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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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In einer doppelten Beziehung wird aber nach der be merkten Gesetzvorlage dem Grundbesitz überhaupt und be ziehentlich den Rittergütern insbesondere eine Erleichterung zugedacht. Einmal, daß die zu einem Rittergute gehörigen Waldungen vom Gemeindeverband ausgenommen werden sollen, wenn sie nicht bisher schon zur Gemeinde gehörten (s. ß. 1), und dann, daß zu Geldumlagen, welche die Gemeinde ausschreibt, niemals mehr als ein Drittel auf den Grundbesitz repartirt werden soll (s. §. 34). Es ist nichtBeruf des vierten Ausschusses, liegt nicht in dem Zweck des vorliegenden Berichts, diese Gesetzvorschläge zu begutachten. Im Allgemeinen aber ist die Ueberzeugung auszusprechen, daß eine Maaßregel, wie die angedeutete, den Grundbesitz nicht übermäßig für Gemeindeleistungen an zustrengen, vielmehr für seine Mitleidenheit eine bestimmte Grenze zu ziehen, an sich nur gebilligt, ja unter gegebenen Umstanden zur Nothwendigkeit werden kann, wenn man nicht gleichgültig unleidliche Härten Statt finden lassen will. In letzterer Beziehung schwebt dem Ausschüsse der Ei benstocker Fall vor Augen. Das dortige Localstatut stellt die Freihöfe (§. 1) ohne Rücksicht auf deren frühere (wahre oder vermeintliche) Real- Immunität andern städtischen Grundstücken völlig gleich. Für Aufbringung der Geldlasten führt es (ß. 2) eineClaffen- steuer ein, bei welcher das Einkommen der Contribuenten für die Bcitragslast zum Maaßstabe angenommen wird. Vom Grundbesitz wird das Einkommen auf — Thaler 10 Neugroschen von jeder Steuereinheit berechnet. Später hat man dasselbe auf 1 Thaler—Neugroschen von jeder Ein heit angeschlagen. In Folge von Reclamationen aber wurde dieser Satz in der obern Instanz bis auf 20Neugroschen gemindert. Immer aber liegt in diesem Verhältniß eine verstärkte, ja eine ver doppelte Mitleidenheit des Grundbesitzes. Zieht man nun in Betracht, daß die drei Freihöfe zu Eibenstock (nach der Petenten Anführen) zusammen mehr Areal inne haben, als alle übrigen Grundstücke des Stadt weichbildes zusammengenommen, so erklärt sich's nicht nur, welche wichtige Acquisition die Commun an den Freihöfen gemacht hat, sondern auch wie sie dieselbe, auf die Städteord nung pochend, zu benutzen versteht. Man verweist dabei auf das Anführen der Petenten, daß ihnen vom Jahre 1845 bis ultimo Decembcr 1849 an Stadtgemeindebeiträgen, und zwar dem obern Freihof 193 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf., dem Mittlern 225 Thlr. 27 Ngr. 5 Pf. und dem untern 130 Thlr. 15 Ngr. 4 Pf. angesonnen worden sind. Dabei sind nicht gerechnet resp. 25 Thlr. 28 Ngr., 25 Thlr. und 20 Thlr., welche die Freihöfe bereits baar abge führt haben. Auch darin finden die Freihüfe eine Härte, daß sie, nach dem sie ohne Jemandes Zuthun ihre eignen Kriegsschulden ge tilgt haben, nunmehr auch noch die Kriegsschulden der Stadt Eibenstock mit bezahlen helfen sollen. Sie finden sich um so bitterer getäuscht, als die Verträge mit der Stadt, die sie in gutem Glauben für einen Schutz und Schirm ihrer frühern Exemtionen gehalten hatten, weder von den Verwaltungs- noch von den Justizbehörden irgend respectirt und bei Kräften erhalten worden sind. Eigentümlicher Art sind allerdings jene Vcrtragsvcr- II. K. hältnisse der Freihöfe zur Stadt. Diese Ueberzeugung ist auch von den Behörden nicht verschwiegen worden. Allein nach der Strenge der Rechtsregeln über Auslegung der Ver träge haben jene Recesse, gegenüber den bindenden Vorschrif ten der Städteordnung, doch nicht bestehen können. Die Petenten behaupten, ihre Verhältnisse zur Stadt Eibenstock seien so eigentümlicher Art, daß sie sich im ganzen Lande wohl nicht wiederholen würden. Diese Behauptung wird nicht unterschrieben. Im Aus schüsse wurden ähnliche Verhältnisse einer andern Stadt besprochen, nurdaß dabei angeführt wurde, man habe sichdort mit den der Stadt zugewiesenen Gütern in billiger Weise ver glichen, während die Commun Eibenstock von ihren Freihöfen, anscheinend ohne sonderliche Rücksicht auf Billigkeit, alle Vortheile zieht, welche die Strenge des Gesetzes nur irgend an die Hand giebt. Zu verkennen ist nicht, die Freihöfe sind durch ihre Zu- schlagung zur Commun Eibenstock in eine ungünstige und gedrückte Lage versetzt worden; wenn auch dabei anerkannt werden muß, daß sie bis zu ihrer Einverleibung in den Stadt gemeindeverband in einem solchen bevorzugten Verhältnisse standen, welches nach geläuterten Regierungsgrundsätzen auch nicht länger fortbeftehen durfte. Wie ist nun aber ein Ausweg zu finden, der in jeder Richtung Maaß und Ziel hält? DerAusschuß kennt keinen andern, als den, welchervon der angezogenen Gesetzesvorlage geboten wird. Er hat darüber noch Folgendes zu äußern. Das Localstatut für Eibenstock hat für Aufbringung der Geldmittel beim Gemeindehaushalte vorzugsweise den Grund besitz angestrengt. Diese Thatsache drückt doppelt auf die Freihöfe, einmal, weil ihr Grundbesitz überwiegend groß ist, und dann auch, weil er gegen die gewöhnliche Abschätzung in verstärkter Maaße abgeschätzt wurde. Die neue Gesetzesvorlage will nun Bestrebungen und Härten und Unzuträglichkeiten dieser Art entgegentreten und ihnen dadurch vorbeugen, daß sie den Anstrengungen, zu wel chen man den Grundbesitz bei Gcldumlagen für die Commun anzuhalten hat, eine Quotagrenze setzt, über welche nicht hinausgegangen werden soll, indem in keinem Falle mehr als ein Drittheil der gesammten aufzubringcnden Geldanlagen auf den Grundbesitz gelegt werden soll. Fänden nun diese Vorschläge der Staatsregierung bei den Kammern Annahme, so würden dieselben auch auf die Verhältnisse der Commun Eibenstock Anwendung leiden und voraussetzlich den Freihöfen zu Statten kommen. Eine Aenderung des Regulativs in §. 2 des Localstatuts würde dann allerdings die Folge sein. Würde aber künftig dem Grundbesitze jedesmal feine eigene Beitragsguote aus geworfen, so wäre es dann auch in der Wirkung einerlei, vss man die Rente von jeder Steuereinheit auf 10 oder 20 oder, wie in Eibenstock der Ungunst des Climas und der sonst ge ringem Ertragsfähigkeit der Grundstücke gleichsam zum Trotz auch geschehen oder doch versucht worden ist, auf 30 Neu groschen festgestellt. Die Petenten verlangen, wenn ihnen die geforderte Ent schädigung für die zu übernehmenden Gemcindelasten nicht 12*
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