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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gewahrt wird, Revision und Abänderung der §§. 13 und 15 der Städteordnung. Diesem Verlangen ist die Staatsregkerung ihrerseits zuvorgekommen. Nach §. 40 der neuen Gesetzesvorlage sollen §. 13 der Städteordnung gänzlich und §. 15 im Schluß abschnitte, nämlich in demjenigen Abschnitte in Wegfall kommen, welcher die Zutheilung von Rittersitzen und deren Zubehörangen an benachbarte Stadtgemeinden nur der freien Vereinigung überlaßt. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen tritt §. 1 der neuen Gesetzvorlage, welcher mit Ausnahme der dem Hofetat und dem Staatssiscus angehörenden Realitäten, in gleichen mit Ausnahme der geschlossenen, schon bisher einer Gemeinde nicht angehörigen Privatwaldungen alle im König reiche vorhandenen Privatgrundftücke in den Kreis der Ge meinden alssintegrirende Bestandtheile einführt. Wenn freilich die Petenten die Abänderung jener ge- setzlichenBestimmungen (§.13 und §.15 der Städteordnung) mit der Wirkung fordern, daß sie von den bisherigen städti schen Lasten vollkommen befreit werden, so hat der Ausschuß diesen Erfolg gar sehr zu bezweifeln. Erleichterung von der anscheinend drückenden Last mag er den Petenten wohl gönnen, aber eine gänzliche Befreiung davon könnte er weder wünschen, noch anrathen. Denn sie würde sichnichtvertragcn mitden Grundsätzen jenerZsonomie, welche in der Gemeinde, wie im Staate, zum wohlthätigen Bestehen des Ganzen alle Verhältnisse durchdringen soll. Um nun schließlich zu den Petitionsanträgen zurück zukehren, so giebt der Ausschuß sein Votum dahin ab. Er schlägt H. vor, die Kammer wolle das Gesuch der Petenten, nach welchem die Staatsregierung ihnen für die neue Belastung ihrer Grundstücke (mit Communal- abgaben) volle Entschädigung gewähren soll, auf sich beruhen lassen. Dagegen wolle sie IH. in Absicht auf das disjunktiv gestellte fernere Gesuch, welches auf Revision und Abänderung der Be stimmungen in §. 13 und §. 15 der allgemeinen Städteordnung gerichtetist, die vorliegende Petition demjenigen Ausschüsse zur weitern Prüfung und künftigen Bescheidung der Petenten überweisen, welcher sich mit der Vorberathung des angezogenen Gesetzentwurfs, einige Abänderungen in der Ver fassung der Gemeinden betreffend, zu beschäftigen hat (s. Allerhöchstes Decret vom 3. November 1849, Nr. 17 S. 515, der Landtagsacten, 1. Abtheilung, 1. Band). Die Petition vonThiersch und Consorten ist an die ge- sammte Volksvertretung gerichtet, daher IV. dieselbe seiner Zeit annoch der ersten Kammer mit- zutheilen ist. Abg. Herold: Da der Herr Berichterstatter in seinem Berichte auf eine Rücksprache mit mir Bezug genommen hat, so finde ich mich veranlaßt, zur Erläuterung des Berichts Einiges hinzuzufügen. Was erstlich das in der Petition be sprochene Lehngeld betrifft, so kann von einem eigentlichen Lehngelde nicht die Rede sein. Es ist nicht eine aus demLehns- wesen sich herschreibendeAbgabe, nicht eigentliches Imnlemium, sondern es hat damit eine andere Bewandtniß. VorTheilung des Kreisamtes Schwarzenberg, vor Einrichtung des davon abgetrennten Iustizamtes Eibenstock und vor Einführung der allgemeinen Städteordnung bestand die Localgerichtsbehörde aus einem Stadtvoigt, einem Richter und zwei Gerichtsbei sitzern oder Senatoren. Dieser Behörde war, da die Mitglie der derselben keine richterliche Befähigung hatten, ein richter lich befähigter Jurist, der Stadtschreiber an die Seite gesetzt. Die Gerichtsbarkeit über Eibenstock stand im Allgemeinen dem Kreisamte Schwarzenberg zu. Der Localgerichtsbehörde wa ren aber einige Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit überlassen. Die Art und Weise, wie diese Behörde in den Besitz dieser concurrenten Gerichtsbarkeit nach und nach ge kommen ist, übergehe ich, da hier nichts darauf ankommt. Als Salar waren dieser Localgerichtsbehörde die Gebühren für ihre Gerichtshandlungen überlassen. Den größer» Lheil hat aber freilich der Stadtschreiber wcggenommcn, für die andern Mitglieder ist wenig übrig geblieben. Deshalb hat man schon in älterer Zeit einen Gebührenaufschlag von 1 Procent der Kaufsumme bei Verschreibungen unter dem Namen Lchngeld eingeführt, und es wurde dieses Lehngeld nicht etwa zur Stadt- casse berechnet, sondern unter die Mitglieder des Gerichts gleichzeitig mit den übrigen Gebühren vertheilt. Die jetzige Generation in Eibenstock scheint über den Ursprung dieses sogenannten Lehngeldes nicht im Klaren zu sein. Denn als im Jahre 1833 die Commune jene concurrente Jurisdiction an den Staat zurückgegeben hat, hat sie sich das Lehngeld aus drücklich Vorbehalten, und es ist ihr dieser Vorbehalt zugestan den, seitdem aber dasselbe zur Stadtcasse berechnet und un weigerlich abentrichtet worden. Sie sehen aber, daß diese Abgabe aller rechtlichen Begründung entbehrt. Dennoch ist dieselbe bei Errichtung des Localstatuts als eine Einnahme quelle für die Stadtcasse mit ausgenommen und das Statut auch in dieser Beziehung von der Kreisdirection bestätigt wor den, wiewohl ich mich nach Erfahrungen in andern Fällen überzeugt halte, daß diese Bestätigung schwerlich erfolgt sein würde, wenn die Kreisdirection von der wahren Bewandtniß Kenntniß gehabt hatte. Wqs nun die Freihöfe betrifft, so gingen diese früher bei dem Gerichtshöfe hier in Dresden zu Lehn, und es mußten bei Besitzvcränderungsfällcn m manu oerviento 10 Meißner Gulden Lehngeld zur Lehnscasse bezahlt werden. Als darauf im Jahre 1843 diese Lehnsgerichtsbarkeit auf das Justizamt Eibenstock übertragen worden, ist ausdrück lich anbefohlen worden, daß dieses Lehngeld künftig zu dem Rentamts abgegeben werden solle. Seitdem sind bei den Frei höfen zwei Besttzveränderungsfälle eingetreten. Es sind aber den neuen Besitzern nur 10 Meißner Gulden Lehngeld zu dem Rentamte abgefordert worden. Die Abentrichtung eines Pro cents zur Stadtcasse hat man ihnen nicht angesonnen. Haben
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