassungsurkunde nicht entfernt in Wi derstreit. Die Städteordnung machte durch die Bestimmungen in §tz. 13 und 15, nach welchen innerhalb des Weichbildes einer Stadt gelegene Grundstücke in Kraft des Gesetzes zu selbiger geschlagen werden müssen, Grundstücke aber neben dem Weichbilde gelegen, nach Entschließung der Verwaltungsbe hörden, wenn die Besitzer städtische Gerechtsame ausüben, zur Stadt geschlagen werden können, manchen ungleichen Ver hältnissen der Gemeindeverfassung ein gedeihliches Ende. Daß freilich in Folge solcher Maaßregeln manche In teressen der vorher exemt gewesenen Grundstücke mehr oder weniger verändert und verletzt worden sein mögen, daß Be sitzer von Grundstücken dieser Categorie in ihrer früheren po litischen Jsolirtheit sich ganz wohl und behaglich gefunden und gefühlt haben mögen, das soll gar nicht bestritten wer den, denn es ist von selbst erklärlich. Die Verletzung eines Interesses aber ist nicht nothwendig auch gleichzeitig die Verletzung eines Rechtes. Die Besitzer der Freihöfe zu Eibenstock trieben und trei ben noch jetzt bürgerliche Nahrung. Sie setzen, wie der Aus schuß anzunehmen hat, ihre landwirthschaftlichen Erzeugnisse an die Einwohnerschaft der bevölkerten Stadt leicht und vor- theilbaft ab. Kurz, sie eignen sich durch die mannichfachen Canale des gewerblichen Verkehres alle die Vortheile zu, welche die örtliche Nähe und dieVerbindung mit der Einwoh nerschaft eines solchen Ortes nur irgend zu bieten vermögen. Eine so nahe Verbindung aber äußert sicher und bestän dig ihren Einfluß auf den hohem Ertrag und den höhern Werth jener, wie überhaupt solcher Grundstücke. Die Petenten mögen nur einmal im Geiste ihre Freihöfe in die Strecken eines der großen Waldreviere ihrer Nachbar schaft versetzen und sich fragen, ob sie mit den dortigen ein samen Waldhäusern, die auch gleich ihnen Oeconomie treiben, tauschen möchten. Neben diesen Vortheilen, welche aus der localen Verbin dung jener Güter mit der Stadt entspringen, aber auch noch den Vortheil haben, zu den Communallasten derselbigen Stadt nichts beitragen zu dürfen, bei dem Aufwande für das Bestehen des Gemeindewesens, obwohl ihnen dasselbe mit allen seinen Folgen auch zu Gute kommt, völlig unbetheiligt bleiben, das mag allerdings für dieBesitzer der Freihöfe höchst schätzbar und willkommen gewesen sein. Aber mit Recht durften Verhältnisse dieser Art aus zu reichenden staatsrechtlichen, staatspolizeilichcnund politischen Gründen nicht länger andauern; mit Recht haben auch die Freihöfe zu Eibenstock der neuen Ordnung der Dinge, wie sie die Städteordnung schuf oder doch anbahnte, sich zu fügen gehabt. Der Staat ist derJnbcgriff vielerGemeinden. In einem wohlgeordneten Gemeindewesen aber ruht die Kraft des Staa tes; daher auf eine zweckmäßige Einrichtung und Verwaltung der Communen die Staatsgewalt und die GesetzgebungHand in Hand ihr besonderes Augenmerk zu richten haben. Die Städteordnung wie die Landgemeindeordnung, so sehr sie auch noch der weitern Ausbildung fähig und bedürftig sind, wurzeln in dem geläuterten Grundsätze jener Jsonomie, vermöge deren eine gleichmäßige, nach richtigen Verhältnissen abgewogeneTheilnahme an den Vortheilen, aber auch an den Lasten der Gemeinden, denen ein Jeder angehört, stattsinden soll. Ein Folgesatz ist, daß jeder Staatsangehörige, aber auch jedes im Privateigenthume befindliche Grundstück einer Gemeinde angehören müsse. Die beiden angezogenen Fundamentalgesetze, dieStädte- und die Landgemeindeordnung, bekennen sich zwar im Allge meinen zu diesen Principien, aber sie sind nicht frei von Lücken und Ungleichheiten. Sie tragen noch die Spuren der Zeit an sich, in welcher sie entstanden sind. Die Städteordnung überläßt unter Anderm(§. 15) ledig lich der freien Vereinigung der Betheiligten, ob Rittergüter, welche im Weichbilde einer Stadt liegen, in die Gemeinde der selben ausgenommen werden sollen. Nach derLandgemeinde- ordnung aber werden (§. 20) Rittergüter und andere ihnen gleichgeachtete Grundstücke von jedem Landgemeinveverbande geradehin ausdrücklich und präceptiv ausgeschlossen. Nur erst die neueste Gesetzvorlage, einige Abänderungen in der Verfassung der Gemeinden betreffend, welche mittelst Decrets vom 3. November vorigen Jahres an die zweiteKam- mer gelangt ist, will diese Anomalie aufheben und in einem wichtigen Bestandtheile die ältere Gesetzgebung ergänzen und verbessern. Demnach wird künftig, wenn die Gesetzvorlage bei den Kammern Annahme findet, jedes Rittergut und jedes ähn liche, in gleichem Verhältnis stehende (Grundstück, welches , bisher zum Verbände weder einer Stadt noch einer Landge- meinde gehörte, gleich jedem andern, früher auch exemt gewe senen Grundstücke diesem Verbände zugewiesen werden. Wie wenig Rittergüter wird es geben, welche bisher bei irgend einer Commun fürCommunalzweckemitteidend waren. Von nun an aber sollen auch sie in den Kreis und den Verband der Gemeinden eintretcn. Sie werden daher auch, wie sich von selbst versteht, zu den gemeinen Lasten der Com munen, denen sie zufallen, verhältnißmäßig beitragen. Es wird also die Rittergüter voraussetzlich dasselbe Schicksal erreichen, welches an den Freihöfen sich bereits er füllt hat.
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