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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vorhanden und solches aus dem gänzlichen Stillschweigen der Kammer zu entnehmen sei. Abg. Müller (aus Neusalza): Meines Wissens ist die Erhebung von gewissen Procentsätzen bei Kaufen blos in das Ermessen der Obrigkeit, insbesondere der städtischen gestellt zumBehufe von gewissen Zwecken, wie z.B. in der Armenord nung. Im Allgemeinen müßte ich aber das Recht der städti schen Behörden, besondere Classen der städtischen Bevölkerung ausschließend zu besteuern, meinem Freunde Ziesler gleich, ebenfalls in Abrede stellen; denn die städtischen Behörden haben wohl das Recht, die allgemeinen städtischen Bedürfnisse umzulegen, aber nur aufalle Classen, auf die gesammte Bevölkerung, aber nicht blos auf einzelne Classen und nicht Lios auf die grundbesitzende Bevölkerung in gewissen Fällen. Präsident Cuno: Es hat sich Niemand weiter ums Wort gemeldet und ich bin daher im Falle, die Debatte, wie hiermit geschieht, für geschlossen zu erklären. Berichterstatter Abg. Wieland: Es ist von keiner Seite der Bericht angegriffen worden, als nur etwa von dem Abg. Ziesler, insoweit als er den Grundsatz aufgestellt hat, daß eine städtischeAuflage nicht ausschließlich aufden Grund besitz gelegt werden könne, in der Modalität, wie es nach dem Eibenstocker Localstatut geschehen ist, und insoweit als der Abg. Müller dieser Ansicht beigepflichtet hat. Vorn Ausschuß ist freilich von der Ansicht ausgegangen worden, daß es den gesetzlichen Gemeindevertretern unter Zuziehung der vorgesetz ten Regierungsbehörde unbenommen sei, auch eine solche Ab gabe (autonomisch) einzuführen, welche nureine einzelne Classe von städtischen Angehörigen triffk. Soweit ich mit den Be stimmungen der Städteordnung vertraut bin, ist ein solches Recht von den Befugnissen der städtischen Vertretung nicht ausgeschlossen, und ich sollte glauben, daß die Oberbehörde gewiß nicht ihre Zustimmung zu einer solchen Leistung in Eibenstock gegeben haben würde, wie sie nach dem dortigen Localstatut hergebracht ist, wenn dieselbe nicht aus den Prin- kipien und aus dem Geiste der Städteordnung zu rechtfertigen wäre. Die Zweifel, welche über die Qualität der Abgabe des Lehngeldes aufgetaucht sind, sind, wie es scheint, vom Abg. Herold wohl genügend beleuchtet worden. Es scheint, daß von den Freihofsbesitzern zu Eibenstock einleigentliches Lehn geld zur Stadtcasse zu entrichten nicht gefordert werde, und um so weniger gefordert werden könne, als das Lehngeld, wie derselbe Abgeordnete, wenn ich ihn recht verstanden habe, auch bestätigt hat, an den Staat entrichtet wird. Weil jedoch das Localstatut in dieser Beziehung Zweifel übrig läßt, so hat der Ausschuß es für zweckmäßig erachtet, diesen Gegenstand der Staatsregierung noch zur besonder« Erörterung und behusigen Bescheidung der Petenten zu empfehlen. Uebrigens werden freilich die Petenten über den Ausschuß schreien, daß er kein ihnen günstigeres Votum hat abgeben können; aber der Aus schuß kann die Versicherung ausfprechen, daß er mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sich der Begutachtung dieser Sache unterzogen hat und daß man, soweit nur irgend thun- lich, den Petenten hat zu Hülfe kommen wollen, und dies ist geschehen durch den Antrag, welcher unter Nr- m. der Kammer zur Annahme empfohlen worden ist. Ist irgend eine Erleichterung für die Petenten noch her beizuführen, so ist sie in der Gesetzesvorlage dargeboten, welche in dem Berichte angezogen worden ist. Es sollen nach dieser Gesetzvorlage künftighin die Grundstücksbesitzer nur nach einem Drittel des ganzen städtischen Geldbedarfes zu Geld umlagen mitleidend gemacht werden. Der Ausschuß konnte daher nur so weit gehen, dem Gesetzgebungsausschuffe gerade die Angelegenheit der Petenten als ein passendes Material zur Vorberathung recht dringend zu empfehlen. Auf jene Bestimmuug, wie sie die Regierung vorgeschlagen hat, wäre daher ganz besonders die Aufmerksamkeit zu richten, damit sie wo möglich in Gesetzeskraft übergeht. Noch will ich anführen, wie ungünstig die Verhältnisse der Ertragsfähigkeit der Eiben- stockerGrundstücke sind, und daher um so mehr zu bedauern ist, daß man über das gewöhnliche Maaß hinaus für die Ge- meindebedürfnisse den Grundbesitz mitleidend gemacht hat. Wenn Sie das königliche Decret über die Ungleichheit der Besteuerung der Gebirgsgegenden zur Hand nehmen, und wenn Sie da die gutachtlichen Berichte durchsetzen, so finden Sie unter Anderm, daß Eibenstock 1000 bis 2000 Fuß hoch liegt, daß die Abschätzung der Eibenstocker Grundstücke bei Einführung des neuen Grundsteuersystems ganz ungewöhn lich hoch hinaufgeschraubt worden ist und daß manimAllgemei- nen nach dem Gutachten jener Sachverständigen sehr darüber klagt, daß der Grundsteuerfuß auch in außerordentlichen Fällen für die beweglichen Steuern so stark benutzt wird, also auch für solche Umlagen, welche für communliche Bedürfnisse erforderlich sind. Diese Andeutungen mögen genügen, dem zweiten Gesetzgebungsausschuffe diese Petition von Lhiersch und Consorten zur wohlwollenden Berücksichtigung nochmals zu empfehlen. Präsident Cuno: Die Fragstellung, meine Herren, wird nicht gerade von großen Schwierigkeiten begleitet sein. Wir haben lediglich über diejenigen drei Vorschläge abzustimmen, welche uns vom Ausschüsse auf Seite 433 und 44k des ge druckten Berichts gemacht worden sind. Zunächst hat der Ausschuß der Kammer vorgeschlagen: „l. sie wolle die Petition der Freihofsbesitzer zu Eibenstock, so weit dieselbe auf das ihnen angesonnene Lehn geld, welches sie zur Stadtcasse zahlen sollen, Beziehung nimmt, an die Staatsregierung zur Erörterung und Bescheidung der Petenten ab geben lassen." Geben Sie diesem Vorschläge Ihres Ausschusses Ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Weiter schlägt der Ausschuß vor: „H. die Kammer wolle das Gesuch der Petenten,
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